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Meine Antwort war natürlich relativ allgemein gehalten und dann habe ich doch tatsächlich auch noch ein paar Berufe, die unter § 6 GewO fallen, unterschlagen:

Heilpraktiker gem. Heilpraktikergesetz
Orthoptisten gem. OrthoptG
Podologen gem. PodG

Aber zu Ihren Fragen:

Ich bin jetzt kein Fachmann für die Rechtsmaterie im Gesundheitswesen, gehe aber mal um ein Beispiel zu nennen davon aus, dass ein Podologe mit einem entsprechenden Prüfungszeugnis nicht als ambulanter Pflegedienst tätig sein darf, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen staatlichen Erlaubnis zu sein. Man korrigiere mich falls doch. Letztlich müsste man wissen, um welches konkrete Problem es sich in Ihrem Fall handelt.

Evtl. kann jemand von der "medizinischen (Rechts)Abteilung" hier eine erschöpfendere Antwort geben.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 24.07.2008 um 10:22 von:
Benutzer: J. Neu
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