Gewerbeanmeldung einer Körperschaft öffentlichen Rechts |
VeSa
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Gewerbeanmeldung einer Körperschaft öffentlichen Rechts |
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aus dem Regen...
Ich habe bei meiner Suche nichts gefunden, deshalb möchte ich die Frage mal so in die Runde stellen:
hier möchte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Gewerbeanmeldung vornehmen, ohne hierbei die private Adresse des Vorstandes anzugeben. Meiner Meinung nach ist diese jedoch erforderlich. Aber: woraus ergibt sich dies genau?
Ich habe schon einen Blick in § 33 HGB geworfen, doch der bezieht sich ja eher auf die Handelsregistereintragung.
Hat Jemand Erfahrung mit so etwas? Wie geht ihr mit so etwas um?
Für ein wenig Brainstorming wäre ich sehr dankbar
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10.12.2014 09:45 |
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Solon
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sme40
Haudegen
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Unter www.smartsteuer.de/portal/lexikon/K finden sich weitere Informationen zur K.d.ö.R.
Gewerbeliche Anmeldung geht natürlich, aber ein vertretungeberechtigter Verantwortlicher muss schon benannt sein (meiner bescheidenen Meinung nach).
Grüße aus Mittelhessen
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2
10.12.2014 10:52 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Gewerbeanmeldung einer Körperschaft öffentlichen Rechts |
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Hallo,
ich würde mal sagen, weil das Formular für die Gewerbe-Anmeldung die Angaben fordert. Wenn bei juristischen Personen in die Felder 3-9 die Angaben zum gesetzlichen Vertreter einzutragen sind, dann auch bei einer K.d.ö.R. Nur bei einer inländischen AG wird auf die Angaben verzichtet.
Gruß
HBinder
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3
10.12.2014 13:49 |
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VeSa
Routinier
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Themenstarter
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Ja, das sehe ich an sich ja auch so. Nun habe ich aber dummer Weise schriftlich, dass der Herr dazu nicht bereit ist, weil er der Ansicht ist der Vorgang betreffe die Körperschaft, nicht ihn privat. Er möchte daher lediglich seinen Namen angeben sowie die Adresse der Körperschaft. Was mir eindeutig zu wenig ist!
Ich müsste also in letzter Konsequenz eine Eintragung ablehnen, wenn er dabei bleibt. Das ist zumindest meine aktuelle Meinung dazu.
Leider habe ich wie gesagt außer "das Formular fordert das" und "bei einer GmbH machen wir das auch" keine wirkliche Argumentation, die ich ihm schlüssig darlegen könnte. Das ist es, was mich ein wenig stört.
Der Landmann/Rohmer meint in Rn 63 zu § 14: "Da juristischen Personen die Unzuverlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter direkt zuzurechnen ist, ist die Kenntnis dieser Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Personen von großer Bedeutung." Das ist das einzige, womit man evt. noch argumentieren kann
Vielleicht hat ja noch Jemand eine Idee *hoff*
Vorerst wünsche ich aber mal einen schönen Feierabend
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10.12.2014 15:30 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
unter http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
findet man bei Weblinks die "Schematische Übersicht über die juristischen Personen im Gefüge der Rechtssubjekte "
Auf dieser ist super aufgelistet das Körperschaften als juristische Personen zählen und "als bloße Rechtskonstrukte aber nicht handlungsfähig. Sie bedürfen der Organisation und für sie handelnder natürlicher Personen, der Organwalter."
Die entsprechende Rechtsprechung ist dort auch zitiert.
Des Weiteren habe ich zur Kommentierung §1 Nr. 4 im Handbuch zum Brandenburgischen Gaststättengesetz (Belger/Land) folgendes gefunden:
"Auch Stiftungen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften des ÖR zählen zu den "juristischen Personen", besitzen jedoch für des Gewerberecht nur untergeordnete Bedeutung, da sie entweder nicht oder in seltenen Fällen ein Gewerbe betreiben. So auch im Fall der Gemeinde. Diese darf sich zwar nach § 91 BbgKVerf wirtschaftlich betätigen...."
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter um zu argumentieren, dass die Körperschaft des ÖR als juristische Person behandelt werden muss. Ohne gesetzlichen Vertreter ist sie nicht handlungsfähig. Und ohne die vollständigen Angaben der dazugehörigen natürlichen Person ist dies eine ordnungswidrige Gewerbeanmeldung nach §146 Abs. 2 GewO.
LG
Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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11.12.2014 11:46 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Gewerbeanmeldung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts |
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also irgendwie habe ich so meine Zweifel, dass bei juristischen Personen tatsächlich der Geschäftsführer erfasst werden muss... zwar machen wir das auch so, aber ich glaube, es gibt sogar Gewerbeprogramme, die das nicht vorsehen... Gewerbetreibender ist ja in erster Linie die GmbH...
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11.12.2014 13:54 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
welche Angaben in die Gewerbeanzeige aufzunehmen sind, ergab sich bisher aus § 14 Abs. 4 GewO („alter“ Fassung) bzw. künftig aus § 1 GewAnzV (bzw. bei elektronischer Erstattung der Gewerbeanzeige § 2 Abs. 1 GewAnzV), jeweils i. V. m. den Formblättern GewA1, GewA2 und GewA3.
In den Formblättern steht jeweils der Satz: „Bei juristischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf diese Angaben verzichtet).“
Damit steht fest, dass diese Angaben zum notwendigen Inhalt der Gewerbeanzeige gehören.
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11.12.2014 14:44 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Ich sehe das absolut genauso wie Tommy Mischner. Wir hatten dieser Tage genau das gleiche Problem mit einer GmbH. Hier wird im HRB auch nur der Name des/der GF hinterlegt.
Da fragt die Gemeinde, wie kann ich die Wohnortanschrift des GF verlangen?
Das ergibt sich ganz klar aus der Verpflichtung, eine Gewerbeanzeige in den amtlichen Vordrucken vollständig auszufüllen.
Letztendlich handelt immer die Organschaft für die JP und nicht diese selbst.
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12.12.2014 09:56 |
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BE-DE
Kaiser
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9
28.08.2015 10:20 |
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