Sachverständiger meldet sich: Die TR 4.1 Umstellung: Gesetzlich oder "Freiwillig"? |
Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
nenn mal ein Beispiel eines Vertrages, in dem ein Unternehmer, obwohl er
einen z.B. gemietet Automaten nicht verändert hat und in einem völlig
rechtskonformen Zustand bestreibt ( nun jedenfalls das was PtB als rechtskonform
besiegelt hat) dazu verpflichtet werden kann, dass er z.B. seine Geschäftsunterlagen,
zu der eine Langzeitbuchhaltung zweifelsohne gehört, weggeben oder löschen muss,
bzw. eine Software mit einem anderen als den Mietgegenstand betreffenden Umfang sich
aufspielen lassen muss.
Stell doch mal einen derartigen Passus eines Vertrages hier ein.
Hallo dieter,
kannst Du Deinen Beitrag bitte erklären?
Gruß
Meike
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21
16.01.2011 04:24 |
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Solon
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dieter116
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Erklärung des Beitrags ist unter dem Thread ' Liefersperre..' .
Wollte die adp Erklärung dazu posten, ging aber nicht, da ich ja nicht mehr editieren bzw. 2 Beiträge hintereinander posten kann.
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22
16.01.2011 06:41 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
wer die PtB-"Klarstellungen" und Erläuterungen liest, stellt immer wieder Diskrepanzen mit den geschriebenen Deutschen Recht fest.
Bundesverwaltungsgerichtsurteile "nimmt man" auch nur, wenn sie genehm sind.
Bei manchen Zulassungen stellt man nun aber sogar "hausinterne Abstimmungsdefizite" fest, - aber vielleicht gibt es dazu auch bereits eine Klarstellung, die ich noch nicht gelesen habe, dann helft mir bitte auf die Sprünge.
http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/ab...enbank-854.html
Bauart 2386
Wie man sieht gibt es keine "Informationen"
Bauartname:ADM301
Bauartnummer:2386
Datum der Zulassung: 15.07.2010
Checksummen-Datei: G-2386-CS
Zulassungsinhaber:
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2352 Gumpoldskirchen, Österreich
Dafür kann man dann lesen:
"Grundlage der Zulassungsprüfung: ...TR 4.1 (für die integrierten Spielangebote der Bezugsbauart Magic Ballagator, Bauartzulassungsnummer 2134 gilt die..... TR 3.3)
VG
Meike
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23
10.07.2011 08:22 |
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dieter116
König
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Was genau meinst du denn damit ?
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24
10.07.2011 16:41 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo dieter,
die TR 4.1 hatte die TR 3.3 ersetzt.
Die Bauartzulassung 2386 hatte ihre Zulassung am 15.07.2010 erhalten.
Somit durfte eine Prüfung NUR NOCH nach TR 4.1 erfolgen.
Aber bei Grundlage der Zulassungsprüfung stellte die PtB plötzlich eine Gemengelage der TR her. Dort schrieb sie
"für die integrierten Spielangebote der Bezugsbauart Magic Ballagator, Bauartzulassungsnummer 2134 gilt die..... TR 3.3"
Nicht nur, dass es hier verwunderlich ist, dass eine alte Bauartzulassung "Grundlage der Zulassungsprüfung" ist, so ist es doch mehr als erstaunlich, dass nun plötzlich die alte "TR 3.3" weiter leben darf.
Mal abgesehen von der verwaltungsrechtlichen Problematik, d.h. eine Bauartzulassung ist KEIN teilbarer Verwaltungsakt, den man aus mehreren Verwaltungsakten ( d.h. alt + neu = superneu) zusammen setzen kann, kommt hier die Problematik der unrechtmäßigen Zulassungsgrundlage hinzu, da die TR 3.3 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft war.
Und nun das "Sahnehäubchen":
Wenn man sich an die von den Herstellern vebreiteten "netten" Schreiben erinnert oder an die Worte von herrn Gauselmann, wie man gegen "abtrünnige" Aufsteller vorgehen will, wenn diese die Umrüstung auf TR 4.1 nicht mit machen, dann ist das alles doch ein Witz, wenn man nachlesen kann, wie die PtB hilft, dass die alte TR 3.3 "weiter leben darf".
Natürlich ist es schwer für eine Behörde gradlienig zu bleiben, wenn sie es nun seit Jahren gewohnt ist, sich im Winde nach "Rundentischgesprächen" zu drehen, aber das ist doch wirklich die Krönung.
VG
Meike
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25
11.07.2011 06:30 |
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dieter116
König
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Technische Richtlinie 4.0 Stand: 2. Juli 2008
Die Version 4.0 löst die Vorgängerversion 3.3 ab und gilt für alle ab 1. 7. 2008 erteilten Zulassungen. Die Version 4.0 berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des BMWi aus den Erlassen vom 22. 8. 2007 und 17. 10. 2007
Technische Richtlinie 4.1, Stand: 21. April 2009
Die Version 4.1 stellt zum Einen eine Fortschreibung der Vorgängerversion 4.0 und zum Anderen eine Vereinigung mit dem Merkblatt in der Version 3.2 dar. Sie wird ab 1. Juni 2009 bei neu beginnenden Prüfungen angewendet.
Gleichzeitig wirft sich hier die Frage auf, inwieweit Technische Richtlinien überhaupt zur Festlegung von Spieleigenschaften der Geräte geeignet bzw. rechtlich abgesichert sind .
SpVO §13 abs.2
2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwenden.
Gibt es hierzu Kommentare ?
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26
11.07.2011 14:11 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo dieter,
natürlich gibt es Kommentare zur SpielV, siehe Landmann/Rohmer.
Deine Fragestellung
"Gleichzeitig wirft sich hier die Frage auf, inwieweit Technische Richtlinien überhaupt zur Festlegung von Spieleigenschaften der Geräte geeignet bzw. rechtlich abgesichert sind ."
lässt sich aber bereits aus dem Gesetzestext beantworten, mit einem klaren NEIN!
TR dürfen nur zur "Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung" herausgegeben und angewandt werden.
Das eigentliche Problem in der Bauartzulassung 2386 hat damit aber nichts zu tun.
VG
Meike
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27
11.07.2011 14:32 |
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jasper
Kaiser
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Sollte sich daraus folgende Gleichung erstellen lassen:
„“SpVO § 13 Abs. 2“
+
„Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1973, I C 9 73“
=
TR 4.x offenkundig rechtswidrig
=
PTB-Bauartzulassungen nichtig?
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28
11.07.2011 17:54 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
wer die PtB-"Klarstellungen" und Erläuterungen liest, stellt immer wieder Diskrepanzen mit den geschriebenen Deutschen Recht fest.
Bundesverwaltungsgerichtsurteile "nimmt man" auch nur, wenn sie genehm sind.
Bei manchen Zulassungen stellt man nun aber sogar "hausinterne Abstimmungsdefizite" fest, - aber vielleicht gibt es dazu auch bereits eine Klarstellung, die ich noch nicht gelesen habe, dann helft mir bitte auf die Sprünge.
http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/ab...enbank-854.html
Bauart 2386
Wie man sieht gibt es keine "Informationen"
Bauartname:ADM301
Bauartnummer:2386
Datum der Zulassung: 15.07.2010
Checksummen-Datei: G-2386-CS
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2352 Gumpoldskirchen, Österreich
Dafür kann man dann lesen:
"Grundlage der Zulassungsprüfung: ...TR 4.1 (für die integrierten Spielangebote der Bezugsbauart Magic Ballagator, Bauartzulassungsnummer 2134 gilt die..... TR 3.3)
VG
Meike |
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Stichwort: Anschlußzulassung
Zitat on
Das BMWi will im Hinblick auf seine Anweisung vom 17.10.2007 an die PTB weiterhin sicherstellen, dass Bauarten gemäß den Vorgaben der TR 3.0-3.3 bis zum 1.1.2011 sukzessiv aus dem Markt gezogen werden.
Zur Umsetzung dieses Ziels ist von BMWi und PTB das Modell der Anschlusszulassung entwickelt worden. Danach besteht die Möglichkeit, zugelassene Geldspielgeräte gemäß den Vorgaben der TR 3.0-3.3 auch nach dem 1.1.2011 aufzustellen, wenn diese Geräte entsprechend einer Anschlusszulassung nach den strengeren Vorgaben der ab 1.7.2008 zwingend einzuhaltenden TR 4.0 umgebaut werden.
Grüße
__________________ gmg
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29
11.07.2011 18:07 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
die "Anschlußzulassung" ist nicht kompartibel mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts!
Für eine "Anschlußzulassung", wie diese als "Modell" von einem Bundeswirtschaftsministerium und einer Technischen Prüfbehörde "entwickelt" wurde
- hat sich da mal jemand mit dem BMJ unterhalten ?-
kenne ich persönlich KEINERLEI Rechtsgrundlage. - Wer eine kennt, möge sie darlegen, aber ich möchte gleich hinzufügen, dass alle meine Fragen dazu bei irgendwelchen "Modellentwicklern" bis jetzt unbeantwortet blieben.
Und wenn "Modellentwickler" Fragen nach Rechtsgrundlagen nicht beantworten, werde ich ganz komisch. Ich kenne nur den alten Grundsatz Aktenklarheit = Aktenwahrheit!
Hinzu kommt, dass eine Gemengelage von Bauartzulassungen und "Grundlagen der Zulassungsprüfung" hergestellt wurde.
Eine Bauartzulassung ist KEIN teilbarer Verwaltungsakt!
Was soll denn innerhalb der Bauartzulassung 2386 nun nach welcher TR geprüft worden sein?
Oder ist die Bauartzulassung 2386 nur eine Gerätehüllezulassung (die es nun mal im deutschen Recht nicht gibt) und darin wird dann die
Bauartzulassung 2134 "integriert", welches vollkommen in Contra der Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1973, I C 9 73 steht?
VG
Meike
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30
12.07.2011 06:05 |
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gmg
Foren Gott
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Noch mal zur Anschlußzulassung eine Klarstellung:
Es wurden nicht alte TR 3 Bauarten umgebaut, sondern es wurden neue Bauarten zugelassen, die zeitweilig, spätestens bis 31.12.2010, noch die Spielprogramme nach TR 3 ihrer jeweiligen Bezugsbauart enthalten durften.
Grüße
__________________ gmg
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31
14.07.2011 14:10 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo gmg,
für eine Bauartzulassung gibt es X Nachbauten mit Zulassungen zur entsprechenden Bauart.
Die Nachbauten umfassen, - siehe auch Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1973, I C 9 73 alle Komponenten, d.h. Gerätehülle, Akzeptoren, Software usw.
Ein "Umbau" i.S. der Rechtsprechung liegt dann vor, wenn Du in ein Nachbaugerät zur Bauartzulassung X neue Komponenten hier Spielsoftware implementierst.
Es gibt rechtlich keine "Anschlußzulassung", such mal einen entsprechenden § zu diesem "Modellprojekt" der PtB-BMWI-Automatenbranche.
VG
Meike
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32
14.07.2011 14:33 |
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gmg
Foren Gott
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Das Zauberwort heisst sicherlich:
Unternormative Regelung.
Für diese Regelungen gibt es keine §§.
Grüße
__________________ gmg
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33
14.07.2011 14:37 |
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Meike
Foren Gott
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Nee,
das ist zwar sehr kreativ, aber hier nicht möglich, da die Zulassungsbehörde keinerlei Ermessensspielraum hat beim §33 e GewO.
„Die Bauartenzulassung gehört zur verwaltungsrechtlich auch heute noch allgemein anerkannten Form des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Auf diesem Wege wird die staatliche Gefahrenabwehrpflicht verwirklicht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit hat das Bundesverfassungsgericht gerade unter diesem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr anerkannt...Die Zulassungsbehörde hat die Übereinstimmung von Bauart und Seriengerät zu sichern.“ - GewArch 17, 1971, S. 244-247, Rechtsfragen der Bauartenzulassung, Dr. K. R e d e k e r
“ Die PTB muss die Bauart auch nicht deshalb zulassen, weil sie entsprechenden Anträgen der Klägerin bisher regelmäßig stattgegeben hat (s. hierzu von Olshausen/ Schmidt, Automatenrecht, 1972, S. 271)...... Außerdem ist sie bedeutsam für die Ortspolizeibehörde bei Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, das Vertrauen der Klägerin auf Fortsetzung bisher als rechtmäßig angesehenen, in Wirklichkeit rechtswidrigen Verwaltungshandelns durch eine erneute rechtswidrige Bauartzulassung zu schützen.“ -Urteil des BVerwG vom 18.09.1973- I C 9/73 –
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34
14.07.2011 15:08 |
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dieter116
König
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Zitat: |
Original von Meike
...Die Zulassungsbehörde hat die Übereinstimmung von Bauart und Seriengerät zu sichern.“
- GewArch 17, 1971, S. 244-247, Rechtsfragen der Bauartenzulassung, Dr. K. R e d e k e r
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Wie ist dieses zu verstehen ?
Welche Pflicht ergibt sich hieraus für die PTB ?
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35
15.07.2011 07:20 |
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Meike
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Hallo Dieter,
die Pflichten der PtB ergeben sich aus der SpielV und der GewO, - aber sie halten sich leider nicht daran, denn es heißt:
§ 13
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: .............
9.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
10.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.
und um es noch einmal klar zu sagen: Der §33 e GewO bietet keinen Ermessensspielraum, obwohl die PtB so tut als ob und das BMWI dieser Arbeitsweise keinerlei Einhalt gebietet.
Das BVerwG hat geurteilt am 18.09.1973- I C 9/73 –
"Durch die Bauartzulassung stellt die PTB für die Ortspolizeibehörden verbindlich fest, daß bei den Nachbaugeräten keine Gefahr unangemessen hoher Verluste der Spieler in kurzer Zeit besteht. Mit dem Abdruck des Zulassungsscheines und dem Zulassungszeichen weist der Aufsteller eines Spielgerätes der zuständigen Ortspolizeibehörde nach, daß das Gerät ungefährlich im Sinne von § 33 e Satz 1 GewO ist. Die Ortspolizeibehörden brauchen daher hierüber im Erlaubnisverfahren keine weiteren Ermittlungen anzustellen.
Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes dient somit der Vereinfachung des Verfahrens bei der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten. Diesen Zweck erfüllt die Bauartzulassung jedoch nur dann, wenn die Ortspolizeibehörden davon ausgehen können, daß die zur Aufstellung bestimmten Spielgeräte dem Mustergerät, das die PTB geprüft hat, in vollem Umfang entsprechen.
Beabsichtigt der Antragsteller ersichtlich - wie im vorliegenden Fall - die Herstellung von Geldspielgeräten, die mit dem Mustergerät nicht vollständig übereinstimmen, würde die Bauartzulassung ihren bestimmungsgemäßen Zweck verfehlen.
Denn schon bei einer geringen Abweichung einzelner Teile wäre ungewiß, ob das zur Aufstellung bestimmte Gerät ebenso ungefährlich ist wie das dem Zulassungsantrag gemäß § 2 SpielzV beigefügte Mustergerät.
Dürften auf Grund der Bauartzulassung Geräte hergestellt werden, die dem Mustergerät nicht in jeder Hinsicht entsprechen, könnten daher die Ortspolizeibehörden auf den ihnen vorgelegten Abdruck des Zulassungsscheines und das am Spielgerät angebrachte Zulassungszeichen nicht mehr vertrauen.
Sie müßten dann selbst oder mit Hilfe von Sachverständigen jedes Spielgerät der zugelassenen Bauart auf seine Ungefährlichkeit überprüfen.
Dies liefe, wie dargelegt, dem Zweck der Bauartzulassung zuwider (s. Redeker, GewArch. 1971, 244 (246)). Dieses Ergebnis entspräche auch nicht den Interessen der Hersteller und Aufsteller von Geldspielgeräten. Das System der Bauartzulassung bedeutet für sie zwar eine Einschränkung der Berufsfreiheit, ist für sie aber günstiger als die sonst notwendige Überprüfung jedes einzelnen Spielgerätes vor seiner gewerbsmäßigen Aufstellung.
Nach dem Sinn und Zweck der §§ 33 d Abs. 1 Nr. 1 und 33 e Satz 1 GewO darf die PTB demnach bei der Entscheidung über die Zulassung der Bauart eines Geldspielgerätes deren bestimmungsgemäße Bedeutung für die Ortspolizeibehörden nicht unberücksichtigt lassen. "
Und ob es überhaupt ein Ermessen gibt beim §33e GewO hatte das Bundesverwaltungsgericht auch bereits abgeurteilt am 11.03.1997, 1 C 26/96
"Liegen somit die Tatbestandsmerkmale des § 33 e Abs. 1 Satz 2 GewO vor, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu versagen. Ein Ermessen ist dem Bundeskriminalamt nicht eingeräumt."
- was für das BKA beim §33 e GewO gilt, gilt entsprechend für die PtB-
VG
Meike
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36
15.07.2011 10:57 |
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lodermulch
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Zitat: |
Weder von Gesetzlich noch von Freiwillig kann hier die Rede sein. Wir wurden über unsere Lieferanten/Gerätehersteller dazu gezwungen! |
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"erst noch mal richtig abkassieren und dann in ruhe updaten - löwen weiß, was die kunden wollen" ....oder so ähnlich hieß es doch zum jahreswechsel.
als sich dann im quartal vor dem "freiwilligen pflicht"-termin zuerst in den vorauseilenden hier-bin-ich-könig und noch extremer in den novolino - filialen ein großes heulen und zähneklappern erhob, weil niemand die neuen geräte anfassen wollte, und als die ersten kunden anfangen wollten zu meutern, hat nsm in der tat die schlagzahl ein wenig hochgesetzt und support, versicherung, garantie etc für altgeräte äußerst brutal (kündigen der leasingverträge?) beendet.
wenn man ein maschinengewehr sieht, hebt man halt gerne freiwillig die hände
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38
15.07.2011 22:15 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Duke, lodermulch und die anderen "freiwilligen updater",
was ich persönlich überhaupt nicht verstehe, ist dass ihr Euch dazu habt "bewegen" lassen.
Die Aufsteller, die ich bis jetzt kennen gelernt habe, sind alle keine "Messdiener", sondern müssen sich oft mit
sehr spezieller Kundschaft und sehr speziellen "Marktmitbegeleitern" auseinander setzen, so dass ich dieses
"Duckmäuserische Verhalten" überhaupt nicht nachvollziehen kann.
Anstatt die Absprachen, die jeder Rechtsgrundlage entbehren, der PtB mit dem BMWI und den Herstellern, - die Ihr schließlich bezahlen musstet-, öffentlich anzuprangern
und Solidarität zu entwickeln, habt ihr nett Eure "Waschmaschinentermine" abgesprochen und gezahlt.
Das ist doch völlig unlogisch.
Und um auf Deinen Vergleich "wenn man ein maschinengewehr sieht, hebt man halt gerne freiwillig die hände" einzugehen,
so sollte man sich bereits in Deckung begeben, wenn man ein Maschinengewehr sieht, ruft Verstärkung und greift den mit dem Maschinengewehr von verschiedenen Seiten aus an.
VG
Meike
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39
16.07.2011 03:48 |
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dieter116
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@ Meike:
Ich meine gnau diesen Satz :
...Die Zulassungsbehörde hat die Übereinstimmung von Bauart und Seriengerät zu sichern.“
Dies könnte man einmal so auslegen :
Ein vorgestelltes Mustergerät muss der Bauart entsprechen.
oder
die PTB hat zu sicherzustellen, dass alle Nachbaugeräte der Serie der Bauart entsprechen.
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40
16.07.2011 07:26 |
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