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Zum Ende der Seite springen Heimarbeit + Anzeigepflicht V
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Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo ers mal aus Werl,

ich habe eine Frage zur Anzeigepflicht von Heimarbeit nach § 14 GewO.verwirrt

Ein Bürger beabsichtigt für seinen Arbeitgeber bei dem er hauptberuflich beschäftigt ist, Heimarbeit zu erbringen. Hierzu verlangt die Fa. jedoch ein Gewerbeanzeige. Nach Angabe des Betroffenen wird die Arbeit nur von ihm erbracht und auch nur für diesen Auftragggeber. Er nimmt Bauteile mit nach Hause, baut diese zusammen und bringt sie wieder zur Firma.

Nach Kommentar von Friauf, Rd-Nr. 65 der Vorbemerkungen zu § 14 GewO sind Heimarbeiter erwerbsmäßig tätig aber nicht gewerbsmäßig. Kopfkratz

Hat sich schon mal jemand mit dieser Problematik beschäftigt und kann hier weiterhelfen?

Grüße
Clemens Bettermann
1 24.02.2006 08:46 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo nach Werl
und zunächst ein herzliches Willkommen im Forum.

Sie haben den Nagel eigentlich schon auf den Kopf getroffen. Dem Heimarbeiter mangelt es an der für die Ausfüllung des Gewerbebegriffes notwendigen Sebstständigkeit.

In § 12 Abs. 2 SGB IV heißt es:
"Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte."

Zum Begriff der Selbstständigkeit führt Sprenger-Richter in Robinski, Gewerberecht, 2. Aufl. RdNr. 29 aus: "Der Selbständige Gewerbetreibende wird auf eigene Rechnung und eigener Verantwortung grundsätzlich im eigenen Namen tätig..."

Ich würde insofern die Gewerbeanzeige zurückweisen.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
2 24.02.2006 09:05 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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gewerbe-varel   Zeige gewerbe-varel auf Karte gewerbe-varel ist männlich
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Hallo nach Werl,

wenn der Bürger tatsächlich nur für einen Auftraggeber tätig sein wird und darüber hinaus selbst keine fremden Hilfskräfte beschäftigt so handelt er meines Erachtens als Heimarbeiter erwerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig (vgl. Landmann/Rohmer, § 14 GewO, RN 43).

Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO dürfte somit nicht vorliegen. Die Entgegennahme einer etwaigen Gewerbeanzeige wäre abzulehnen.

__________________
Gruß aus Varel  fröhlich  
3 24.02.2006 09:10 gewerbe-varel ist offline E-Mail an gewerbe-varel senden Beiträge von gewerbe-varel suchen
Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo aus Alzenau,

das riecht, nein stinkt, nach Scheinselbständigkeit. Die Firma will nur Sozialabgaben sparen.

Evtl. könnte man zusätzlich zur Verweigerung der GewA auch noch eine Meldung ans FKS machen..

Gruß
Felix Krämer
4 24.02.2006 09:14 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo aus Neuss,

das ist der klassische Fall der Scheinselbständigkeit. Ein Teil der Tätigkeit wird dem Angestellten eingenverantwortlich übertragen und dann versucht, durch die vermeintliche Selbständigkeit die Lohnnebenkosten zu drücken.

Der § 7 Abs. 1 SGB IV hilft weiter:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Zur Prüfung könne die nachfolgenden Punkte herangezogen werden (bei mindestens drei zutreffenden Merkmale liegt eine Scheinselbständigkeit vor):

1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Einkommen 400,00 € übersteigt.

2. Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

6. Die Person ist persönlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage, über die geleistete Tätigkeit hinaus
Dritten gegenüber auf dem gleichen Gebiet weitere selbständige Tätigkeiten auszuüben.

siehe auch "Friauf" Rdnrn. 21 ff.

Grüße vom Rhein

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 24.02.2006 09:26.

5 24.02.2006 09:23 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo Kollege,

das Thema ist zwar schon abschliessend hier beantwortet worden, aber ich würde auch auf jeden Fall die Brüder vom Zoll informieren. großes Grinsen

Seid Ihr bei Euch eigentlich alle schon wieder nüchtern Kopfkratz ?
6 24.02.2006 09:31 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Moin Moin von der Delme,
FKS ist für so eine Angelegneheit immer gut Applaus .
Ansonsten hält sich das mit den Kopfschmerzen hier im Norden ziemlich in Grenzen. Hier konnte auch jede männliche mit Schlips rumlaufen, ohne, dass was passiert. Aber mal ein bißchen mehr Stimmung in der Bude Band2 täte uns bestimmt auch ganz gut Huepf1 .
Wünsche den Kollegen in den närrischeren Bereichen ganz viel Spaß in den nächsten Tagen Prost und keine Kopfschmerzen und so Uebel
Feiert für den drögen Norden mit party4 Vielleicht findde ich ja auch noch ein Bierchen Suff

__________________
der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
7 24.02.2006 09:45 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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RE: Heimarbeit + Anzeigepflicht V

Hallo ers mal aus Werl.

Danke für die schnelle Reaktion.

Meine Rechtsauffassung wurde bestätigt.

Schönes Wochenende aus Werl

Clemens Bettermann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Clemens Bettermann: 27.02.2006 08:50.

8 24.02.2006 12:08 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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