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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » automatenausdrucke manipuliert ! » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen automatenausdrucke manipuliert ! 4 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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petergaukler petergaukler ist männlich
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automatenausdrucke manipuliert !

Festnahmen in Stuttgart Spielhallen-Razzia: Steuerbetrug in Millionenhöhe19.02.2013




http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...0aa47d1c19.html




pg.
1 19.02.2013 15:20 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
Solon
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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RE: automatenausdrucke manipuliert !

Danke pg.

Wieso bekomme ich nur einen "dicken Hals", wenn ich solche Berichte immer noch lesen muß??

Zitat on
Die vier Männer hatten sich mit einem ebenfalls verhafteten 37-Jährigen zusammengeschlossen haben, um über einen längeren Zeitraum die Quittungsbelege der Geldspielautomaten zu verfälschen.

Dadurch wurden die tatsächlichen Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen verringert dargestellt. Die Täuschung führte dazu, dass die Betreiber der Spielautomaten deutlich weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt und ebenso deutlich weniger Vergnügungssteuer an die Stadtkämmerei zu zahlen hatten.
Zitat off


Also die Verfälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) zu der Steuerhinterziehung dazu...
Hoffentlich gut beweisbar!
Dann könnten ein paar Jahre drin sein.

Grüße

__________________
gmg
2 19.02.2013 16:08 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Solon
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Wilde Irene Wilde Irene ist männlich
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Das ist doch eine Sauererei hoch 10! - Zumindest soll das wohl dem Volk durch solche einseitige Berichterstattung glaubhaft gemacht werden.

verwirrt verwirrt verwirrt "Steuerbetrug in Millionenhöhe"?? verwirrt verwirrt verwirrt

Kopfkratz Ja wo denn bitte schön? Wand

Ich denke da sollte zunächst das Urteil vom EuGH darüber abgewartet werden, in wieweit ein Spielhallenbetreiber in Baden Würtemberg Vergnügungssteuerpflichtig ist, wenn das vergleichbare Spiel in den Spielbanken Baden Würtembergs von der Vergnügungssteuer befreit ist.

Gleiches dürfte auch bei der Umsatzsteuer der Fall sein. Dem Automatenaufsteller wird eine Abgabe von der Finanzverwaltung abverlangt welche er nie vereinnahmen konnte und somit wirtschaftlich belastet, wogegen gleichzeitig die Spielbankbetreiber eine staatlich Beihilfe in Form der Verrechnung dieser Umsatzsteuer mit der Spielbankabgabe erhält und daher nicht wirtschaftlich belastet wird.

Respekt Bis zur EuGH Entscheidung dürfte eine Strafverfolgung zumindest in Bezug auf Steuerhinterziehung im Bereich VergSt. und USt. auszusetzen sein. Respekt


@gmg
ist Dein Hals nun etwas dünner geworden? großes Grinsen

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Wilde Irene: 22.02.2013 16:58.

3 22.02.2013 16:56 Wilde Irene ist offline E-Mail an Wilde Irene senden Beiträge von Wilde Irene suchen
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NÖ!

Habe gerade den Beschluss des FG Münster vom 18. 01. 2013 - 5 V 3800 12 U gelesen.

Du kennst ihn??

Grüße

__________________
gmg
4 22.02.2013 18:52 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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folgendes könnte noch interessant werden !


Obgleich der Senat die diesbezüglichen Bedenken des FG Hamburg teilt, rechtfertigt dies nicht die Aussetzung der Vollziehung im vorliegenden Verfahren. Falls der EuGH die Vorlagefrage des FG Hamburg dahingehend beantworten sollte, dass die in der Entscheidung "Glawe" aufgestellten Rechtsgrundsätze unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht mehr für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gelten würden, so hätte dies zwar zur Folge, dass die vorliegend angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen rechtswidrig wären, allerdings wäre die Astin. hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, da der Ag. die Umsatzsteuer tatsächlich zu niedrig festgesetzt hätte. In diesem Fall nämlich müsste als Bemessungsgrundlage nicht lediglich der Bruttospielertrag der Astin. (also die Differenz aus den Einsätzen abzüglich der ausgezahlten Gewinne), sondern vielmehr die deutliche höhere Gesamtsumme aller Spieleinsätze zugrundegelegt werden. Dies folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Town & County Factors" vom 17.09.2002 (C-498/99, Slg 2002, I-7173). In diesem Verfahren hatte der EuGH über eine Form des Glückspiels zu entscheiden, bei welcher keine gesetzliche Regelung bestand, nach der ein bestimmter Prozentsatz der Einsätze zwingend als Gewinn auszuzahlen war. Das Fehlen einer solchen Regelung führte nach Auffassung des EuGH nicht zur Unzulässigkeit der Erhebung der Umsatzsteuer, sondern vielmehr dazu, dass als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die Gegenleistung anzusetzen ist, die der Glücksspielveranstalter tatsächlich von den Teilnehmern erhält (vgl. EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002, C-498/99, Slg 2002, I-7173, Rn. 28).

alles nachzulesen unter :


http://openjur.de/u/600161.html
5 22.02.2013 23:16 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
rosebud rosebud ist männlich
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hi,

das wäre dan ja das Ende sämtlichen legalen Glückspiels ausser dem, welches dem "Rennwett- und Lotteriegesetz" unterliegt , da dann die Auszahlquoten drastisch reduziert werden müssten.

Ein Beispiel : Einwurf : € 1.000.-
Auswurf: € 800.- (80%)
--------------------------------------
Saldo : 200.-

Nun bezahlen wir 19% USt. aus dem Einwurf (1000), also ca. € 160.- . Weiterhin zahlen wir eine Vergnügungssteuer von (bescheiden gerechnet smile ) 10% (aus Saldo 2), also € 20.-
Damit verbleiben dem Aufsteller noch ganze € 20.- bzw. 2% als Rohertrag.
Sicherlich würden dann die Auszahlquoten drastisch reduziert werden müssen !

Aber auch die Gewinnpläne der sog. Tischspiele in den Casinos müssten verändert werden !
Ein Spiel wie Roulette (Hold: 2,7% der Einsätze) könnte nur noch mit drastisch verringerten Gewinnquoten angeboten werden( zumindest in denn staatlichen Casinos).

Das wäre das Ende des legalen Glückspiels !


grüsse
6 23.02.2013 10:52 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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nein.
nach deiner Idiotenrechnung ergibt das ein Minus von 10 Euro.
7 23.02.2013 12:33 Beobachter ist offline E-Mail an Beobachter senden Beiträge von Beobachter suchen
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Zitat:
Original von Beobachter
nein.
nach deiner Idiotenrechnung ergibt das ein Minus von 10 Euro.


hi,

kannst nicht rechnen - bist Jurist ?

Also nochmalö langsam :

Wie viel Umsatzsteuer ist in einer Bruttokasse von € 1.000.- enthalten ?

190 ? 0 ? 1000 ? ca. 160 ? Richtig !

Rechengang : Bruttokasse 1000.- * 100 : 119 = 840,33613 netto

Rechenprobe: 840,33613 * 19% (159,66386) = 1.000.- WOW

Wer ist hier der Idiot ?

grüsse
8 23.02.2013 16:18 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Hier der Link zum Beschluss, welcher von gmg angesprochen wurde

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenst...s_20130118.html

".........Obgleich der Senat die diesbezüglichen Bedenken des FG Hamburg teilt, rechtfertigt dies nicht die Aussetzung der Vollziehung im vorliegenden Verfahren. Falls der EuGH die Vorlagefrage des FG Hamburg dahingehend beantworten sollte, dass die in der Entscheidung „Glawe“ aufgestellten Rechtsgrundsätze unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht mehr für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gelten würden, so hätte dies zwar zur Folge, dass die vorliegend angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen rechtswidrig wären, allerdings wäre die Astin. hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, da der Ag. die Umsatzsteuer tatsächlich zu niedrig festgesetzt hätte. In diesem Fall nämlich müsste als Bemessungsgrundlage nicht lediglich der Bruttospielertrag der Astin. (also die Differenz aus den Einsätzen abzüglich der ausgezahlten Gewinne), sondern vielmehr die deutliche höhere Gesamtsumme aller Spieleinsätze zugrundegelegt werden. Dies folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Town & County Factors“ vom 17.09.2002 (C-498/99, Slg 2002, I-7173). In diesem Verfahren hatte der EuGH über eine Form des Glückspiels zu entscheiden, bei welcher keine gesetzliche Regelung bestand, nach der ein bestimmter Prozentsatz der Einsätze zwingend als Gewinn auszuzahlen war. Das Fehlen einer solchen Regelung führte nach Auffassung des EuGH nicht zur Unzulässigkeit der Erhebung der Umsatzsteuer, sondern vielmehr dazu, dass als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die Gegenleistung anzusetzen ist, die der Glücksspielveranstalter tatsächlich von den Teilnehmern erhält (vgl. EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002, C-498/99, Slg 2002, I-7173, Rn. 28). "
9 23.02.2013 17:05 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die Richter am FG Münster haben leider das EuGH-Urteil vom 17.09.2002 (C-498/99, Town & County factors) nicht richtig gelesen. Denn nach diesem Urteil kann der Spieleinsatz nur dann als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn der Spieleinsatz dem Unternehmer tatsächlich zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung steht. Wie wir wissen, sagt der Spieleinsatz bei den modernen Spielgeräten aber rein gar nichts darüber aus, welcher Betrag dem Unternehmer zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung steht. Der Spieleinsatz wird anhand von Umbuchungsvorgängen vom Geldspeicher in den Punktespeicher gezählt. Hierfür muss kein Geld eingeworfen worden sein. Das Ganze kann auch aus zuvor erzielten Punktegewinnen resultieren.

Ich denke schon, dass man von den Richtern am FG Münster etwas mehr hätte erwarten können.
10 23.02.2013 18:11 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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hi,

Respekt Respekt Respekt


grüsse
11 23.02.2013 18:39 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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hi



meiner meinung nach steht der spieleinsatz (aus dem gewinnspeicher)

sehr wohl dem aufsteller zur verfügung

denn der spieler hat ja seinen gewinn erhalten =

egal ob in bar ausbezahlt oder nur verbucht

so hat /hätte ja der aufsteller den ausbezahlten gewinn-

betrag weniger in der kasse

wenn der spieler aber seinen gewinn den er ja schon hat wieder einsetzt

egal ob in bar oder per speicher ,

so hat der aufsteller diesen schon für ihn verlorenen betrag ja

wieder zurückerhalten =

also wieder eingenommen !

so sahen es die richter wohl auch oder ?

pg.
12 23.02.2013 19:06 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
Wilde Irene Wilde Irene ist männlich
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@gmg

jetzt kenne ich den Beschluss! - Aber wie soll solch ein FG- Beschluss die Wirkungsweise eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren beeinflussen?


@rosebud Respekt

spätestens nach Deiner Beispielrechnung und bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. Neutralitätsgrundsatzes, dürften die Spielbankbetreiber nervös werden.


@barnie
@petergaukler

Diese bornierten Rechtsverdreher haben noch ganz andere EuGH- Entscheiden nicht oder nicht richtig gelesen.

Lass Dich von solchen Schwachmaten nicht in die Irre führen. -

Hier wird ganz bewusst „Vergnügungssteuer“ und „Umsatzsteuer“ gleichgestellt und ihr verfallt auch noch diesem bewusten Verwirrspiel!

Dieser „FG-Beschluss“ stellt sich für mich als Beweis einer untergegangen Gewaltenteilung in dieser B-ananen R-epublik D-eutschland da.


@barnie

Mit dem von Dir dargestellten „Umbuchungsvorgängen vom Geldspeicher in den Punktespeicher“ hat das ganze jedoch nichts zu tun.

Auch ohne solche „Umbuchungsvorgängen“ werden die Erträge der Glücksspielveranstalter, egal ob Automatenaufsteller oder Spielbankbetreiber, von dieser nur scheinbaren „Umsatzsteuer“ gemeinschaftsrechtswidrig belastet.

Wir sprechen hier eindeutig von einer „Ertragsabgabe“ und auf keinen Fall von der „Umsatzsteuer“!!

Nur mit der entscheidenden Ausnahme, dass die Spielbankbetreiber diese „Ertragsabgabe“ mit der „Spielbankabgabe“ Aufrechen und somit im Ergebnis nicht belastet werden.

Der deutschen Finanzagentur ist somit durchaus bekannt, dass diese Art Abgabe vom Erlös nichts mit der „Umsatzsteuer“ gemein haben kann. - Anders dürfte die den Spielbankbetreibern per Spielbankgesetz zugesprochene Aufrechnung nämlich nicht zu erklären sein.

Bitte beachte auch woher die Person stammt, die diesen „FG-Beschluss“ hier in den Thread eingebracht hat und welchen Zweck diese Person scheinbar damit verfolgt.


@Alle – zurück zum Eingangsthema:

Wo keine Umsatzsteuer erhoben bzw. vereinnahmt werden kann, da kann auch keine Umsatzsteuer hinterzogen werden!
13 23.02.2013 20:14 Wilde Irene ist offline E-Mail an Wilde Irene senden Beiträge von Wilde Irene suchen
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Hallo Irene,

wenn Dich derartige Beschlüsse schon so aus der Fassung bringen,

was sagst Du dann zu den Wortspielchen des letzten Entwurfs der SpielV.


Da soll dann die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte mit kleinen Wortänderungen mal eben ad absurdum geführt werden

und vermutlich wird es noch ein paar Lobbyvertreter geben, die dies als großen Wurf zur Kriminalitäts- und Spielsuchtprävention verkaufen.


Beispiel:

§13 Abs. 1 Nr. 6 aktuelle SpielV
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt.


solll nach dem Willen des BMWI heißen

Die Speicherung von Geldbeträgen in Geldspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt.




Da gibt der Gesetzgeber schon mit Gesetzentwurf die Steilvorlage für X Geldspeicher


Geldspeicher 1 = 10,-€

Geldspeicher 2 = 10,-€

usw.



Und was soll dann "besteuert" werden,


"aber sischer" - wie Hausmeister Krause immer sagt,


natürlich hat sich an der Erfassung des Kontrollmoduls nichts geändert, aber die Umtauschvorgänge werden dafür 100% sicher mit Signatur erfasst.



VG
Meike
14 24.02.2013 06:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Festnahmen in Stuttgart Spielhallen-Razzia: Steuerbetrug in Millionenhöhe19.02.2013

.............. Die Täuschung führte dazu, dass die Betreiber der Spielautomaten deutlich weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt und ebenso deutlich weniger Vergnügungssteuer an die Stadtkämmerei zu zahlen hatten. ..........

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...0aa47d1c19.html]http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...0aa47d1c19.html[/URL]


Zitat Wildeirene:

"Wo keine Umsatzsteuer erhoben bzw. vereinnahmt werden kann, da kann auch keine Umsatzsteuer hinterzogen werden!"

Dem kann man sich uneingeschränkt anschliessen!

Die Stadtkämmerei sollten sich über die Rückerstattung der an die Spielbankbetreiber gezahlten Beihilfe schadfrei halten. - NUR EINE IDEE
15 24.02.2013 08:22 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
rosebud rosebud ist männlich
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hi,

wieso schadfrei ?

Die Gemeinden und die Finanzämter werden sich daran gewöhnen müssen, weniger oder gar kein Geld mehr von den Aufstellern zu erhalten, da solche Vorabertragssteuern vom EUGH wohl nicht weiterhin akzeptiert werden.

Dass die Spielbanken weiterhin einer Spielbankabgabe unterliegen werden, geht m. E. in Ordnung , da ja diese ein eigentlich verbotenes illegales Glückspiel betreiben und dieses nur ausnahmsweise mit spezieller länderrechtlicher Genehmigung dürfen.
Diese Genehmigung kostet Geld und wird üblicherweise als Spielbankabgabe bezeichnet.

Im Gegensatz dazu unterliegen die gewerblichen Automatenaufsteller der GewO , führen also ein erlaubtes und gewerberechtlich reglementiertes Gewerbe !

Spezielle Abgaben haben dabei nichts verloren.

Und - solange sie nicht abgewälzt werden kann, auch keine Umsatzsteuer !

Übrigens taucht auch in der neuen Spielverordnung der Begriff Umsatzsteuer nicht auf.

Grüsse
16 24.02.2013 09:36 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Liebe Wilde Irene,

folgende Aussage von Dir kann ich nicht nachvollziehen:

"Mit dem von Dir dargestellten „Umbuchungsvorgängen vom Geldspeicher in den Punktespeicher“ hat das ganze jedoch nichts zu tun."

Wie wird denn der Spieleinsatz bei den modernen Geldspielgeräten erfasst? Dies geschieht doch ausschließlich über die Umbuchungen vom Geldspeicher in den Punktespeicher. Oder sehe ich das falsch?

Und diese Umbuchungen sagen nun einmal nichts darüber aus, welcher Betrag dem Unternehmer effektiv zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung steht. Es kann sich auch ohne einen tatsächlichen Geldfluß in das Spielgerät hinein ein hoher "Spieleinsatz" ergeben. Dem Unternehmer stehen die Spieleinsätze oftmals gar nicht zur Verfügung.

In der "Town & County Factors"-Entscheidung hat der EuGH nur deshalb den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugelassen, weil er davon ausging, dass dem Unternehmer die Spieleinsätze auch tatsächlich zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung stehen. Also ein ganz anderer Fall!

Es fällt aber auf, dass sich hier einige Mitglieder im Forum sofort und voller Begeisterung auf jede Gerichtsentscheidung stürzen, die "pro Umsatzsteuer" geht, sei sie auch noch so falsch.
17 24.02.2013 12:17 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Ich denke da sollte zunächst das Urteil vom EuGH darüber abgewartet werden, in wieweit ein Spielhallenbetreiber in Baden Würtemberg Vergnügungssteuerpflichtig ist, wenn das vergleichbare Spiel in den Spielbanken Baden Würtembergs von der Vergnügungssteuer befreit ist.

Gleiches dürfte auch bei der Umsatzsteuer der Fall sein. Dem Automatenaufsteller wird eine Abgabe von der Finanzverwaltung abverlangt welche er nie vereinnahmen konnte und somit wirtschaftlich belastet, wogegen gleichzeitig die Spielbankbetreiber eine staatlich Beihilfe in Form der Verrechnung dieser Umsatzsteuer mit der Spielbankabgabe erhält und daher nicht wirtschaftlich belastet wird.

Respekt Bis zur EuGH Entscheidung dürfte eine Strafverfolgung zumindest in Bezug auf Steuerhinterziehung im Bereich VergSt. und USt. auszusetzen sein. Respekt


@gmg
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aktuell ein urteil aus münster !

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26. 02. 2013
Az.14 A 2916/12
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4614/12
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.361,58 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2
Der Senat legt das Verfahren nicht gemäß Art. 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, so wie es das Finanzgericht
Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 -
gemacht hat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) zur Klärung von
Fragen im Wege der Vorabentscheidung vor. Das Finanzgericht Hamburg hat in dem
genannten Vorlagebeschluss unter anderem dem Gerichtshof die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt (Vorlagefrage 1):
3
"Ist Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass Mehrwertsteuer
und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele nur alternativ, nicht
kumulativ erhoben werden dürfen?"
4
Diese Frage ist auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich, da hier
die Mehrwertsteuer erhoben wird und - wie sich aus den späteren Ausführungen
ergibt - auch die Vergnügungssteuer in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann.
Dennoch hat der Senat keinen Anlass, dieses Verfahren zur Klärung der von dem
Finanzgericht Hamburg formulierten Vorlagefrage ebenfalls dem Gerichtshof
vorzulegen. Nach Art. 267 Abs. 1 Satz 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der
Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung
5
a) über die Auslegung der Verträge,
6
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
7
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann
es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn die Frage
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen selbst nicht
mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
8
Danach kann für den Senat hier eine Pflicht zur Vorlage bestehen, weil er in diesem
Zulassungsverfahren letztinstanzliches Gericht ist. Der Senat sieht aber von einer
Vorlage ab, weil keine Vorlagepflicht besteht und eine Vorlage untunlich ist. Die
Frage, ob es europarechtlich zulässig ist, für das Glücksspiel mit Geldspielgeräten
neben der Mehrwertsteuer eine weitere Steuer in Form der Vergnügungssteuer zu
erheben, kann nämlich, ohne dass es einer Vorlage an den Gerichtshof bedarf, ohne
weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden. Das ist derart offenkundig, dass
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 9 B 34.11 ; OVG NRW,
Beschluss vom 27. November 2012 14 A 2351/12 , NRWE m. w. N.
10
Das Verfahren wird auch nicht entsprechend dem Begehren der Klägerin gemäß § 94
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgesetzt. Danach kann das Gericht,
wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Eine solche Aussetzung ist
auch denkbar bei einem parallelen Verfahren vor dem Gerichtshof. Eine
Ermessensreduzierung hinsichtlich der Aussetzung kommt nur in seltenen Fällen in
Betracht, wenn eine sachgerechte Entscheidung in dem anhängigen Verfahren nicht
möglich ist, etwa wenn es um die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen
geht oder ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum von der Verwaltung
auszufüllen ist.
11
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung
(Stand: Januar 2012), § 94 Rn. 30 ff.; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
3. Aufl., § 94 Rn. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 94 Rn. 7.
12
Eine engere Auffassung zur Aussetzung vertritt der Bundesfinanzhof. Danach kann
eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
(entspricht § 94 VwGO) geboten sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein
nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall
anzuwendende Norm anhängig ist.
13
Vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2005
14
IV R 23/03 , BStBl. II S. 578 (579).
15
Auch nach diesem Maßstab ist hier eine Aussetzung nicht geboten, weil die dem
Gerichtshof vorgelegte Frage nach der Zulässigkeit der Steuerkumulierung eindeutig
im bejahenden Sinne zu beantworten ist.
16
Da eine Aussetzung nicht geboten ist, macht der Senat von dem ihm eingeräumten
Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er das Verfahren nicht aussetzt. Maßgebend
hierfür ist die Erwägung, dass die Beantwortung der Vorlagefrage 1 des
Finanzgerichts Hamburg eindeutig in dem Sinne ist, dass Mehrwertsteuer und
Sonderabgabe kumulativ erhoben werden dürfen. Angesichts des Umstands, dass
Steuerbescheide der vorliegenden Art in Nordrhein-Westfalen monatlich in großer
Zahl ergehen, ist es der Rechtssicherheit abträglich, wenn die endgültige
Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen solche Bescheide auf lange Zeit
hinausgeschoben würden nur wegen der entfernten Möglichkeit, dass der
Gerichtshof der Europäischen Union entgegen der klaren Rechtslage ein
Kumulierungsverbot annimmt. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte Göttingen
und Frankfurt, angeblich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, aber auch der
Bundesfinanzhof,
17
Beschluss vom 9. Januar 2013 II R 27/11 ,
18
von ihrem Ermessen in einem anderen Sinne Gebrauch machen, stellt die
Ermessensausübung des Senats nicht in Frage.
19
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
20
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten
Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche
Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
21
Die Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter von Umsatzsteuern im Sinne des
Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, denn sie erfüllt die erforderlichen
Merkmale der Umsatzsteuer nicht: Sie muss ganz allgemein für alle sich auf
Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gelten, sie muss,
unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser
Gegenstände und Dienstleistungen sein, sie muss auf jeder Stufe der Erzeugung und
des Vertriebes erhoben werden, und sie muss sich schließlich auf den Mehrwert der
Gegenstände und Dienstleistungen beziehen, d. h., die bei einem Geschäft fällige
Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden
Geschäft schon entrichtet worden ist.
22
Diese Merkmale liegen fast alle nicht vor: Die Vergnügungssteuer wird nicht
allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich
unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die
Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des
Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur der Aufwand für die Benutzung
durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die hier in Rede stehende Steuer
nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht
nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Sie ist strukturell
nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt.
23
Die hier erhobene Spielgerätesteuer ist auch keine nach Art. 3 Abs. 3 der
Verbrauchsteuerrichtlinie unzulässige umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen.
Die Richtlinie 92/12/EWG ist schon vom Ansatz her nicht einschlägig. Ihr
Regelungsgegenstand ist nämlich die Erhebung von Verbrauchsteuern und anderen
indirekten Steuern, die auf den Verbrauch von Waren erhoben werden (Art. 1 Abs. 1
der Richtlinie; ähnlich heute Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG). Es
handelt sich also nicht etwa um eine Richtlinie, die allgemein die Besteuerung von
Dienstleistungen betrifft. Eine Rechtfertigung, Dienstleistungen in die Regelung
einzubeziehen, liegt nur dann vor, wenn sie im Zusammenhang mit -
verbrauchsteuerpflichtigen oder nicht verbrauchsteuerpflichtigen - Waren erbracht
werden. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang für die Vergnügungssteuer an
das Halten von Spielgeräten anknüpfen wollte, steht diese Dienstleistung in keinem
Zusammenhang mit dem Verbrauch von Waren.
24
Unabhängig davon handelt es sich bei der Vergnügungssteuer in Gestalt der
Spielautomatensteuer aber noch nicht einmal um eine Steuer auf Dienstleistungen.
Steuergegenstand ist keine Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten
gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen
Spielers.
25
Vgl. zur Vereinbarkeit der Spielgerätesteuer mit Europarecht im
Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE
Rn. 31 ff.
26
Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sind oder
zweifelsfrei bejaht werden können, bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nach
Art. 267 AEUV nicht. Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt des
gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) keine
Veranlassung zur Vorlage an den Gerichtshof.
27
Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts,
28
Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09 , juris Rn. 60 ff,
29
gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, da sie sich zur Einordnung der
Grunderwerbsteuer als umsatzsteuerähnlich verhält, also nicht der
Vergnügungssteuer. Außerdem wendet sie sich gerade gegen die ständige
Rechtsprechung des Gerichtshofs.
30
Die hier erhobene Steuer ist, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche
Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den
Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen
Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag
in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur
Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten
Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten
Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers
letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es
reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom
Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung
nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem
Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen
gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um
die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine
kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer
ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen.
Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem
Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter
Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
31
Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben, wie sich aus der später noch zu
behandelnden Tatsache fehlender Erdrosselungswirkung der Steuer ergibt. Zwar
haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche
verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit
aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt
das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12
Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die
Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein
darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der
sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch
das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb sind diese
unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch.
32
Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom
23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff.
33
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der von der Klägerin zitierten
Entscheidung für Umsatzsteuern bestimmte Abwälzbarkeitskriterien aufgestellt hat,
spielt dies für die Vergnügungssteuer, die keine Umsatzsteuer ist, keine Rolle. Auch
eine Gleichbehandlung mit der Umsatzsteuer ist nicht geboten, weil die
Vergnügungssteuer der Umsatzsteuer nicht wesentlich gleich ist.
34
Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
35
Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07 , BStBl. II 2011, 311, Rn. 41
ff.,
36
lassen sich keine anderen Maßstäbe für die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer
ableiten. Das gilt schon deshalb, weil die dort vom Bundesfinanzhof für die
Umsatzsteuer aufgestellten Maßstäbe identisch mit den hier dargestellten Maßstäben
für die Vergnügungssteuer sind.
37
Soweit mit der Vergnügungssteuer auch eine Lenkung im Sinne der Eindämmung
des Wachstums und weitergehend der Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte
bezweckt ist, reicht die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aus, ohne
dass es einer weitergehenden Sachkompetenz für den Lenkungszweck bedarf. Die
insoweit bestehenden Schranken,
38
vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991,
2004/95 , BVerfGE 98, 106 (117 ff.),
39
sind offensichtlich eingehalten.
40
Es ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine
Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in
Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden
sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden
dürfen. Das Benutzen solcher Geräte unterliegt nämlich nach dem Aufstellungsort
deutlich unterschiedlichen Anforderungen. Die hier besteuerten Spielgeräte
unterliegen in ihrer technischen Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die
Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (vgl. § 33e
der Gewerbeordnung GewO -), während die Spielgeräte in einer Spielbank nicht den
Einschränkungen der Gewerbeordnung unterliegen (§ 33h Nr. 1 GewO). Dem
Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die
mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch
sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot
zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen
zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen.
41
Soweit Gerichtshof der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von Spielhallen
und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer fordert, kann daraus kein
Gleichheitsverstoß abgeleitet werden. Die Auffassung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz der steuerlichen
Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Für die
gewerberechtlich mit Rücksicht auf die von den jeweiligen Vergnügen ausgehenden
Gefahren unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und
außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher
Neutralität.
42
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A
597/09 -, NRWE Rn. 53 ff.
43
Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die
betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen
wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise
zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den
überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen
des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten
in Spielhallen, die sich auf einem Allzeithoch befinden. Entgegen dem
Antragsvorbringen stellt die Entwicklung des Bestands von Spielgeräten in
Spielhallen ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer
dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch
feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass
neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der
Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden.
44
Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine
behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 -
14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff.
45
Die Klägerin führt keine Tatsachen an, die die Annahme des Verwaltungsgerichts,
dass die Steuer nicht erdrosselnd wirke, erschüttern könnten. Dass neue
Mehrfachkonzessionsspielhallen ab dem 1. Dezember 2012 nicht mehr zulässig sind
(§§ 16 Abs. 3 Satz 1, 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012), spielt für den hier in Rede
stehenden Besteuerungszeitraum (August 2012) keine Rolle.
46
Im übrigen würde aber selbst eine deutliche Abnahme des Gerätebestands in
Spielhallen nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes keineswegs auf eine
Erdrosselungswirkung der Steuer hindeuten, sondern darauf, dass die mit dem
Gesetz eingeführten spielhallenrechtlichen Maßnahmen zur beabsichtigten
Eindämmung des ausgeuferten Glücksspiels mit Geldspielgeräten in Spielhallen
geführt haben.
47
Vgl. zu diesem Gesetzeszweck LT-Drs. 16/17, S. 43 f.
48
Auch der Umstand, dass Unterhaltungsgeräte abgebaut wurden, erschüttert nicht
den offen zutage liegenden Umstand, dass im Bereich der Beklagten nach wie vor
mit Geldspielgeräten Gewinn erwirtschaftet wird und von einer Erdrosselungswirkung
der Steuer keine Rede sein kann. Es kommt somit nicht auf fiktive Berechnungen zur
Kosten- und Erlössituation vermeintlich durchschnittlicher Unternehmen an.
49
Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der
Geldspielgeräte gewählten Steuermaßstab und Steuersatz bestehen nicht deshalb
Bedenken, weil der Rat diese ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Die Wirksamkeit
der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender
gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses
vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der
Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der
Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine
einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet,
Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die
Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das
kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der
Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach
der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge,
dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden
kann.
50
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A
597/09 -, NRWE Rn. 51 f.
51
Auf die Hilfserwägung in dem angegriffenen Urteil zur Richtigkeit des
Abwägungsvorgangs kommt es damit nicht an.
52
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit unter Bezugnahme auf die bereits
behandelten Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg und Niedersachsen
aufgeworfenen Fragen und die Fragen zur Reichweite der Ermächtigungsgrundlage
des Kommunalabgabengesetzes für die Steuer, zur Bedeutung der
Bestandsentwicklung für die Beurteilung einer Erdrosselungswirkung, zu den
maßgeblichen Abwälzungskriterien und zur steuerlichen Gleichbehandlung von
Spielhallen und Spielkasinos sind nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Basis der
oben genannten Rechtssprechung auch ohne Durchführung eines
Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne
beantwortet werden können.
53
Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der
Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist
hinsichtlich einer Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass
der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124
Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden
Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein
solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das
Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus der zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll. Das
Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen
Tatsachensatz aufgestellt, der den vermeintlich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abzuleitenden entscheidungstragenden Rechts- oder
Tatsachensätzen widerspräche. Das Verwaltungsgericht hat an keiner Stelle eine
Abwälzbarkeit der hier in Rede stehenden Steuer durch Kostensenkung oder
Einnahmeerhöhung in Frage gestellt oder eine faktische Unmöglichkeit der
Abwälzung für irrelevant erklärt.
54
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen
Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO), nämlich dem
55
Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12.08 , Rn. 43 45,
56
liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsgericht dort den
Grundsatz aufgestellt hat, dass eine Erdrosselung lediglich dann ausgeschlossen ist,
wenn der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die
durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern
einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und
Unternehmerlohn abdecken kann. Jedenfalls stellt das angegriffene Urteil keinen
davon abweichenden Rechtssatz auf. Mit dem Umstand, dass das
Verwaltungsgericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben hat, wird keine
Abweichung des Urteils von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
dargelegt.
57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
58
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitat:
Original von barnie
Liebe Wilde Irene,

folgende Aussage von Dir kann ich nicht nachvollziehen:

"Mit dem von Dir dargestellten „Umbuchungsvorgängen vom Geldspeicher in den Punktespeicher“ hat das ganze jedoch nichts zu tun."

Wie wird denn der Spieleinsatz bei den modernen Geldspielgeräten erfasst? Dies geschieht doch ausschließlich über die Umbuchungen vom Geldspeicher in den Punktespeicher. Oder sehe ich das falsch?

Und diese Umbuchungen sagen nun einmal nichts darüber aus, welcher Betrag dem Unternehmer effektiv zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung steht. Es kann sich auch ohne einen tatsächlichen Geldfluß in das Spielgerät hinein ein hoher "Spieleinsatz" ergeben. Dem Unternehmer stehen die Spieleinsätze oftmals gar nicht zur Verfügung.

In der "Town & County Factors"-Entscheidung hat der EuGH nur deshalb den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugelassen, weil er davon ausging, dass dem Unternehmer die Spieleinsätze auch tatsächlich zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung stehen. Also ein ganz anderer Fall!

Es fällt aber auf, dass sich hier einige Mitglieder im Forum sofort und voller Begeisterung auf jede Gerichtsentscheidung stürzen, die "pro Umsatzsteuer" geht, sei sie auch noch so falsch.



Hallo barnie,

Du fragst mich, wie denn der Spieleinsatz bei den modernen Geldspielgeräten erfasst wird?

Was hat die Erfassung vom Spieleinsatz mit der „Umsatzsteuer“ zu tun.
Das was uns als „Umsatzsteuer“ abgenommen wird, hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. - Es ist eine „Ertragsabgabe“!

Hier geht es um „Umsätze“ aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz und zwar völlig unabhängig davon wer das wo und wie veranstaltet.

Bei den Spielbanken z.B. wird nichts umgebucht, trotzdem können die keine Umsatzsteuer vereinnahmen. Allein aufgrund der Verrechnung mit der Spielbankabgabe werden die nicht von dieser „Umsatzsteuer“ belastet!! Bei den zahlt die „Umsatzsteuer“ der steuerpflichtige Volk. - Es ist somit eine staatliche Beihilfe.

Mehr gibt’s hier:http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=11076

und hier: http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6315&page=2
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Hallo Wilde Irene,
Du kommst leider vom Thema ab.
ich frage Dich nicht, wie der Spieleinsatz bei modernen Geräten erfasst wird.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass der Spieleinsatz in dem Moment erfasst wird, wo Beträge vom Geldspeicher des Geräts in den Punktespeicher umgebucht werden.

Ich stimme Dir vollständig darin zu, dass die Erfassung des Spieleinsatzes nichts mit der Umsatzsteuer zu tun haben darf.

Aus diesem Grunde kritisiere ich die Entscheidung des FG Münster, welche ja sinngemäß sagt, dass eigentlich anstelle der Kasse nach dem Urteil des EuGH in der Sache C-498/99 der Spieleinsatz die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein müsste und dass die Aufsteller doch froh sein sollten, dass eben "nur" die Kasse als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Viele Grüße!
20 07.03.2013 19:17 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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