Wieder Arbeitnehmer was mit Gewerbe? |
Eddie
Grünschnabel
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Wieder Arbeitnehmer was mit Gewerbe? |
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Hallo an alle Forenmitglieder
ich bin neu hier und habe eine Frage:
Kurz zum Sachverhalt, seit (fast) 3 Jahren war ich Gewerbebetreibender (Einzelunternehmer ohne Angestellt). Natürlich habe ich auch Gewinn gemacht der Versteuert (Einkommenssteuer) wurde.
Somit wurde ich in eine Einkommenssteuervorauszahlung (was für ein langes Wort) eingestuft.
So, seit Anfang des Jahres (02.01.) bin ich wieder in ein Arbeitnehmerverhältnis getreten und mache Gewerblich nichts mehr, bedeutet keine Einnahmen aus dem Gewerbe.
Ich habe aber einen Vorauszahlungsbescheid für 2008.
Meine Frage: muss ich das Gewerbe abmelden oder ruhend stellen? Es könnte noch sein das ich vom letzten Auftraggeber noch Provisionen bekomme (diese belaufen sich aber im Bereich 100-500 €).
Wenn ich das Gewerbe aber offen lasse, muss ich ja die Vorauszahlung leisten, zwar kann ich sie mir am Ende des Jahres wieder holen, will ich aber nicht.
Vielen dank im voraus
Eddie
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1
13.01.2008 20:57 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Danke für die Anfrage.
Ein "ruhendes Gewerbe" gibt es nur im Steuerrecht, wenn das Finanzamt davon ausgehen kann, dass eine Gewerbetätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt wird. Der Gewerbetreibende muss aber hier die feste Absicht haben, das Gewerbe in näherer Zukunft wieder auszuüben. Ein "ruhender Gewerbebetrieb kann daher z.B. ein Saisongeschäft oder ein Ladengeschäft während eines Umbaues sein.
Wenn der aktive Gewerbebetrieb eingestellt wurde und eine Wiederaufnahme auch nur vielleicht zu einem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt vorgesehen ist, muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Wenn nach Einstellung des Gewerbes noch Restzahlungen erfolgen, oder Restarbeiten oder Nachlieferungen nötig sind, ändert dies nichts an der Betriebsaufgabe.
Das Gewerbe ist abzumelden, sobald die aktive Teilnahme am Geschäftsverkehr beendet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
14.01.2008 11:12 |
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Solon
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SEberhagen
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Ich habe auch eine Frage zum Thema "Ruhendes Gewerbe"
Wie ist bei folgendem Sachverhalt zu verfahren:
Ein Eiscafé wurde vor Jahren angemeldet, wird aber seit einer langen Zeit nicht mehr betrieben. Augenscheinlich ist das Eiscafé geschlossen, die Räumlichkeiten sehen nicht nach einem Geschäft aus und auch nicht danach, dass das Café in naher Zukunft nochmals geöffnet werden wird.
1. Den Gewerbetreibenden Anhören?
2. Abmeldung von Amtswegen wenn von dem Recht der Äußerung kein Gebrauch gemacht wurde?
3. Sollte der Gewerbetreibende sagen, dass er bald wieder öffnet, den Zeitpunkt nicht genau bestimmen kann, auffordern es als ruhendes Gewerbe anzumelden (oder macht man da nichts und es wird nur als solches bezeichnet)?
im Voraus
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3
27.02.2018 14:56 |
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SteBa
Haudegen
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Wie oben schon angemerkt, gibt es im Gewerberecht kein "ruhendes" Gewerbe. Entweder man betreibt aktiv ein Gewerbe, dann Anmeldung oder man hört damit auf, dann Abmeldung. Ein "ich weiß nicht, vielleicht irgendwann mal wieder" gibt es nicht.
Wenn der Gewerbebetrieb eingestellt wurde, muss er abgemeldet werden.
Wenn der Betreiber des Eiscafés nach der Schließung in der Wintersaison nicht wieder öffnet, ist wahrscheinlich von einer Einstellung des Gewerbebetriebes auszugehen. Da hier schon seit Jahren kein Betrieb mehr stattfindet, ist ziemlich sicher von einer Einstellung des Gewerbebetriebes auszugehen.
Ich würde den Inhaber daher auffordern, das Eiscafé unverzüglich abzumelden. Wenn er sich auch nach einem Bußgeldverfahren nicht rührt und die Betriebsaufgabe definitiv feststeht, dann kann eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen.
Viele Grüße
SteBa
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28.02.2018 07:45 |
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SEberhagen
Mitglied
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28.02.2018 08:35 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich würden den Eigetümer der Immobilie mal befragen. Der verfügt als Zeuge mit hoher Wahrscheinlichkeit über wichtiges Wissen. Vielleicht ist ja sogar der Pachtvertrag gekündigt. Das wäre dann wohl ein belastbarer Beweis. In so einem Fall sollte man auch über ein Owi nachdenken.
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6
28.02.2018 14:36 |
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