Meike
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Glücksspielgesetz SH - Denn sie wissen nicht was sie tun! |
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Hallo Zusammen,
mit dem bekannten Ausspruch "Denn sie wissen nicht was sie tun!" kann man die CDU und FDP Fraktion im Kieler Landtag begrüßen nach der Abstimmung zum Glücksspielgesetz des Landes Schleswig-Holstein, am 14.09.2011.
Denn diese Fraktionen haben mit Ihrem Antrag 17/1808 am gleichen Tag diesen Ausspruch ganz fett unterstrichen.
http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/...luecksspiel.htm
Mit dem beantragten Bericht "über die Erkenntnisse strafbarer Geldwäsche im Zusammenhang mit Spielhallen, Spielcasinos oder der Veranstaltung anderer Formen des Glücksspiels einschließlich Wetten" hatten die Fraktionen der CDU und FDP sich vollständig geoutet.
Offenbar wissen die Herrschaften nicht einmal, dass die Veranstaltung illegalen Glücksspiels eine Vortat des §261 StGB darstellt und sie ihre Gesprächspartner von Seiten der Glücksspiellobby, die unerlaubt online Glücksspiele / Sportwetten mit Bundesbürgern veranstaltet hatten / veranstalten doch selbst hätten fragen können über welche Finanzdienstleister diese die illegalen Einkünfte verbucht hatten, um damit diverse Veranstaltungen zu bezahlen.
Waren auf Sylt die Einkünfte und deren Verwendung kein Thema?
Aber diese Unwissenheit nicht genug, wollen sie tatsächlich eine Antwort vom LkA Schleswig-Holstein unter Benennung der personellen Ressourcen, die diese für eine Bekämpfung eines derartigen Phänomens haben.
Da haben die Herrschaften also auch noch ein schlechtes Gedächtnis, denn das LKA hatte ihnen doch bereits im April 2011 mitgeteilt, dass sie für den Bereich Glücksspiel keine personelle Ressource haben.
Wenn ein Innenministerium mitteilt -Drucksache 17 / 2293 vom 13.04.2011- , "Das Thema Glücksspiel bzw. die damit im Zusammenhang stehende Kriminalität zählt im Landeskriminalamt Schleswig-Holstein nicht zu den priorisierten Aufgaben" und dass Informationen zum "Thema" im LKA nicht einmal "gesammelt" werden, dann zeigt die 5 Monate später erfolgte Anfrage der CDU und FDP, dass diese das gesamte Thema nicht verstanden haben und zudem die Zuständigkeitsregelung nach §16 GWG im eigenen Land nicht kennen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Casinos in SH ist nämlich das dortige IM gem.Landesverordnung vom 28.10.2009.
VG
Meike
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27.09.2011 09:36 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser

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Automatenkönig" Gauselmann: Glücksspielstaatsvertrag wird keinen Bestand haben |
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siehe hier :
http://www.welt.de/newsticker/news3/arti...tml?wtmc=plista
"Der letzte Staatsvertrag von 2008 ist gekippt und auch dieser wird kippen"
Frankfurt/Main (dapd). Der neue Glücksspielstaatsvertrag wird nach Ansicht des Automatenkönigs Paul Gauselmann keinen Bestand haben. "Der letzte Staatsvertrag von 2008 ist gekippt und auch dieser wird kippen. Das ist absolut sicher", sagte Gauselmann der "Frankfurter Rundschau" über den Vertrag, der am 1. Juli in Kraft tritt und in dem das Online-Glücksspiel neu geregelt wird. Er sieht unter anderem die Vergabe von höchstens 20 Lizenzen für Sportwettenanbieter vor. Zudem verbietet er Online-Poker sowie Online-Casinospiele. Auf die Vereinbarung einigten sich 15 Bundesländer, nur in Schleswig-Holstein gilt ein eigenes Glücksspielgesetz.
Die Gauselmann-Gruppe betreibt Spielhallen in ganz Deutschland, zugleich werden Spielautomaten entwickelt und gebaut. Logo des Unternehmens ist die Merkur-Sonne.
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02.06.2012 18:09 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser

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RE: Glücksspielgesetz SH - Denn sie wissen nicht was sie tun! |
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harmloses gesetz für bayern !
:
Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
2187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland und
anderer Rechtsvorschriften
Vom 25. Juni 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht
wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland
Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
vom 20. De zember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I)
wird wie folgt geändert:
1. Vor Art. 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Teil 1
Lotterien und Sportwetten
Art. 1 Öffentliche Aufgabe
Art. 2 Erlaubnisverfahren
Art. 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungs
potential
Art. 4 Glücksspielaufsicht
Art. 5 Staatliche Lotterieverwaltung
Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsys
tem
Art. 7 Wettvermittlungsstellen
Art. 8 Verordnungsermächtigung
Teil 2
Spielhallen
Art. 9 Erlaubnisverfahren
Art. 10 Aufsicht
Art. 11 Betrieb von Spielhallen
Art. 12 Befreiung
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
Art. 14 Übergangsregelung Sperrdatei
Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1
Lotterien und Sportwetten“.
3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1
bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörden, das
Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1
GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a
Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.“
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach der Abkürzung
„GlüStV“ ein Semikolon und die Worte
„§ 10a GlüStV bleibt unberührt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „bis zum
31. De zember 2011 auf insgesamt 3 700
verringern“ durch die Worte „auf maximal
3 700 beschrän ken“ ersetzt.
c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Abweichend von Abs. 3 veranstaltet
die Anstalt ‚GKL Gemeinsame Klassenlotterie
der Länder‘ auf der Grundlage des
Staatsvertrages über die Gründung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(GKL-StV) vom 15. Dezember 2011/19. Januar
2012 Klassenlotterien und ähnliche
Spielangebote. 2Sie nimmt die öffentliche
Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV in Bezug
auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote
wahr.“
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
4. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 2 Buchst. b werden nach der
Abkürzung „GlüStV“ die Worte
„vorbehaltlich Abs. 3“ eingefügt.
bbb) Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„6.
bei Vermittlern die Mitwirkung
am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6
GlüStV sichergestellt ist,“.
ccc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; die
Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“
ersetzt.
ddd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
bb) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender
Satz 3 eingefügt:
„2Die Nachweise sind von der den Antrag
stellenden Person durch Vorlage geeigneter
Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen
zu führen; die Erlaubnisbehörde
ist ohne derartige Unterlagen nicht zu
eigenen Ermittlungen verpflichtet. 3Die
Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen
Verfahren nach § 9a GlüStV steht der Erlaubnis
durch die zuständigen Behörden
des Freistaates Bayern gleich.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte
„Satz 1“ werden durch die Worte „den
Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV
kann der Eigenvertrieb und die Vermittlung
von Lotterien so wie die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten im Internet nach
§ 4 Abs. 5 GlüStV erlaubt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die in Art. 2 Abs. 1 und 2
und in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraussetzungen
beachtet werden.“
d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält
folgen de Fassung:
„(5) Zuständige Erlaubnisbehörde ist
1.
für die Vermittlung von Glücksspielen
durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5
GlüStV), durch die Verkaufsstellen der
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der
Länder, durch Losbriefverkäufer und
durch Wettvermittlungsstellen die Regierung,
in deren Bezirk die Annahme, der
Losbriefverkauf oder die Wettvermittlung
statt finden soll,
2.
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.“
f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt
geändert:
aa)
Es werden jeweils die Worte „Süddeutschen
Klassenlotterie“ durch die Worte
„GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der
Länder“ ersetzt.
bb) Die Worte „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ werden
durch die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
5. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 wird aufgehoben.
b)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
6. In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“
durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.
7. Art. 6 erhält folgende Fassung:
„Art. 6
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung ist vorbehaltlich
des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren
im Sinn des § 8 GlüStV sowie deren Änderungen
und Aufhebungen unverzüglich an die
für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1
Satz 1 GlüStV zuständige Stelle zu übermitteln.
2Soweit die Staatliche Lotterieverwaltung im Sinn
des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am
Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt
ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass dieser den Verpflichtungen nach Satz
1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung geführt
haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1
Satz 3 GlüStV auch von der Staatlichen Lotterieverwaltung
solange gespeichert werden, wie dies
zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung
der Sperre erforderlich ist.
(2) 1Betroffene können ihre Auskunftsrechte
nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes
Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
Hessen auch über die Staatliche Lotterieverwaltung
geltend machen. 2Die Staatliche Lotterieverwaltung
leitet die Anliegen der Betroffenen an die
für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1
Satz 1 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen
weiter. 3Hinsichtlich der nach Abs. 1 Satz 3
gespeicherten Dokumente erhalten Betroffene
von der Staatlichen Lotterieverwaltung auf Antrag
Aus kunft über
1.
die zu ihrer Person in den Dokumenten gespeicherten
Daten,
2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten,
3.
die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
4.
Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung
beteiligt sind.“
8. Art. 7 erhält folgende Fassung:
„Art. 7
Wettvermittlungsstellen
(1) 1Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der
Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV
wird auf höchstens 400 begrenzt und ist unter
gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen
der Konzessionsnehmer zu verteilen. 2Die Konzessionsnehmer
können auch nach der Konzessionserteilung
Vereinbarungen über die Übertragung
und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen.
3Eine übermäßige Häufung von Wettvermittlungsstellen
in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.
(2) Die Bewerber um eine Konzession haben
darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sportwettangebote
auch über Wettvermittlungsstellen
zu vertreiben beabsichtigen.
(3) Ist die Staatliche Lotterieverwaltung Konzessionsnehmer,
kann die Wettvermittlung an
diese nur in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig
beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft
erfolgen; Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen
Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach
Abs. 1 und 3 ist nicht zulässig.“
9. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
die Mitwirkung der Staatlichen Lotterieverwaltung
am übergreifenden Sperrsystem
nach Art. 6, soweit dies nach
der Errichtung der zen tralen Sperrdatei
durch das Land Hessen zur Vorbereitung
der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1
GlüStV erforderlich ist,“.
b)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
c)
Es werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt:
„5.
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der
Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2
und der Zahl der Wettvermittlungsstellen
nach Art. 7 Abs. 1, soweit sie zur Erreichung
der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich ist,
6.
die Einzelheiten zur Sicherstellung des
Ausschlusses Minderjähriger von der
Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen
nach § 4 Abs. 3 GlüStV, insbesondere zu
Inhalt und Umfang der an die nach dem
Glücksspielstaatsvertrag Verpflichteten
jeweils zu stellenden Anforderungen.“
10. Nach Art. 8 wird folgender Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Spielhallen
Art. 9
Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf
nur erteilt werden, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle
den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen
(§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und
2. die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4
Abs. 3 GlüStV,
b)
des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV,
c)
der Werbebeschränkungen nach § 5
GlüStV,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept
nach § 6 GlüStV und
e)
der Anforderungen an die Aufklärung
über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV
sichergestellt ist.
(2) 1Ausgeschlossen ist die Erteilung einer
Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen
Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere
in einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebracht ist. 2Die Anzahl
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt
werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung –
SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 2006 (BGBl I S. 280).
(3) 1Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie
zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten
werden. 2Die zuständige Erlaubnisbehörde
kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage
des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1
festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung der Gewerbeordnung zuständige
Behörde.
Art. 10
Aufsicht
1Die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 4
haben die Aufgabe,
1. die
Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag
bestehenden oder auf Grund
des Glücksspielstaatsvertrages begründeten
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und
2. die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen
beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu
diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach
§ 9 Abs. 1 GlüStV zu; § 9 Abs. 2 GlüStV gilt entsprechend.
3Art. 4 bleibt unberührt.
Art. 11
Betrieb von Spielhallen
(1) 1Spielhallen dürfen nur nach Erteilung
der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9
betrieben werden. 2Die Übergangsfristen in § 29
Abs. 4 GlüStV sind zu beachten.
(2) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich
um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 2Die Gemeinden
kön nen die Sperrzeit bei Vorliegen eines
öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse durch Verordnung verlängern.
Art. 12
Befreiung
1Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4
GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl
der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
in den in einem baulichen Verbund,
insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen
48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren
Anpassung vorgelegt wird. 2Die bereits
bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen
und optischen Sonderung sind zu beachten. 3Die
Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des
Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden.
4Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die
in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. 5Diese hat
nach vollständiger Antragstellung innerhalb von
drei Monaten zu entscheiden.“
11. Nach Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen“.
12. Der bisherige Art. 9 wird Art. 13; Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a)
In Nr. 3 werden die Worte „§ 5 Abs. 4“ durch
die Worte „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.
b)
In Nr. 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
c)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 2“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.
bb) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden
durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
cc) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma
ersetzt.
d) Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:
„7. entgegen Art. 11 Abs. 1 eine Spielhalle
ohne Erlaubnis betreibt,
8.
als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer
Spielhalle zulässt oder duldet, dass
ein Gast während der Sperrzeit in den
Betriebsräumen verweilt.“
13. Es wird folgender Art. 14 eingefügt:
„Art. 14
Übergangsregelung Sperrdatei
(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die
zuständige Stelle des Landes Hessen ist Art. 6 in
Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in
der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinn des
§ 8 GlüStV einzutragen sind, die von Konzessionsnehmern
(§§ 4a, 10a Abs. 2 GlüStV) übermittelt
werden.
(2) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung hat
die bei ihr gespeicherten Spielersperren im Sinn
des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29
Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen
sind über die Übermittlung zu unterrichten.“
14. Der bisherige Art. 10 wird Art. 15.
§ 2
Änderung des Gesetzes
über Spielbanken im Freistaat Bayern
Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern
(Spielbankgesetz – SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl
S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch Art. 18
des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird
wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
„sind“ das Wort „gleichrangig“ eingefügt.
b)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative
zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den
natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung
in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen
in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,“.
2. Art. 4a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen
sich die Spielbanken der Sperrdatei nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages
(Glü StV) und der Sperrdatei der Staatlichen
Lotterieverwaltung nach Art. 4b.“
b)
Abs. 3 wird durch folgenden neuen Abs. 3
und folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(3) 1Die Spielbanken sind verpflichtet,
die Spielersperren nach Abs. 2 Sätze 1 und 2
sowie deren Änderungen und Aufhebungen
unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu übermitteln.
2Die Spielersperren nach Abs. 2 Satz 3
sind unverzüglich an die Staatli che Lotterieverwaltung
zur Aufnahme in die Sperr datei
nach Art. 4b zu übermitteln.
(4) 1Für Auskunftsrechte der Betroffenen
findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland entsprechende Anwendung.
2Die Spielbanken leiten die Anliegen
der Betroffenen auch an die Staatliche Lotterieverwaltung
weiter.
(5) Das Staatsministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Mitwirkung der Spielbanken
an der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1
GlüStV zu erlassen, soweit dies nach Errichtung
der Sperrdatei durch das Land Hessen
zur Vorbereitung der Übernahme im Sinn des
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist.“
3. Es wird folgender Art. 4b eingefügt:
„Art. 4b
Sperrdatei
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung errichtet
eine Sperrdatei.
(2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im
Sinn des Art. 4a Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit
und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich
ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die
von den zuständigen Stellen der anderen Länder,
von deutschen Spielbanken und von Spielbanken
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Schweiz nach Bayern über mittelt
werden.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden
Daten gelten § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entsprechend.
(4) 1Den bayerischen Spielbanken werden
auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum
Zweck der Überwachung der auf Störersperren
beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung
mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien
im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer
Länder und den anderen deutschen Spielbanken
werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies
zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren,
auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten
des jeweiligen Landesrechts erforderlich
ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten
an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig,
soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche
Verwendung zum Zweck der Kontrolle von
mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf
Störersperren be ruhenden Teilnahmeverboten
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012
gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann
durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte
Auskünfte und Zugriffe im elektronischen
System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4
protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle
der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische
System verwendet werden; sie sind durch technische
und organisatorische Maßnahmen gegen
zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonstige
Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe
und in entsprechender Anwendung des § 23
Abs. 3 GlüStV zulässig.
(5) Betroffene erhalten von der Staatlichen
Lotteriever waltung auf Antrag Auskunft über
1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten
Daten,
2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten,
3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung
beteiligt sind.“
4. In Art. 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bis zur Übernahme der Führung der
Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch
die zuständige Stelle des Landes Hessen sind
Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes
zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (AG GlüStV) vom
20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, Bay RS 2187-3-I)
jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012
geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 3
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten
und den Vollzug von Rechtsvorschriften
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
In Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten
und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli
2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), werden
die Worte „ist die Kreisverwaltungsbehörde“ durch
die Worte „sind die Regierungen“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
München, den 25. Juni 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
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16
06.07.2012 10:14 |
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Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die CDU und FDP Fraktion tatsächlich im Glücksspielgesetz einmal das Wort "Geldwäschegesetz" erwähnt hatte, obwohl dies offenbar eher pseudomäßig erfolgte, nach dem Motto "muss noch erwähnt werden".
Da kann man lesen:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl...che-17-1640.pdf
"Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind zu beachten."
bei §51 Abs.1 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Unwillkürlich muss man sich fragen, was denn genau? und vor allem wieso nur da?
Hatte die Landesregierung etwa vergessen, dass die EU Geldwäscherichtlinien vollständig einzuhalten sind?
Da Herrn Arp, Kubikcki&Co eventuell der Deutschland-Bericht der FATF nicht vorliegt, dieser anbei. Darin gibt es auch ein Kapitel zu Kasinos / Internet Kasinos.
VG
Meike
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27.09.2011 17:22 |
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Meike
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Hallo zusammen,
wie wird wohl der BGH entscheiden, sobald das Land Schleswig-Holstein oder die anderen Bundesländer eine erste Lizenz für das online-Glücksspiel verkaufen?
Denn bis jetzt heißt es:
PM BGH Nr. 150/2011
"Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr. "
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29.09.2011 10:40 |
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bandick

Kaiser
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nicht, dass es irgendeine auswirkung auf die entscheidung aus schleswig-holstein hätte, aber in brandenburg bedauert man die vom kieler landtag beschlossene abschaffung des staatlichen glücksspielmonopols mit der begründung, dass das kein vorbild für einen neuen glücksspiel-staatsvertrag sein könne. gleichzeitig hat sich die brandenburger spd klar von einem ähnlichen modell in brandenbiurg distanziert.
http://www.moz.de/nachrichten/brandenbur.../dg/0/1/978603/
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01.10.2011 13:23 |
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bandick

Kaiser
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diese "werbemaßnahme" wirkt in etwa so ansprechend wie ein sitzplatz im dixi-klo.
aber wo steht denn da etwas von über 1 million euro?!
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03.10.2011 08:37 |
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gmg
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Unten am Bildschirmrand (unter dem Gelben) gibt es die Anzeige:
1.199.963,70 (dort natürlich ohne "Punkt und Komma").
Grüße
__________________ gmg
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03.10.2011 09:45 |
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SpeedFive
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Das ist besser als Spielo Digga :-)
Ja klar ist ja auch nichts so strikt geregelt.
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03.10.2011 09:48 |
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gmg
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Ja, Regeln gibt es dort auch!
Allerdings ist der Spielerschutz nicht so stark ausgeprägt.
Nicht so stark ausgeprägt wie in der Spielhalle oder auch noch im Spielcasino.
Hier im Netz beläuft sich der Maximaleinsatz auf 450,00 € pro Dreh der Reels.
Also alle 3 Sekunden ein Einsatz von 450,00 €!
Natürlich mit entsprechender Gewinnmöglichkeit. Natürlich auch mit entsprechender Verlustmöglichkeit!
Aber nur etwas für Typen mit EIERN, die keine ARME SAU sind. (Hier fehlt mal wieder der nette Smilie....).
Was hat das jetzt mit dem Titel des Beitrages zu tun???
Diese Sachen werden sich natürlich ua. demnächst sicherlich auch auf den Sportwett-Terminals befinden, die durch die SH-Gesetzgebung "zugelassen" werden.
Wir werden also demnächst den streng reglementierten Bereich der Spielhallen mit den PTB geprüften GSG vorliegen haben.
Wir werden also demnächst den reglementierten Bereich der Spielcasinos vorliegen haben.
Und wir werden dank der SH-Gesetzgebung den nicht reglementierten Bereich des Internetangebotes vorliegen habe. Es wird also die für jeden nutzbaren GSG ohne PTB Zulassung geben. Für jeden jederzeit nutzbar im Netz.
Das nenn ich doch mal Spielerschutz!
Glückwunsch an alle Befürworter aus SH !
Denn sie wussten nicht, was sie tun...
Zur Erinnerung anbei ua. eine Aufnahme des höchsten Gewinnes an einem TR 3.3. GSG über mehr als 1.300.000 Punkte = mehr als 13.000 €.
Ein Zeichen der seinerzeit stark ausufernden Phantasien der GSG-herstellenden Industrie. Ein Teil dieser Möglichkeiten wurde scheinbar abgeschnitten durch die nach den TR 4.x zugelassenen GSG. Dort dann allerdings ausgestattet mit diesen (Sonderspiel-) Cash-Games. Womit auch wieder Möglichkeiten bestehen, die 1.000 € Grenze (herstellerseitig bewusst ??) zu umgehen.
Alles jedoch lächerlich im Vergleich zu den Zahlen, die das Netz anbietet.
GLÜCKWUNSCH-SH!
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__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 03.10.2011 14:25.
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16
03.10.2011 13:26 |
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gmg
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31
03.10.2011 14:37 |
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Meike
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Hallo gmg,
die Frage:"Gewusst SH ??"
ist doch sicherlich rein rhetorisch, oder?
Herr MdL Arp, der vollmundig in Briefe schreibt, dass er der "erste Ansprechpartner in Sachen Glücksspiel" sei - hatte ich selbst lesen müssen- ist vielleicht ganz weit vorne, wenn es um das gegenseitige "Besprechen" geht, aber die Glücksspielphänomene kennt er sicherlich nicht.
Und dass seine Vertrauten in NRW ähnlich eingeschränkte Sichtweisen haben, konnten wir nun mal wieder frisch in einem FDP-Antrag "Welche Konsequenzen hat der Beschluss eines neuen Glücksspielgesetzes durch den schleswig-holsteinischen Landtag für das weitere Vorgehen und die inhaltliche Positionierung Nordrhein-Westfalens bei der Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags?
Urheber: Dietmar Brockes (FDP)", am 26.09.2011 nachlesen
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok.../MMD15-2870.pdf
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1
03.10.2011 15:56 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
die Frage:"Gewusst SH ??"
ist doch sicherlich rein rhetorisch, oder?
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RICHTIG !!
Grüße
__________________ gmg
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16
03.10.2011 16:02 |
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Meike
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Hallo gmg,
aboslut richtig, denn wie der Herr von der FDP NRW, der schreibt:
"Wenn das Land Nordrhein-Westfalen jetzt nicht schleunigst wieder Bewegung in die Verhand-lungen bringt, würde vor allem der Finanzierung der Wohlfahrtsverbände, des Breitensportes und der Kultur der Boden unter den Füßen wegge-zogen. Schleswig-Holstein hat eine gute Rege-lung vorgelegt. In diese Richtung gilt es nun zügig weiter zu verhandeln."
zeigt, dass er sich mal lieber mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und OVG auseinander setzen sollte, als sich Besprechen zu lassen.
Wer in SH, NRW o.a. Bundesländern glaubt ein Monopol auf Lotto halten zu können, wenn er gleichzeitig das online-Glücksspiel für x private Lizenznehmer frei gibt, an dem ist die Rechtsprechung offenbar vorbeigerauscht.
Außer Gelächter und Schenkelklopfern bei den Illlegalen und viel Arbeit bei der Exekutive wird die Liberalisierung nichts bringen.
VG
Meike
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04.10.2011 05:22 |
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räubertochter

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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
aboslut richtig, denn wie der Herr von der FDP NRW, der schreibt:
"Wenn das Land Nordrhein-Westfalen jetzt nicht schleunigst wieder Bewegung in die Verhand-lungen bringt, würde vor allem der Finanzierung der Wohlfahrtsverbände, des Breitensportes und der Kultur der Boden unter den Füßen wegge-zogen. Schleswig-Holstein hat eine gute Rege-lung vorgelegt. In diese Richtung gilt es nun zügig weiter zu verhandeln."
zeigt, dass er sich mal lieber mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und OVG auseinander setzen sollte, als sich Besprechen zu lassen.
Wer in SH, NRW o.a. Bundesländern glaubt ein Monopol auf Lotto halten zu können, wenn er gleichzeitig das online-Glücksspiel für x private Lizenznehmer frei gibt, an dem ist die Rechtsprechung offenbar vorbeigerauscht.
Außer Gelächter und Schenkelklopfern bei den Illlegalen und viel Arbeit bei der Exekutive wird die Liberalisierung nichts bringen.
VG
Meike |
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Ich sage nicht, dass der anvisierte Weg richtig ist, aber es ist zumindest nicht verwunderlich, dass Bundesländer wie SH und NRW ihn einschlagen, sieht man sich mal deren Haushaltslage an. Derzeit liegt die Gesamtverschuldung bei 600 Milliarden (!) Euro. Allein in NRW, wie wir wissen, das bevölkerungsreichste Bundesland, kommen auf jeden Bürger fast 10.000 Euro Schulden - insgesamt 130 Milliarden! Hinzu kommt, dass sich alle 16 Bundesländer ja verpflichtet haben, ab 2020 keine neuen Kredite mehr aufzunehmen. Aber wie soll man die derzeitigen Schulden loswerden? Die "Rettung" scheinen einige Bundesländer eben im Glücksspiel zu vermuten, dafür nimmt man auch das ein oder andere Opfer in Kauf. Es geht hier schließlich um das Gemeinwohl - da kann man nicht auf Einzelne achten.
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16
07.10.2011 09:41 |
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bandick

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bei einer konferenz der dänischen glücksspielaufsichtsbehörde (http://www.denmarkonlinegaming.com/) hat man sich solidarisch mit dem ansinnen schleswig-holsteins gezeigt. bei der konferenz ging es um das "lizenzantragsverfahren beim online-glücksspiel", und die behöden-chefin sand hat dieselben argumente benutzt wie arp und kubicki: dem riesigen schwarzmarkt bei online-sportwetten sei nur mit einem attraktiven legalen angebot beizukommen. nur so erreiche man eine wirksame kanalisierung des spieltriebes mit modernen spielerschutzvorrichtungen.
http://isa-guide.de/gaming/articles/34078.html
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05.10.2011 08:55 |
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Meike
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Hallo zusammen,
mal wieder ein netter Kommentar auf isa-guide zur Stimmungsmache ohne entsprechendem Link zu dem was denn die EU so "gesagt" hat.
http://europa.eu/rapid/pressReleasesActi...&guiLanguage=en
Und über welche Erfahrungswerte denn Dänemark verfügt, ergibt sich aus keinem der Artikel / Berichte.
Zu den Kriminalitätshochburgen gab es mal einen alten Artikel im Spiegel
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,464595,00.html
Die Kriminalität der einzelnen Länder müsste vielleicht mal mit der Liberalisierung in speziellen "Geschäftszweigen" analysiert werden, um sich dann , in denen besonders liberale Gesetze
Dänemark will also demnächst online Glückspiel staatlich subventionieren und einige Menschen glauben damit Glücksspielsucht und Kriminalität lenken zu können. - Das Land, welches wieder physische Grenzkontrollen eingeführt hat, versucht nun einigen Menschen zu erklären, dass sie das Internet im Griff haben.
In Dänemark leben übrigens 5,4 Mio Einwohner, ungefähr so viele wie in Berlin + Hamburg zusammen.
Diese Subventionen muss der Dänische Bürger mittragen u.a. mit 25%USt.
VG
Meike
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1
05.10.2011 10:24 |
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Meike
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Hallo Ronja,
manche Dinge sollte man nicht aus dem Gesamtzusammenhang reißen
http://www.derwesten.de/nachrichten/Vier...-id5129170.html
Vier Landesregierungen – die von Schleswig-Holstein, Saarland, Berlin und Bremen – müssen bis Mitte Oktober Sanierungspläne vorlegen, weil sie sonst die Schuldenbremse nicht schaffen.
Beim Geld hört die Freundschaft auf. Deshalb ist das Klima zwischen den sechzehn deutschen Bundesländern derzeit angespannt. Gerade hat Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsident Erwin Sellering den Nachbarn Schleswig-Holstein niedergemacht: „Es ist nie eine gute Idee, aufs Glücksspiel zu setzen, wenn man pleite ist“. Der Landtag dort hatte privaten Anbietern einen erweiterten Zugang zum Lotto erlaubt.
Die Ursache der Gereiztheit: Die 16 Bundesländer, zusammen mit rund 600 Milliarden Euro verschuldet, haben sich verpflichtet, ab 2020 keine neuen Kredite mehr aufzunehmen. Dabei ist die Höhe der Fremdfinanzierung in jedem Land anders. Die sparsamen Schwaben stehen pro Kopf mit 4538 Euro Landeskredit in der Kreide. Das ist Peanuts gegen Nordrhein-Westfalen mit 9298 Euro je Einwohner und dem gigantischen Schuldenberg von 130 Milliarden Euro. Und Stadtstaaten wie Bremen haben noch mal die zwei- bis dreifache Pro-Kopf-Summe von NRW gepumpt.
Schuldensünder mit Klage gescheitert
Tatsächlich steht die Region zwischen Nord- und Ostsee, die vom Nachbarn in Schwerin so spöttisch behandelt wird, unter besonders großem Druck. Denn bis Mitte Oktober muss die angeschlagene schwarz-gelbe Regierung in Kiel einen Sanierungsplan vorlegen. Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht ist gescheitert. Der Stabilitätsrat von Bund und Ländern fordert die Streichliste ultimativ an. Ähnlich zu sparen haben das Saarland und die Stadtstaaten Berlin und Bremen.
Alle vier sind „Länder in einer Haushaltsnotlage“, hat der Stabilitätsrat festgestellt. Er muss nach der Festschreibung der Schuldenbremse im Grundgesetz sicherstellen, dass auch die Länder beim Sparen mitziehen. Doch Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein werden es alleine kaum schaffen, ab 2020 Etats ohne Neuverschuldung vorzulegen. So gibt es einen Kuhhandel: Die anderen Länder und der Bund überweisen den Not-Kandidaten bis dahin jährlich teils dreistellige Millionenbeträge, was ihnen teure Kreditaufnahmen und Zinsen erspart. Im Gegenzug verpflichten sie sich zum Kürzen. Die jährlichen Fortschritte beim Schuldenabbau werden schwarz auf weiß festgelegt.
Die Folterinstrumente sind in Deutschland und der EU sind die gleichen
Kommt uns das bekannt vor? Die Lage des Quartetts ist auf Bundesebene tatsächlich irgendwo mit der Griechenlands in der Eurozone vergleichbar. Auch die Folterinstrumente sind ähnliche, um es zum Sparen zu zwingen. Punkt für Punkt checken Experten derzeit die Etats der vier Landesregierungen: Wo geben die Bremer mehr für die innere Sicherheit aus als die Niedersachsen? Fährt in der Bundeshauptstadt der Nahverkehr teurer als in Hamburg? Wie üppig ist Bildung im Saarland ausgestattet – und wie in Hessen?
In Saarbrücken hat die Wirtschaftsberatung PriceWaterhouseCooper (PWC) im Zusammenspiel mit einer Haushaltsstrukturkommission des Landes schon Sparmöglichkeiten von 226 Millionen Euro im Jahr ermittelt. Die Schnitte, schlägt sie vor, werden tief reichen. 33 Millionen Euro oder 1300 Jobs weniger für die Polizei. Lehrer, die in den Ruhestand gehen, sollen nicht ersetzt werden. Auch ist die Gerichtsbarkeit viel zu kostspielig. Hält das Saarland eisern Disziplin, winken jährlich „Konsolidierungshilfen“ von 220 Millionen Euro.
NRW ist dem Schuldenturm knapp entkommen
Nur knapp ist Nordrhein-Westfalen der Haft in diesem Schuldenturm entkommen. Auch die Region an Rhein und Ruhr ist stark überschuldet. PriceWaterhouseCooper hat im Zusammenhang mit den Sparplänen für das Saarland einen großen Ländervergleich angelegt. Die Ergebnisse sind aufschlussreich. So gibt Nordrhein-Westfalen für Polizei, Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser – ganz klassische Länderaufgaben - eher unterdurchschnittlich Geld aus. Die große Schwachstelle ist die Sozialhilfe. 289 Euro pro Kopf der Bevölkerung fließen dahin, deutlich mehr als in Baden-Württemberg (197 Euro) oder sogar an der Saar (273 Euro).
Ob die Bundesländer dauerhaft an der Schuldenbremse festhalten wollen, bleibt offen. Erst wenige haben sich bereit erklärt, die Verpflichtung, null Euro neue Schulden zu machen, in ihre Verfassungen zu schreiben. Lothar Schemmel vom Karl Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler drängt zwar: „Die Schuldenbremse muss in die Landesverfassungen“. Aber schon in NRW funktioniere das nicht, sagt er. Im Landtag zeichnet sich keine Mehrheit dafür ab, und Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) sieht die Null-Schulden-Vision auch nicht als Selbstzweck. In ihrer Regierungserklärung sagte sie: Sie bekenne sich „offen und selbstbewusst“ dazu, zunächst höhere Ausgaben und auch neue Schulden in Kauf zu nehmen, um „Investitionen in Vorbeugung, Betreuung und Bildung“ zu bezahlen
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07.10.2011 12:18 |
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räubertochter

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Hallo Meike,
bist du denn nicht auch der Meinung, dass es einen kausalen Zusammenhang gibt zwischen den vorhandenen Schulden in NRW und den dortigen Glücksspielplänen?
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10.10.2011 09:39 |
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