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hi



meiner meinung nach steht der spieleinsatz (aus dem gewinnspeicher)

sehr wohl dem aufsteller zur verfügung

denn der spieler hat ja seinen gewinn erhalten =

egal ob in bar ausbezahlt oder nur verbucht

so hat /hätte ja der aufsteller den ausbezahlten gewinn-

betrag weniger in der kasse

wenn der spieler aber seinen gewinn den er ja schon hat wieder einsetzt

egal ob in bar oder per speicher ,

so hat der aufsteller diesen schon für ihn verlorenen betrag ja

wieder zurückerhalten =

also wieder eingenommen !

so sahen es die richter wohl auch oder ?

pg.



Gepostet am 23.02.2013 um 19:06 von:
Benutzer: petergaukler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=80623#post80623


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