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Hallo,

noch ein paar Anmerkungen hierzu:

In der Vergangenheit wurden häufig Gewerbe aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege bei den Gewerbemeldeämtern unter der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" angemeldet.

Dies ist seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) nicht mehr uneingeschränkt zulässig, da nur noch derjenige eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausführen darf, der im Besitz einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG ist.

Gleichzeitig gilt dieser Beruf als Gesundheitsfachberuf oder Heilhilfsberuf i.S.v. § 6 Abs. 1 GewO, der vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung teilweise ausgenommen ist (z.B. Gewerbe-Anmeldung).

Dies gilt jedoch [U]nicht für die kosmetische Fußpflege[/U], die als handwerksähnliches Gewerbe ( HwO Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 48 ) nach wie vor der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO unterliegt.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 24.07.2008 um 15:17 von:
Benutzer: J. Neu
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