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Zum Ende der Seite springen Sportwetten 23 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,09
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Meike
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Hallo Pressestelle des RA Bongers,

die aktuellen Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nachlesbar unter

http://www.bverwg.de/enid/Presse/Pressemitteilungen_nt.html

Die dort zuletzt eingestellten sind die vom 01.06.2011.


Woher haben Sie die Veröffentlichung vom 08.06.2011. - Bitte Quellenangabe!


Sie hatten geschrieben:

"Dies bedeutet nach unserer Einschätzung auch, ......................
Klagen der Wettvermittler dürften hiernach bundesweit..................."

Was soll das? Wollen Sie hier Ihren Mandanten zum Pseudo-Verbotsirrtum verhelfen?


VG
81 13.06.2011 07:42 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


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Was bringt es, wenn momentan in Bayern das „Internetglücksspiel“ wieder einmal unzulässig ist?

Warum haben gibt es immer noch keine „nationale Glücksspielregelung ohne Ausnahmen jeglicher Art“ und entscheiden somit immer nur punktuell nach Lust und Laune?Warum verzichtet der Staat weiterhin auf eine „national geordnete Glücksspielsteuerregelung? Wer ist eigentlich der Nutznießer oder hat einen Nutzen von der gegenwärtigen Regelung?
Zitat:
Pressemitteilung Nr. 45/2011BVerwG 8 C 5.10 01.06.2011Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt. Dem Kläger war im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Das wurde ihm für das Gebiet des Freistaates Bayern untersagt. Seine dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz abgewiesen worden und hatte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten. Das Internet-Verbot trägt dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebt die Eignung des Verbots nicht auf, da z.B. gegenüber den Server-Betreibern und den Dienstleistungsunternehmen, die die finanziellen Transaktionen abwickeln, wirksame Maßnahmen in Betracht kommen. Das Internet-Verbot ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenz-Gebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist. Es gilt für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Auch Pferderennwetten dürfen nicht über das Internet vertrieben werden. Die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes erforderlichen Erlaubnisse dürfen Buchmachern nur für die Örtlichkeit erteilt werden, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden. Eine solche örtlichkeitsbezogene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet. Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Zudem erlaubt sie den Betrieb nur entsprechend dem jeweils geltenden Recht. Durch den Einigungsvertrag ist keine inhaltliche Änderung eingetreten. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis kann somit im Freistaat Bayern aus ihr schon deshalb keine Rechtswirkungen gegenüber dem im Glücksspielstaatsvertrag normierten Internet-Verbot herleiten. Ein Verstoß darf im Freistaat Bayern unterbunden werden. BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 1. Juni 2011 Vorinstanz: VG Ansbach, AN 4 K 09.00570 und VG AN 4 K 09.00592 - Urteil vom 9. Dezember 2009 -
Gefunden unter: http://www.bverwg.de/enid/7b59690d5cf5b7...teilung_9d.html
82 13.06.2011 08:46 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Solon
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Antwort der Pressestelle " Lobbyisten- Geht und spielt ! "


Woher haben Sie die Veröffentlichung vom 08.06.2011. - Bitte Quellenangabe! -------------------> http://www.isa-guide.de/law/articles/33114.html


Das Phänomenen Lobbyismus, indirekte, legale “Korruption”sowie Korrumpierung von Entscheidungsträgern gerade von der Glücksspielbranche...... ist doch der Auslöser für diese Jahrelangen Juristischen Unklaren Gegebenheiten.


In Sport, Kultur etc., wo Fördermittel knapp sind, wo es oft auch nur um Ehre, Ruhm und immaterielle Werte geht, ist “Sponsoring” legitim, nicht aber dort, wo politische Entscheidungen getroffen werden.

Sonst wird die Republik käuflich!

__________________
-
83 13.06.2011 18:29 Nat ist offline E-Mail an Nat senden Homepage von Nat Beiträge von Nat suchen AIM-Name von Nat: - YIM-Name von Nat: - MSN Passport-Profil von Nat anzeigen
Meike
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Hallo Nat,

das Berufsbild des Mediendokumentars erschloß sich mir persönlich bis jetzt etwas anders :

http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/diplome/09018.pdf

bei Dir scheint sich dies eher auf die Arbeit für Lobbyisten zu beschränken, denn anders ist Deine Wortwahl nicht verständlich.
84 14.06.2011 07:05 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von anders
Was bringt es, wenn momentan in Bayern das „Internetglücksspiel“ wieder einmal unzulässig ist? Warum haben gibt es immer noch keine „nationale Glücksspielregelung ohne Ausnahmen jeglicher Art“ und entscheiden somit immer nur punktuell nach Lust und Laune?Warum verzichtet der Staat weiterhin auf eine „national geordnete Glücksspielsteuerregelung? Wer ist eigentlich der Nutznießer oder hat einen Nutzen von der gegenwärtigen Regelung?


ach anders, den traum einer nationalen glücksspielpolitik werden wir, so er denn überhaupt irgendwann kommen sollte und das wage ich zu bezweifeln, nicht mehr erleben. man hat das gefühl, dahinter steckt taktik und kalkül - und (sinnlose) arbeitsplätze schafft das auch noch. ändern wird sich daran nichts - dessen darfst du dir sicher sein.
85 14.06.2011 15:17 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Pro Jahr werden bei legalen und illegalen Sportwetten 300 bis 500 Milliarden Euro eingesetzt. Eine Summe, die Griechenland oder Spanien auf einen Schlag schuldenfrei machen würde.

Nu will die FIFA, der Sportsicherheitsrat ICSS sowie Interpol mit aller Vehemenz gegen die mafiösen Wettgeschäfte vorgehen.

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/sport/1725575/
86 10.04.2012 10:49 k.osdorf ist offline E-Mail an k.osdorf senden Beiträge von k.osdorf suchen
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20 Millionen Euro zum Aufbau einer Fußball-Aufklärungspolizei? Nicht schlecht! Damit sollte sich fürs Erste arbeiten lassen.

Bin ja mal gespannt, wann das Ganze steht und wann damit erste Ergebnisse erzielt werden. Bis zur Europameisterschaft wird es sicherlich nichts mehr werden. Wetten?
87 12.04.2012 08:50 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Meike
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Hallo zusammen,

in Deutschland tut sich doch gar nichts in diesem Bereich!!


Zitat aus der PM:
"Chefermittler Chris Eaton hält es für allerhöchste Zeit, die Sache nicht mehr allein den Sportverbänden zu überlassen, sondern die Regierungen der Länder einzuschalten.

"Wir müssen das Problem bekämpfen und nicht die Symptome. Die Symptome sind der Sport und die Korruption, doch das Problem ist das global organisierte Verbrechen. Aus meiner Sicht treten wir nur auf der Stelle, wenn wir nicht endlich ernsthaft die organisierten Banden angreifen."



Das ist ja alles richtig, aber in Deutschland wehrt man sich doch von allen Seiten,
um überhaupt die Korruptionsverfolgung möglich zu machen. D.h. in Deutschland packt man nicht einmal die Symptome an.

Es gibt nämlich nicht einmal einen entsprechenden Straftatbestand!!!



Die Bundesregierung will bis zum heutigen Tag weder die Abgeordnetenbestechung,
noch die Schiedsrichterbestechung überhaupt strafrechtlich verfolgt wissen, denn man weigert sich entsprechende Straftatbestände in das StGB aufzunehmen.


VG
Meike
88 14.04.2012 04:20 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die Sportverbände haben Angst, künftig nicht mehr genug Geld für die Finanzierung des Breitensports zu bekommen, weil die Ministerpräsidenten der Bundesländer Forderungen abgelehnt haben, künftig ein Drittel der Einnahmen aus einer Wettsteuer zur Unterstützung des allgemeinen Sports einzusetzen. Hintergrund ist die geplante Sportwetten-Liberalisierung.

Nach einem Treffen mit den Präsidenten vom DOSB und vom Deutschen Fußball-Bund haben die Ministerpräsidenten den Verbänden lediglich einen "angemessenen Anteil" in Aussicht gestellt. Dessen Höhe könne jedes Bundesland selbst festlegen. DOSB-Generaldirektor Michael Vesper kritisiert, es dürfe nicht sein, dass die Finanzierung des Breitensports von der Kreativität des jeweiligen Finanzministers abhänge. Deshalb müssten nun die Landesparlamente klare Regelungen verabschieden.

http://www.berlinerumschau.com/news.php?...id=133991330519
89 18.06.2012 10:11 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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"Nach einem Treffen mit den Präsidenten vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und vom Deutschen Fußball-Bund haben die Ministerpräsidenten den Verbänden lediglich einen "angemessenen Anteil" in Aussicht gestellt. Dessen Höhe könne jedes Bundesland selbst festlegen. DOSB-Generaldirektor Michael Vesper kritisiert, es dürfe nicht sein, dass die Finanzierung des Breitensports von der Kreativität des jeweiligen Finanzministers abhänge."

das sehe ich aber ähnlich. da müssen tatsächlich regelungen getroffen werden, die ein bisschen mehr gleichberechtigung an den tag legen. immer diese separaten länderregelungen für nationale angelegenheiten. das verkompliziert doch bloß alles und sorgt unnötig für unmut...
90 20.06.2012 20:11 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Das Kammergericht Berlin spricht Vermittler von Sportwetten vom Tatvorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels frei:

http://isa-guide.de/law/articles/36090.html
91 06.07.2012 08:26 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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tipico wird ab sofort offizieller wettpartner (was heißt das eigentlich konkret?)von werder bremen. beide parteien haben sich auf eine dreijährige partnerschaft bis 2015 geeinigt, die ein umfangreiches werbepaket mit gemeinsamen aktivitäten und kommunikationsmaßnahmen beinhaltet.

http://www.wettzentrale.net/sportwetten-..._bremen/u/1405/
92 24.07.2012 14:56 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Ein vermeintlich großer Schlag gegen eine Familie, die illegale Sportwetten anbot (und dadurch 120 Mio. Euro umgesetzt haben soll), hat das LG Essen nun recht sanft beendet und den Hauptangeklagten lediglich zu einer Geldstrafe mit Bewährung verurteilt.
Aufgrund schwerer Ermittlungsfehler sind die Straftäter so glimpflich davongekommen. Ein peinlicher Vortrag der deutschen Justiz.

http://www.derwesten.de/staedte/essen/gr...-id7246418.html
93 02.11.2012 08:53 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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die övp setzt sich im eu-parlament für ein neues gesetz gegen die sportwetten-mafia ein und fordert eine untersagung von live-wetten.

http://derstandard.at/1363706383938/Poli...llig-neu-regeln
94 29.03.2013 11:59 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Interview mit Theo Goßner, dem Geschäftsführer von WestLotto, im Essener Lokalkompass:

http://www.lokalkompass.de/essen-sued/ma...ml-d280875.html
95 04.04.2013 08:41 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt in mehr als 20 Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz Fälle, in denen sich die Kläger gegen das Verbot, Sportwetten an EU-ausländische Wettanbieter zu vermitteln, wenden.

Hier die Terminvorschau für den 16. April 2013, 10:00 Uhr:

BVerwG 8 C 20.12; (VGH München 10 BV 10.2257; VG München M 16 K 08.5077) BVerwG 8 C 22.12; (VGH München 10 BV 10.2258; VG München M 16 K 08.2700) BVerwG 8 C 38.12; (VGH München 10 BV 11.2770; VG München M 16 K 08.2756) BVerwG 8 C 39.12; (VGH München 10 BV 11.1936; VG München M 22 K 07.5903) BVerwG 8 C 40.12; (VGH München 10 BV 11.482; VG Ansbach AN 4 S 06.03005) BVerwG 8 C 42.12 (VGH München 10 BV 11.2285; VG München M 22 K 07.263)

Die mündliche Verhandlung wird am 17. April 2013, 10.00 Uhr, und, soweit erforderlich, am 18. April 2013, 10.00 Uhr, fortgesetzt.

In einigen Verfahren wurde bereits am 20./21. März 2013 verhandelt, Weitere sind auf den 14./15. Mai 2013 terminiert.
96 08.04.2013 10:18 schindel ist offline E-Mail an schindel senden Beiträge von schindel suchen
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Die Regulierung der Sportwetten in Deutschland geht die heiße Phase:

http://ostfussball.com/sportwetten-lizen...sse-phase-1551/
97 10.04.2013 08:27 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Die Landesdirektion untersagt die Vermittlung von Sportwetten - der ersten Untersagungsbescheid gegen eine Sportwettvermittlung in Dresden:

http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/90555.html
98 29.07.2013 09:40 schindel ist offline E-Mail an schindel senden Beiträge von schindel suchen
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Das VG Wiesbaden hat in einem Sportwetten-Konzessionierungsverfahren eine Zurücksetzung des Auswahlverfahrens für unzulässig erklärt, eine Untätigkeitsklage aber für zulässig gehalten (Teilurteil vom 19. Dezember 2013, Az. 5 K 1244/12.WI). Damit ist nun das Innenministerium zur Bescheidung eines Erlaubnisantrags im Wege der Untätigkeitsklage verpflichtet.

http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/10131
99 12.02.2014 08:29 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in der letzten Woche in einem Eilverfahren dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte (Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 5 L 1448/14.WI, zur Pressemitteilung des Gerichts siehe hier). Unabhängig von dem Einzelfall enthält die Gerichtsentscheidung maßgebliche Ausführung zu den Fehlern bei der Konzeption und Durchführung des Konzessionsverfahrens, so dass das Verfahren insgesamt als gescheitert anzusehen sein dürfte.

Die Ausschreibung erfüllt – wie das Verwaltungsgericht umfassend ausführt – gleich unter mehreren Gesichtspunkten nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren. Das Konzessionsverfahren sei intransparent, weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt gewesen seien (so jedoch die Forderung des EuGH). Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. Als Zwischenfazit hält das Gericht fest:

„Schon das widerspricht dem Transparenzgebot und schränkt die Dienstleistungsfreiheit gerade auch externer Bewerber unverhältnismäßig ein (vgl. dazu die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 06.11.2014 in der Rechtssache C-338/14).“

Harte Kritik übt das Gericht bereits an der mangelhaften Konzeptionierung des Verfahrens. An der fehlenden Zeit habe es nicht gelegen:

„Es bestand ausreichend Zeit zwischen Unterzeichnung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 15.12.2011 und der Ausschreibung am 08.08.2012, um das gesamte Konzessionsverfahren konzipieren und vorbereiten zu können.“

Die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. So ergebe sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag nicht die Forderung nach in der zweiten Stufe des Konzessionsverfahren von den Bewerbern verlangten fünf Konzepte:

„In § 4 b Abs. 2 GlüStV ist von einem Sicherheits-, Sozial- und einem Wirtschaftlichkeitskonzept die Rede, nicht aber von einem Vertriebs- und Zahlungsabwicklungskonzept.“

Auch die Anforderungen seinen unklar. Weder die gesetzlichen noch die europarechtlichen Vorgaben seien erfüllt:

„Die Ausschreibung erfüllt dementsprechend nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV), weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt waren. Auch die inhaltliche Gestaltung des Konzessionsverfahrens verstößt gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).“

Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung blieben bis zum Abschluss der Prüfung der Mindestanforderungen intransparent. Die Willkür der Behörde einschränkende Vorgaben fehlten:

„Wie der gesamte tatsächliche Verfahrensablauf zeigt, konnten die einzelnen Bewerber sich weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestaltete Formblätter einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren. Eine vom Europäischen Gerichtshof (a.a.O.) geforderte Beschränkung des Gestaltungsermessens der Behörde kann nicht festgestellt werden.“

Angesichts fehlender Vorgaben sei das Verfahren intransparent (S. 24):

„Dass das Verfahren auf der 2. Stufe insgesamt als intransparent beurteilt werden muss, erschließt sich auch angesichts der Anzahl der von den Konzessionsbewerbern gestellten Fragen, die im Fragen-/Antwortenkatalog aufgeführt sind. Ganz offenkundig waren einer Vielzahl von Bewerbern viele Punkte im Anforderungskatalog auf der 2. Stufe so unklar, dass innerhalb kürzester Zeit fast 600 Fragen zur Klärung nötig waren. Selbst wenn einige der Fragen überflussig waren oder auf Missverständnissen beruht haben sollten, so kann doch aus der Summe der Anfragen abgeleitet werden, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent waren und einer Erläuterung bedurften.

Die maßgeblichen Kriterien müssen aber auch im Verwaltungsvergabeverfahren (vgl. zur Definition Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2012, Az.: 8 B 2244/11, zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen) sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung so klar, präzise und eindeutig formuliert und im Vorhinein bekannt sein, dass jeder Bewerber sich gebührend informieren und deren Bedeutung verstehen und auslegen kann. Jeder Bewerber soll damit in die Lage versetzt werden, die Anforderungen einzuschätzen und ein unter allen Umstanden vergleichbares sowie bestmögliches Angebot abzugeben. Es ist nicht Aufgabe der Bewerber, so lange Fragen an die Behörde zu richten, bis deren Anforderungen und Entscheidungskriterien hinreichend deutlich geworden sind (vgl. dazu die Ausführungen des Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 9 C 1276/13.T, juris, Rn. 69, zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen).“

Auch der Prüfungsablauf sei als intransparent zu beurteilen:

„Es wird zwar immer wieder betont, dass die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt sei, aber trotz Nachfrage nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet wurde. Eine personelle Kontinuität im Prüfungsverfahren erscheint schon deshalb nicht gegeben, weil ein häufiger Wechsel in der zuständigen Abteilung des Ministeriums (durch den zeitlich begrenzten Einsatz von Trainees, Wechsel im Einsatzbereich, Krankheit, Erziehungsurlaub usw.) – wie es gerichtsbekannt ist – stattgefunden hat.“

Die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium sei ebenfalls fehlerhaft und rechtlich nicht haltbar. Das Gericht hält hinsichtlich des Glücksspielkollegiums auf S. 25 f. fest:

„Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse nach dem Gesetz für den Antragsgegner bindend sind (§ 9 a Abs. 8 GlüStV), bleibt intransparent und fehlerbehaftet. Nach § 4 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Glücksspielkollegiums sind dessen Beschlüsse zu begründen. In den dem Gericht überlassenen Auszügen aus den jeweiligen Sitzungsniederschriften finden sich aber hinsichtlich der Prüfungs- und Auswahlentscheidungen regelmäßig keine Angaben von Gründen, sondern lediglich Hinweise zum Verfahren und das Abstimmungsergebnis. (…)

Aus den Behördenakten, die das Verwaltungsverfahren der Antragstellerin betreffen, ergibt sich, dass der von 10 Prüfern unterschriebene Prüfvermerk das Datum 22.04.2014 trägt und jedenfalls bei Beschlussfassung am 09.04.2014 nicht vollständig vorgelegen haben kann. Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beschlussfassung durch das Glücksspielkollegium kann dementsprechend nicht festgestellt werden.

Außerdem hat die Kammer erhebliche Bedenken gegen die Bindung des Antragsgegners an das Votum des Glücksspielkollegiums und dessen bestimmende Stellung im Konzessionsverfahren. Wie sie bereits im Verfahren 5 L 330/13.WI (Beschluss vom 11.06.2013) dargelegt hat, kann das Kollegium schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung nicht mit entsprechenden Gremien im Rundfunkrecht verglichen werden. (…)

Aber selbst wenn man die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums entgegen dem Gesetzeswortlaut auf eine beratende beschränken könnte, bleibt dessen dem Antragsgegner zuzurechnendes Verfahren intransparent und die Beschlussfassung – soweit sie sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus den Sitzungsniederschriften ergibt – inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der Abstimmung zum Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 21 Abs. 3 GlüStV). Der Antrag, einen Antragsteller (Name geschwärzt) aus der Liste der ersten 20 positiv bewerteten Bewerber herauszunehmen, wurde ohne Begründung mit 5 : 7 : 4 Stimmen abgelehnt, obwohl diese Entscheidung maßgeblichen Einfluss auf das gesamte Auswahlverfahren haben kann.“

Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogenen öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen finde sich in der konkreten Ausgestaltung nicht wider:

„Entsprechend ist das Sozialkonzept, das auch singulär in § 6 GlüStV nochmals erwähnt und beschrieben wird, von hervorgehobener Bedeutung. In der konkreten Ausgestaltung kommt diese Wertigkeit jedoch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. Vielmehr werden die Einzelanforderungen aller Konzepte gleich gewichtet, und die Nichterfüllung auch nur einer Anforderung aus einem der Konzepte führt – nach den Vorgaben des Antragsgegners, vgl. zuletzt Informationsmemorandum vom 08.04.2014 – ohne Unterscheidung zur Ablehnung des Antrags. Für das Sozialkonzept listet der Anforderungskatalog insgesamt 24 Anforderungen auf, für das Sicherheitskonzept dagegen 33 Anforderungen, u. a. zur Protokollierung der Betriebsvorgange, zur Unterstützung der Aufsichtsbehörde, für den Datenschutz sowie zur Betrugs- und Geldwäscheabwehr. Letztere Anforderungen dienen überwiegend der Erleichterung der behördlichen Überwachungstätigkeit, während das Sozialkonzept auf Spielerschutz und Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. (…)“

Angesichts der Intransparenz des Konzessionsverfahrens und des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit komme es auf die die Frage, ob die Unterlagen der Antragstellerin tatsächlich unzureichend waren, daher nicht mehr entscheidend an:

„Denn eine in einem mit Fehlern behafteten Verwaltungsverfahren abgegebene Bewerbung kann nicht Gegenstand einer rechtmäßigen behördlichen Beurteilung sein. Auch mit dem ArgumenKommentar:t, 35 anderen Mitbewerbern sei es möglich gewesen, die Mindestanforderungen zu erfüllen, kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Verfahrensfehler können nicht dadurch geheilt werden, dass Einzelne das fehlerhafte Verfahren erfolgreich durchlaufen konnten.“

Kommentar:

Hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der sich vermutlich als Beschwerdeinstanzerneut mit dem Konzessionsverfahren befassen muss, diese Entscheidung des VG Wiesbaden auch nur teilweise, ist das derzeit laufende Konzessionsverfahren endgültig gescheitert. Eine Korrektur der vom Gericht festgehaltenen zahlreichen gravierenden Fehler ist aus meiner Sicht nicht möglich, selbst wenn die Länder nachträglich die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen aufgeben sollten. Eine rechtlich haltbare Vergabe der Konzessionen („rechtmäßige behördliche Beurteilung“) ist damit ausgeschlossen. Angesichts der vom Gericht festgestellten gravierenden Konzeptions- und Durchführungsfehler stellt sich darüber hinaus die Frage nach Schadensersatzansprüchen für den nutzlosen Bewerbungsaufwand.

Viele potentielle Bewerber (insbesondere in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter) haben sich angesichts der Intransparenz des Konzessionsverfahrens nicht beteiligt bzw. sind im laufenden Verfahren abgesprungen. Insoweit müsste das Verfahren, will man es auf eine rechtlich sichere Grundlage stellen, neu eröffnet und eine völlig neueAusschreibung (mit Bekanntgabe sämtlicher Auswahlkriterien) veröffentlicht werden.

Insbesondere angesichts der immer weiter ablaufenden Restlaufzeit der Experimentierklausel (auslaufend zum 30. Juni 2019), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, und angesichts der aufgezeigten Konzeptionsfehler ist allerdings zunächst eine umgehende gesetzliche Neuregelung erforderlich.

http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/128377.html
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