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Hallo,

bestimmte in § 6 Abs. 1 GewO unter dem Begriff "andere Heilberufe" genannte Gesundheitsfachberufe sind von den Vorschriften der Gewerbeordnung teilweise ausgenommen. Hierzu zählt unter anderem auch die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, sofern die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Diese Berufe sind im Gesetz nicht namentlich aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich hier um:

* Hebammen und Entbindungspfleger,
* Krankenschwestern und Krankenpfleger,
* Altenpflegerinnen und Altenpfleger
* Rettungsassistenten /-innen,
* pharmazeutisch-technische Assistenten /-innen,
* Ergotherapeuten /-innen,
* Logopäden /-innen,
* Diätassistenten /-innen,
* Masseure /-innen und medizinische Bademeister /-innen sowie
* Physiotherapeuten /-innen.

Liegt also ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis nach dem entspr. Gesetz - z.B. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG) - vor, fallen diese Berufe in den Anwendungsbereich von § 6 GewO.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 24.07.2008 um 07:27 von:
Benutzer: J. Neu
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