Gewerbe nicht abgemeldet/umgemeldet ohne Ausübung der Tätigkeit |
Richy
Grünschnabel
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| Gewerbe nicht abgemeldet/umgemeldet ohne Ausübung der Tätigkeit |
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Hallo,
ich habe in 2011 eine selbständige Nebentätigkeit/Gewerbe mit "Onlineverkauf" angemeldet, die Tätigkeit aber nie ausgeübt, es ist bei der Idee geblieben. Vor 9 Jahren bin ich umgezogen (gleiche Stadt, andere Gemeinde/Dorf) ohne eine Abmeldung/Ummeldung beim Gewerbeamt vorzunehmen. Nun ist das beim Gewerbeamt aufgefallen.
Bei rückwirkender Abmeldung würde ein OWI-Verfahren eröffnet. Höhe der Strafe nicht bekannt, bis zu 1000 Euro. Da ich die Tätigkeit wirklich nie ausgeübt habe, keine Verkäufe/Einnahmen oder sonstige Aktivitäten, weiß jemand wie hoch dann die Gebühren sein würden (Stadt Landau in der Pfalz)?
Alternativ hätte ich die Möglichkeit jetzt abzumelden und eine nachträgliche Ummeldung mit Strafgebühr zu machen, dann gibt es Meldung an IHK und FA usw. IHK habe ich bereits gesprochen, kein Problem. Finanzamt habe ich noch keine Antwort.
Ich würde aber lieber rückwirkend abmelden. Kennt sich da jemand bei den Ordnungswidrigkeitsverfahren aus? Womit habe ich zu rechnen?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Richy
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03.08.2025 18:59 |
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Solon
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keine Rechtsberatung an dieser Stelle. Aber Smalltalk dazu ist sicher möglich.
Wenn von Anfang an keine wirkliche Gewerbeausübung angegangen wurde, ist die rückwirkende Abmeldung sogar verpflichtend und zwar weil die Anmeldung schon falsch war.
1.000 Geldbuße sind die gesetzliche Obergrenze. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die bei so einen Fall ausgereizt würde. Ein kleiner dreistelliger Betrag ist aber schon denkbar/wahrscheinlich.
Beste Grüße
CS
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2
08.08.2025 12:10 |
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Solon
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Richy
Grünschnabel
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Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung. Mir war die Bedeutung/Notwendigkeit einer Ab-/Ummeldung nicht bewusst und da ich wirklich nichts gemacht habe, würde ich die Unkosten nun natürlich gerne klein halten.
Wenn ich dich richtig verstehe, meinst du also, dass eine rückwirkende Abmeldung sogar notwendig ist. Ich hatte gehofft, dass der Mitarbeiter beim Amt etwas übertreibt und mir nun jemand was anderes schreibt.... . Mache ich mich denn strafbar, wenn ich jetzt in 2025 abmelde? Ich zahle dann nur eine Strafe wegen vergessener Ummeldung, die ist evtl. niedriger, als ein OWI-Verfahren.
Eine ähnliche Anmerkung hatte mir der Kollege vom Amt auch gegeben, dass er sich nicht vorstellen kann, dass es zu teuer wird, er das aber nicht entscheidet. Aber zwischen 80 Euro + Abmeldegebühr oder 250 + Abmeldegebühr liegen schon ein paar Euro, je nach Sachbearbeiter vermutlich und nach oben ist ja auch noch Luft, daher dachte ich mal in die Runde zu Fragen.
Verjährt sowas nicht...? Sonst komme ich wohl nicht drum herum.
MfG
Richy
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3
08.08.2025 17:32 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Guten Morgen,
das Gewerberegister - also die "Sammlung" aller Gewerbemeldungen - soll die Wahrheit abbilden. That's it! Dem ist alles unterzuordnen. Daraus folgt: Wenn das Gewerbe von Anfang an nie ausgeübt wurde, also auch keine ersichtlichen Bemühungen um geschäftlichen Erfolg gestartet wurden, ist es m. E. rückwirkend abzumelden. Alles andere wären dann Spielereien, die nicht rechtskonform wären.
Verjährung? Nein, weil es sich um ein Dauerdelikt handelt. Die Pflicht zur Abmeldung besteht ja bis heute fort.
Noch etwas zum Thema Strafe: Es liegt hier keine Straftat vor. Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO vor. Wie die Stadt/Gemeinde damit umgeht ist ihre Sache.
Beste Grüße
CS
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11.08.2025 09:11 |
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