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Autor Beitrag
Thema: ec cash verbot in spielhallen !
Obbi-Papst

Antworten: 312
Hits: 208.073
26.04.2013 09:33 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Jürgen Rixinger
Gestern habe ich eigentlich aus anderen Gründen eine Spielhalle kontrolliert, dabei ist mir erstmals aufgefallen, dass der vermeintliche Geldwechler auch Geld ausgibt ("Dies ist kein allgemeiner Geldautomat. Mit Kartenbuchungen können Sie die links aufgelisteten Gutscheine erwerben. Sich unter Mitwirkung unseres Personals auf Wunsch bis zu 200 Euro auszahlen lassen (Cachback)." Es handelt sich um so eine GeWeTe-Kiste, wie hier bereits Bilder eingestellt wurden. Zumindest nach neuer Rechtslage in BaWü dürfte doch endgültig klar sein, dass so ein Gerät unzulässig ist:

§ 43 Abs.3 LGlüG BaWü:
Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506).

Ich habe auch die Beiträge in diesem Thread so verstanden, dass das Gerät in einer Spielhalle nichts zu suchen hat, habe allerdings durch die Vielzahl der Beiträge die Übersicht etwas verloren (außerdem bin ich technisch etwas konservativ, habe nicht mal ein Handy smile ). Ist das Ding also verboten? Mir würde ein kurzes "Ja" eines Fachkundigen genügen ....


Genau das gleiche Gerät habe ich bei uns auch gefunden. Jetzt ist das PIN-Pad abgeschaltet und damit (angeblich) das Geld abheben nicht mehr möglich. Geld wechseln ist weiterhin, jedoch nur mit Hilfe des anwesenden Service-Personals möglich. Ich glaube das zwar nicht, kann es aber nicht widerlegen. Im Zweifel trage ich doch die Beweislast, oder? Ich wüsste allerdings nicht, wie ich das Beweisen soll.
Thema: Ordnungshüter verlieren beim Glücksspiel
Obbi-Papst

Antworten: 190
Hits: 123.499
25.04.2013 16:21 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Kay Löffler
Für meinen Bereich kann ich eine ähnliche Durchfallquote in den letzten Jahren feststellen. Trotz ständiger Kontrollen fast immer Mängel. Auffallend: Immer bei denselben Betreibern. Immer dieselben Mängel. Trotz ständigen Hinweisen auf die Rechtslagen, trotz ständiger Aufforderung zur Nachbesserung, trotz ständiger Bußgeldverfahren. Nur wenige Betreiber sind unauffällig. Ich kenne keine Personengruppe, die derart uneinsichtig ist wie die Anbieter des Glücksspielwesen. Da scheint eine ganz besondere Mentalität zu herrschen.

Was die Arbeit erschwert: Versiegelte Geräte verschwinden und Strafverfahren werden eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet. Bußgeldverfahren werden eingestellt trotz Zahlungswilligkeit des Betroffenen. Andere Verfahren werden eingestellt, weil sie zu lange bei dem Gericht lagen. Wieder andere Urteile zeugen von der Nichtfachkenntnis des OWi-Richters (Routine-Schwerpunkt: Verkehrsdelikte). Und die Staatsanwaltschaft reagiert nicht, weil vermutlich die Schreibtische voll und auch keine Ahnung vom Spielrecht.

Auf Dauer ist das deprimierend; ein Kampf gegen Windmühlen... Weißnicht


Ich bekleide diese Stelle nun seit 1 1/2 Jahren... ohne Einarbeitung, ohne Vertretung, mit neuem Amtsleiter ohne Fachkenntnis in diesem Bereich, und ohne Seminarbesuche. Man kann dazu auch sagen: wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Das Glücksspielrecht ist für mich bisher das undurchsichtigste Sachgebiet im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Ordnungsbehörde.
Weisse Flagge
Thema: Ausstellung ./. Spezialmarkt
Obbi-Papst

Antworten: 16
Hits: 43.692
12.10.2012 11:36 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo Christiane,

ich wäre auch sehr an deinem Prüfungsschema interessiert, da ich mich auch in dieses Thema einarbeiten muss und keinen haben, den ich hier im Hause fragen kann.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
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