OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig |
MEMO
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Hallo Meike,
Punkt 1)
Was meinst du woher die Schlussfolgerungen und Begründungen in einem Urteil abgeleitet werden,
Dein Text: Ein Gericht muss sich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinander setzen und zwar so, wie dieser aufbereitet wurde.
Zitat OVG:
...bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen...
Da haben wir also auf der einen Seite einschlägige Studien die Belegen das die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten ist und der Gefahr der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen höher ist wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.
Auf der anderen Seite haben wir die Expertin die zum dritten den gleichen Text einbringt:
Kann ich dies mit einem klaren JA - wesentlich problematischer- beantworten. Und im Gegensatz zu Dir "glaube" ich das nicht, sondern weiß es!
Dann wird es wohl so sein, da du dich im wahren Leben bewegst und dir vor Ort in nicht vorher bestimmten Objeketen ein Bild machst und dich mit den Gästen unterhältst.
Und auch sehr gut unterscheiden kannst zwischen der Wettannahme via Internet zu Hause, wo auch Kinder Zugang dazu haben könnten,
und der Wettannahme via Internet in einem Wettshop, wo es mehrere Möglichkeiten der Wettscheinabgabe gibt.
Dazu hatte ich dich schon gefragt:
Was macht es für einen Unterschied wenn eine Person ein Wettladen aufsucht um einen Wettschein an der KAsse abzugeben oder seine Spielpaarungen in jenem Wettshop an einem PC eingibt???
Glaubst du vielleicht die Wetten die an der Kasse abgegeben werden werden per Brieftaube weitervermittelt...
Punkt 2)
Mein Hinweis auf das Ordnungsbehördengesetz bezog sich auf die kommenden Schadensersatzklagen nach dem Urteil des OVG Münster, welche auf die "verschuldenunabhängige HAftung" gestützt werden könnten. Der Hinweis galt bestimmt nicht zu den von dir eingstellten Urteilen der Lotteriegesellschaften.
Das hättest du aus dem Inhaltlichen Kontext leicht erkennen müssen.
Deshalb noch einmal: Ich hatte geschrieben:
Wie hat das OVG Münster jüngst entschieden:
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.
dazu aus dem
OBG NRW
§ 39 (Fn 22)
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht entstanden ist.
Folglich ist die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, noch nicht vom Tisch!
@all
Auch darüber sollte man sich Gedanken machen:
Eine kleien Anmerkung noch zu den Lotteriegesellschaften und deren Einfluss:
Die OA-Mitarbeiter hatten in den vergangenen Jahren jegliche Objektvität verloren hatten und einen persönlichen Krieg selbst noch nach dem EUGH - Urteil vom Sept 2010 geführt. Jezt heisst es: "Wir haben damals auf Weisung der Bezirksregierung gehandelt." Die Stadt Dortmund beispielsweise hat die Weisung der Bezirksregierung nicht beachtet, weil sie meinten die Schadensersatzzahlungen selbst leisten müssten, und nicht die Bezirksregierung. Wie weit gingen Einflüsse von zB WESTLOTTO ? Warum sitzen bei WESTLOTTO so viele aktuelle Politiker aus den NRW-MINISTERIEN und aus den staatlichen Banken . Wie kann es sein , daß Dilettanten ohne Ideen in führenden gutdotierten Posten sitzen können , ohne entsprechende Leistungen zu bringen ?Das alles sollte zu untersuchen sein!
PS. Du hast vergessen zu schreiben dass es auch noch Menschen gibt deren Wissen über jede einschlägige Studie steht.
__________________ Spieler
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21
12.10.2011 11:35 |
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Solon
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Meike
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Hallo Memo,
soso "einschlägige Studien"
Du hattest gefragt:"Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen."
Dann nenn mir mal eine "einschlägige Studie" zur "Kriminalitätsprävention". Bin sehr gespannt.
Und wenn Du Dich in Deiner Stadt / in Deinem Bundesland im wahren Leben auskennst und sogar weißt, welche Anlaysemöglichkeiten es gibt, diese nutzen kannst und tust, dann kannst Du z.B. sehen, welche "Deliktsphänomene" plötzlich auftreten, wenn "Wettshops" bzw. "Wettangebote" in Lokalitäten vorhanden sind. Und wenn Du dies weißt, kannst Du eine Frage auch beantworten.
Und wenn Du einen Gegenbeweis antreten möchtest, tu dies, aber bitte schön mit Fakten und nicht mit Zitaten aus Pressemitteilungen, Berechnungsmodellen von Schwarzmarktstudien, die nicht einmal die leicht ermittelbaren Zahlen als Grundlage aufweisen oder ähnlichem.
Gerne lese ich mir "einschlägige Studien" durch, aber ich muss klar sagen, dass die, die ich bis jetzt gelesen habe, alle den "Praxistest" nicht bestanden haben.
VG
Meike
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22
12.10.2011 12:27 |
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Solon
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räubertochter
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RE: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig |
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Zitat: |
Original von hanisch-beckum
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben |
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Stimmt es eigentlich, dass das jetzt das erste rechtskräftige Urteil in einem Hauptsacheverfahren ist?
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13.10.2011 09:07 |
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bandick
Kaiser
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meines wissen ist das so. das andere waren alles eilverfahren.
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24
14.10.2011 11:39 |
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Meike
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Hallo zusammen,
anbei der link zum Urteilstext
http://www.jm.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j...l_20110929.html
Hier kann man sehr schön nachlesen, wer die Rechtssicherheit wie "verzockt" hat und auch lesen, - wenn man es denn will-, dass die angedachten Änderungen durch die Änderungen im Glücksspielstaatsvertrag daran nichts ändern würden.
Zitat:
"Läuft die Glücksspielpolitik in den nicht vom Monopol erfassten Bereichen den mit ihm verfolgten legitimen Zielen zuwider, kann dies den Schluss zulassen, dass die Monopolregelung tatsächlich nicht den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, sondern der Verwirklichung fiskalischer oder anderer nicht zur Eingriffsrechtfertigung geeigneter Zwecke. Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet. Das Kohärenzkriterium wird dabei nicht erst bei einem "krassen Missverhältnis" der Glücksspielpolitik im Bereich der Sportwetten einerseits und in den Bereichen der Spielbanken und des Automatenspiels anderserseits verfehlt. An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es schon, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass diesen Zwecken entgegenlaufende Ausgestaltungen geduldet werden. Auf die besondere Schwere eines solchen Widerspruchs kommt es nicht an.
82
BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 8 C 14.09 - Rn. 80, 82.
83
Die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten widersprechen angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten diesem Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Glücksspielaktivitäten. Die festzustellende Expansion in diesem Bereich stellt die auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und den Spielerschutz zielende Gesamtkohärenz der Regelungen durchgreifend in Frage, wobei es unter dem europarechtlichen Blickwinkel unerheblich ist, dass für die Regelungen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht die Länder zuständig sind, sondern der Bund.
84
So ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 8. September - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, Rn. 81.
85
Den Regelungen für das gewerbliche Automatenspiel kommt im Hinblick auf die Gesamtkohärenz des Glücksspielmarktes ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich inzwischen um den wirtschaftlich bedeutendsten, umsatzstärksten Einzelsektor, dessen Marktanteil selbst unter Einbeziehung des nicht monopolisierten Wettmarktes mehr als 1/3 beträgt.
86
Vgl. etwa Dhom, ZfWG 2010, 394 f.; Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2010 S. 24; Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren (DHS), Stichwort "Glücksspiel" - Zahlen 2009; umfassend Vieweg, Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2010 und Ausblick 2011 - Gutachten im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten (AMA) -.
87
Zum anderen weist er nach allen dem Senat bekannten Untersuchungen das - mit Abstand - höchste Suchtpotential auf.
...........................
Dies bestätigt, dass sich Spielsucht nur als solche, d.h. auf den gesamten Glücksspielmarkt bezogen, bekämpfen lässt.
185
So auch die übereinstimmende Experteneinschätzung in der Anhörung Gesundheitsausschusses des Bundestages vom 1. Juli 2009 (S. 14 ff., 20).
186
Nicht zuletzt wegen dieser Erkenntnisse wäre es im Übrigen Aufgabe des Gesetzgebers - Bund oder Land - (gewesen), mittels geeigneter Untersuchungen zu prüfen und gegebenenfalls zu belegen, inwieweit der starke Zuwachs im Bereich des Automatenspiels Rückwirkungen auf das durch das Sportwettenmonopol zu schützende Spielerklientel hat. Denn der vorliegende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist rechtfertigungsbedürftig. Ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, muss dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand derer es sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt.
187
EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß -, juris, Rn. 71.
......................
VG
Meike
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25
19.10.2011 12:33 |
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bandick
Kaiser
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http://www.wz-newsline.de/home/leitartik...ockern-1.798654
Mit der Feststellung, dass das staatliche Wett- und Glücksspielmonopol rechtswidrig ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bundesländer erheblich unter Druck gesetzt. Die Schadenersatzklagen von Wettbüros gegen Städte in NRW sind dabei nur erste Vorboten, und weitere Klagen privater Wettanbieter gegen das staatliche Monopol sind bereits programmiert. Denn in der kommenden Woche wollten die Länderchefs eigentlich einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag beschließen, der dem zum Jahresende auslaufenden alten Vertrag weitgehend ähnelt und der das staatliche Monopol bei Sportwetten und Glücksspiel weiter festschreibt.
Das aber wird nach dem Münsteraner Urteil kaum noch möglich sein. Jedenfalls nicht mit der Begründung, der Staat benötige das Wett- und Glücksspielmonopol, um die Allgemeinheit vor Spielsucht-Gefahren zu schützen. Diese Begründung haben die Münsteraner Richter nämlich detailliert zerpflückt. Man kann eben nicht vorgeben, die Bevölkerung vor Spielsucht schützen zu wollen, und gleichzeitig selbst für eigenes Glücksspiel werben. Wie intensiv und suchtfördernd eine Glücksspiel-Werbung wäre, wenn sie in einem geöffneten Markt von privaten Anbietern käme, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
Um das Glücksspielmonopol zumindest teilweise erhalten zu können, müssen die Länder jetzt nach neuen (Begründungs-)Wegen Ausschau halten. Helfen könnte da ein Blick nach Schleswig-Holstein. Dort hat die Politik einen Kompromiss gefunden, der sowohl die Marktöffnungsgelüste der privaten Wettanbieter befriedigt als auch dem Land weiterhin sichere Einnahmen aus einem Monopol für das Zahlenlotto garantiert:
Im nördlichsten Bundesland gibt es staatliche Lizenzen für private Sportwetten-Anbieter, während das Lotto weiter unter staatlicher Aufsicht bleibt. Dort darf das Land sogar fast ungehemmt für das Zahlenlotto werben. Denn die juristische Begründung für das Monopol ist nämlich gar nicht mehr der Schutz der Bevölkerung vor Spielsucht. Vielmehr soll die Bevölkerung angesichts der hohen Gewinnsummen beim Zahlenlotto durch die staatliche Aufsicht vor Manipulationen geschützt werden. Und das ist sogar ziemlich ehrlich . . .
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22.10.2011 09:53 |
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Meike
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Hallo zusammen,
wenn man den Beitrag von Herrn Kuhnes liest, muss man sich fragen, ob der denn das Urteil des OVG NRW tatsächlich gelesen hatte oder nur die Pressemitteilung nebst Leitsätze?
Denn weder Schleswig-Holstein noch die anderen Bundesländer werden ihr Monopol auf Lotto gehalten bekommen, wenn man die Urteilslage liest, daran wird keine wie auch immer geartete Öffnung des Sportwettmarktes etwas ändern.
Rdnr.94,98
zur Rolle der "positiven" Entwicklung im Bereich des Automatenspiels
Rdnr.114
zur Rolle der Mehrfachspielhallen an den Autobahnausfahrten mit Ihren riesigen Webetafeln, die so von den Kommunen genehmigt wurden und den Spielern das Spielen in der Anonymität ermöglichen
Rdnr. 134,135
zur Rolle der PtB, die Zulassungen nicht verweigert
und ganz wichtig zur Rolle des Gesetzgebers
Rdnr.186,187
mittels geeigneter Untersuchungen muss die Geeignetheit der Maßnahmen belegt werden
VG
Meike
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23.10.2011 11:35 |
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jasper
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
wenn man den Beitrag von Herrn Kuhnes liest, muss man sich fragen, ob der denn das Urteil des OVG NRW tatsächlich gelesen hatte oder nur die Pressemitteilung nebst Leitsätze?
Denn weder Schleswig-Holstein noch die anderen Bundesländer werden ihr Monopol auf Lotto gehalten bekommen, wenn man die Urteilslage liest, daran wird keine wie auch immer geartete Öffnung des Sportwettmarktes etwas ändern.
Rdnr.94,98
zur Rolle der "positiven" Entwicklung im Bereich des Automatenspiels
Rdnr.114
zur Rolle der Mehrfachspielhallen an den Autobahnausfahrten mit Ihren riesigen Webetafeln, die so von den Kommunen genehmigt wurden und den Spielern das Spielen in der Anonymität ermöglichen
Rdnr. 134,135
zur Rolle der PtB, die Zulassungen nicht verweigert
und ganz wichtig zur Rolle des Gesetzgebers
Rdnr.186,187
mittels geeigneter Untersuchungen muss die Geeignetheit der Maßnahmen belegt werden
VG
Meike |
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@Meike
und hier für alle zum Nachlesen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/4_A_17_08_Urteil_20110929.
html
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24.10.2011 07:33 |
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bandick
Kaiser
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bin ja mal gespannt, wie die sportwettlizenz-frage bei der konferenz der länderchefs am donnerstag ausfallen wird, denn die vorstellungen der spd- und cdu-regierten länder gehen laut aussage von christine hawighorst, chefin der niedersächsischen staatskanzlei, ziemlich weit auseinander.
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24.10.2011 18:03 |
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hanisch-beckum
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Ministerpräsidentenkonferenz in Lübeck: 15 Länderchefs suchen Glücksspielkompromiss |
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Offensichtlich verständigen sich die Minister nicht alle untereinander so wie es für viele von uns gerne zu lesen wäre...
Zitat:
15 Länderchefs werden am 27.10.2011 auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Lübeck nach einer europarechtskonformen Lösung für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag suchen. Gastgeber der Konferenz wird ausgerechnet der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) sein, dessen schwarz-gelbe Regierungskoalition den Glücksspielmarkt im September 2011 zum deutlichen Missfallen manch anderer Bundesländer im Alleingang liberalisiert hatte.
Geplant: Verbot von Lotto-Werbung und Online-Spielen, begrenzte Öffnung des Sportwettenmarktes
Nun suchen die anderen 15 nach einem gemeinsamen Weg, der EU-Recht entspricht. Bis Ende des Jahres muss der Staatsvertrag in trockenen Tüchern sein. Die Länder wollen unter anderem am Werbeverbot für Lottospiele festhalten, aber Sportwetten - bislang ein Monopol des Staates - einer begrenzten Zahl privater Anbieter öffnen. Ursprünglich waren sieben Konzessionen geplant, die Zahl ist aber nicht gesetzt. Auch bei der Höhe der Konzessionsabgabe gibt es Beratungsbedarf. Die Mehrheit will weiterhin Online-Glücksspiele verbieten.
Schleswig-Holstein: Lotto-Werbung und Online-Glücksspiele werden erlaubt, Sportwettenmarkt wird vollständig geöffnet
Schleswig-Holstein dagegen verzichtet bei Sportwetten auf eine Beschränkung, Lotto-Werbung und Online-Glücksspiele werden erlaubt. Ein Ende des Kieler Sonderweges ist eher nicht in Sicht, so gut ein Schulterschluss Carstensen als amtierendem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz auch zu Gesicht stehen dürfte. «Wir sind offen für eine bundesweite, einheitliche Lösung. Das letzte Wort hat hier aber nicht die Landesregierung, sondern der Landtag als Gesetzgeber», sagt der CDU-Politiker.
Verständigung zwischen Schleswig-Holstein und übrigen Ländern nicht in Sicht
Die Signale aus dem Parlament weisen kaum in Richtung Verständigung. «Aus unserer Sicht gibt es da gar keine Kompromisslinie», sagt der CDU-Glücksspiel-Fachmann Hans-Jörn Arp. Die Koalition in Kiel begründet ihr auch im Land sehr umstrittenes Gesetz - «Las Vegas des Norden», schimpfte die Opposition - gern mit dem EU-Wettbewerbsrecht. Während die EU-Kommission den Entwurf der 15 Länder wegen drohender Verstöße gegen den freien Dienstleistungsverkehr kritisierte, billigte sie den Kieler Vorstoß.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck,
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25.10.2011 07:57 |
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bandick
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dass es unterschiedliche ansichten in bezug auf die zukünftige ausrichtung in sachen glücksspiel gibt, liegt auf der hand und ist nun weiß gott nichts neues. dennoch (oder gerade deshalb) dürfte es spannend werden, wie die einigung (so es denn bereits am donnerstag eine geben wird) ausfallen wird. ich bin da skeptisch, denn die vergangenheit hat gezeigt, dass die beteiligten sehr stur und nur schwer von ihrem anliegen abzubringen sind.
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31
25.10.2011 13:07 |
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Meike
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Hallo zusammen,
anbei eine interessante Antwort des MIK NRW zu etwaigen Schadensersatzforderungen durch illegal tätige Sportwettbüros.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok.../MMD15-3383.pdf
Sehr informativ sind hier z.B.
„Nur in Einzelfällen wurde ein Schaden konkret beziffert.“
Es meldeten 12 Städte aus NRW „angemeldete“ Schadensersatzforderungen von insgesamt ca. 5,7 Mio €
Der bezifferte Schaden kann hier als „Ausfallschaden“ aus illegalen Tätigkeiten, der illegalen Sportwettvermittlung bezeichnet werden.
Wäre ich bei speziellen Forschungsstellen beschäftigt, würde ich daraus bundesweit schätzen. – Da sind einige ja vor nix fies. Es gab auch schon mal aus einem einzigen Fall eine bundesweite Schätzung.-
Da ich aber gerichtsfeste Schätzungen bevorzuge, tue ich dies nicht.
Wenn Ihr aber wie ich gerne valide Zahlen hättet, solltet Ihr in Euren Bundesländern eine ähnliche Anfrage starten. Diesmal bitte auch mit der Anzahl der bekannten illegalen Wettbüros und wie viele Firmen, welche Schadensersatzansprüche für welchen Zeitraum angemeldet haben.
Ganz wichtig auch noch für alle Kommunen, der Hinweis des MIK NRW:
Das Urteil des OVG Münster vom 29. September 2011 (4 A 17/08) ist nicht rechtskräftig. Die betroffene Kommune hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsprechung des OVG einer Überprüfung durch das BVerwG zuzuführen. Unabhängig davon wurde den Kommunen im Erlasswege nahegelegt, die Einzelfälle daraufhin zu überprüfen, ob Untersa-gungsverfügungen durch zulässiges Nachschieben von Gründen ergänzt werden können. Weitere Wirkungen auf die Handhabung der Genehmigungs- und Aufsichtspraxis gegenüber privaten Sportwettanbieter bzw. -vermittlern sind zurzeit noch nicht erkennbar.
VG
Meike
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33
06.12.2011 07:47 |
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http://www.bverwg.de/presse/pressemittei...jahr=2013&nr=38
Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte.
Die Kläger vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden. Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwaltungsgerichten abgewiesen, hatten aber im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt, der anstelle des Sportwettenmonopols ein Konzessionssystem vorsieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unverhältnismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur gegenläufigen Glücksspielpolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sportwettenmonopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spielsuchtbekämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte. Tatsachen, die eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften - ergibt. Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachmarkenstrategie und der gemeinsamen Werberichtlinien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die „Lotto-hilft“-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.
BVerwG 8 C 10.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 17/08 - Urteil vom 07. November 2011
VG Düsseldorf 3 K 162/07 - Urteil vom 16. November 2007
BVerwG 8 C 12.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 3362/07 - Urteil vom 10. Januar 2012
VG Düsseldorf 3 K 2865/07 - Urteil vom 19. November 2007
BVerwG 8 C 17.12 - Urteil vom 20. Juni 2013
Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 2847/08 - Urteil vom 21. Februar 2012
VG Gelsenkirchen 7 K 2474/07 - Urteil vom 17. September 2008
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