Daniela
Grünschnabel
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Handelt es sich bei einem ambulanten Pflegedienst um einen Heilhilfsberuf gem. § 6 GewO, so dass die Gewerbeordnung für ambulante Pflegedienste keine Anwendung findet?
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24.07.2008 07:06 |
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Solon
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J. Neu
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Hallo,
bestimmte in § 6 Abs. 1 GewO unter dem Begriff "andere Heilberufe" genannte Gesundheitsfachberufe sind von den Vorschriften der Gewerbeordnung teilweise ausgenommen. Hierzu zählt unter anderem auch die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, sofern die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Diese Berufe sind im Gesetz nicht namentlich aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich hier um:
* Hebammen und Entbindungspfleger,
* Krankenschwestern und Krankenpfleger,
* Altenpflegerinnen und Altenpfleger
* Rettungsassistenten /-innen,
* pharmazeutisch-technische Assistenten /-innen,
* Ergotherapeuten /-innen,
* Logopäden /-innen,
* Diätassistenten /-innen,
* Masseure /-innen und medizinische Bademeister /-innen sowie
* Physiotherapeuten /-innen.
Liegt also ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis nach dem entspr. Gesetz - z.B. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG) - vor, fallen diese Berufe in den Anwendungsbereich von § 6 GewO.
Viele Grüße
J. Neu
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24.07.2008 07:27 |
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Solon
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Daniela
Grünschnabel
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Themenstarter
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Erst mal vielen Dank für die Information.
Ich habe zu dem Thema noch zwei Nachfragen:
1. Wie verhält es sich, wenn bei einem Pflegedienst nur die von Ihnen benannten Berufe vorhanden sind? Findet auch dann § 6 GewO Anwendung?
2. Wie verhält es sich, wenn bei einem Pflegedienst auch andere Berufe vorhanden sind? Findet auch dann § 6 GewO Anwendung?
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24.07.2008 09:49 |
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Renate Jacob
Routinier
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Soweit reine Kranken - und Altenpflege erbracht wird ist keine Gewerbeanmeldung nötig.
Bei anderen Betreuungsleistungen (Ohne Kranken- und Altenpflege)
also nur Einkaufen, Behördengänge, Wohnung säubern usw.= ist es Gewerbe.
Man muss also genauer hinterfragen.
Gruß aus Thüringen
Renate
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16
24.07.2008 17:31 |
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ihollstein
Foren As
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Hallo,
habe auch gleich nochmal eine Frage. Jemand will sich selbständig machen mit Wellness. Dies ist ja nun ein weiter Begriff. Auf Nachfrage will er Massagen anbieten. Er kommt dazu ins Haus. Nun meine Frage:
Der Beruf Masseur fällt unter § 6 GewO. Nun ist er aber kein gelernter Masseur, sondern hat nur Lehrgänge besucht und einige Qualifikationen erreicht. Zählt das auch drunter? Ich tue mich da schwer
Viele Grüße ihollstein
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25.07.2008 09:41 |
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J. Neu
Routinier
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Meine Antwort war natürlich relativ allgemein gehalten und dann habe ich doch tatsächlich auch noch ein paar Berufe, die unter § 6 GewO fallen, unterschlagen:
Heilpraktiker gem. Heilpraktikergesetz
Orthoptisten gem. OrthoptG
Podologen gem. PodG
Aber zu Ihren Fragen:
Ich bin jetzt kein Fachmann für die Rechtsmaterie im Gesundheitswesen, gehe aber mal um ein Beispiel zu nennen davon aus, dass ein Podologe mit einem entsprechenden Prüfungszeugnis nicht als ambulanter Pflegedienst tätig sein darf, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen staatlichen Erlaubnis zu sein. Man korrigiere mich falls doch. Letztlich müsste man wissen, um welches konkrete Problem es sich in Ihrem Fall handelt.
Evtl. kann jemand von der "medizinischen (Rechts)Abteilung" hier eine erschöpfendere Antwort geben.
Viele Grüße
J. Neu
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24.07.2008 10:22 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: ambulanter Pflegedienst |
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Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
ich glaube, zumindest was den Podologen betrifft liegen sie falsch...
ich denke auch dieser muss sich gewerberechtlich anmelden, .. |
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..sorry
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24.07.2008 14:46 |
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
noch ein paar Anmerkungen hierzu:
In der Vergangenheit wurden häufig Gewerbe aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege bei den Gewerbemeldeämtern unter der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" angemeldet.
Dies ist seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) nicht mehr uneingeschränkt zulässig, da nur noch derjenige eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausführen darf, der im Besitz einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG ist.
Gleichzeitig gilt dieser Beruf als Gesundheitsfachberuf oder Heilhilfsberuf i.S.v. § 6 Abs. 1 GewO, der vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung teilweise ausgenommen ist (z.B. Gewerbe-Anmeldung).
Dies gilt jedoch nicht für die kosmetische Fußpflege, die als handwerksähnliches Gewerbe ( HwO Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 48 ) nach wie vor der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO unterliegt.
Viele Grüße
J. Neu
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24.07.2008 15:17 |
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J. Neu
Routinier
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Liegt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
(Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vor, d.h. der Masseur hat die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden, dann fällt er unter § 6 GewO. Hat er
Zitat: |
nur Lehrgänge besucht und einige Qualifikationen erreicht |
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die nicht "staatlicher" oder "staatlich anerkannter" Art sind, dann nicht.
Viele Grüße
J. Neu
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25.07.2008 09:50 |
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ihollstein
Foren As
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Genauso habe ich argumentiert. Also bin ich richtig gewesen.
Schönes Wochenende
ihollstein
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25.07.2008 09:53 |
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Marcel Fromm
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Guten Morgen ins Forenland.
Ich möchte gerne mal eure Ansichten bezüglich einer Gewerbe-Anzeige für eine sogenannte Tagespflege (mit Fahrdienst) erfragen.
Den "Bewohnern" wird ein strukturierter Tagesablauf (Zeitungsschaue, sportliche Aktivitäten, Ausflüge, Bastelnachmittage, Spiele, gesunde Ernährung, aber auch Physiotherapie, Ergotherapie, Fußpflege etc.) geboten.
Geht hier in dem Fall von einer Anzeigepflicht nach § 14 GewO aus?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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18.05.2020 08:27 |
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