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Hallo aus Neuss,

[quote] Inzwischen ist er verzogen. Sollte ich dennoch die Akte anfordern.
[/quote]
Da der Antrag bei Ihnen gestellt worden ist, verbleibt nach § 3 Abs. 2 VwVfG und entsprechende Rechtsprechung des BVerwG die Zuständigkeit hierfür auch nach Wohnsitzwechsel bei der Behörde, die den Antrag entgengenommen hat (s. hierzu Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rdnr. 48 zu § 3 VwVfg). Sie hat dies jedoch mit der nunmehr eigentlich örtlich zuständigen Behörde abzustimmen. Im Zweifelsfall wird die Zuständigkeit durch die Aufsichtsbehörde(n) entschieden.

Grundsätzlich besteht jedoch die pragmatische Möglichkeit, dem Antragsteller ein Zurückziehen des Antrags vorzuschlagen.

Zieht dieser daraufhin den Antrag zurück, ergeht nur noch ein Gebührenbescheid.

Erfolgt keine Rückäußerung auf das Angebot, so muss der Antrag beschieden werden.

Meines Erachtens kann der Wohnsitzwechsel nicht als konkludentes Zurückziehen des Antrages gewertet werden.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 11.09.2006 um 13:06 von:
Benutzer: OJ Neuss
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