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Hallo aus Neuss,

das ist der klassische Fall der Scheinselbständigkeit. Ein Teil der Tätigkeit wird dem Angestellten eingenverantwortlich übertragen und dann versucht, durch die vermeintliche Selbständigkeit die Lohnnebenkosten zu drücken.

Der § 7 Abs. 1 SGB IV hilft weiter:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Zur Prüfung könne die nachfolgenden Punkte herangezogen werden (bei mindestens drei zutreffenden Merkmale liegt eine Scheinselbständigkeit vor):

1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Einkommen 400,00 € übersteigt.

2. Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns [u][b]nicht [/b][/u]erkennen.

5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

6. Die Person ist persönlich oder wirtschaftlich [u][b]nicht [/b][/u]in der Lage, über die geleistete Tätigkeit hinaus
Dritten gegenüber auf dem gleichen Gebiet weitere selbständige Tätigkeiten auszuüben.

siehe auch "Friauf" Rdnrn. 21 ff.

Grüße vom Rhein

Jürgen Schmitz



Gepostet am 24.02.2006 um 09:23 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2698#post2698


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