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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Sportwetten » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sportwetten 23 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,0923 Bewertungen - Durchschnitt: 8,09
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foerster foerster ist männlich
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Die Kommunen gehen trotz des EuGH-Urteils nicht gegen Sportwetten vor, sie werden für's Erste geduldet. Und die Anbieter wittern natürlich gleich Morgenluft:

http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/...rid,112305.html

foerster
41 21.09.2010 12:51 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Solon
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prochnau prochnau ist männlich
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Seit dem 8. September gehen bei den Ämtern immer mehr Anträge für Sportwettbüros ein, weil sich die Antragsteller auf das Grundsatzurteil des EuGHs berufen. In Münster hat der Ordnungsamtsleiter Martin Schulze-Werner nun jedoch mit der Hand auf den Tisch gehauen und verkündet: "Die zentralen Verbote für unerlaubtes Glücksspiel und Glücksspiel im Internet gelten weiter, wenngleich die Entscheidung des Gerichts auch Ausführungen enthält, die das deutsche Glücksspielmonopol erheblich kritisieren."
In Münster sind Sportwetten bisher allerdings auch strikt untersagt worden.

http://www.presse-service.de/data.cfm/static/774939.html
42 02.10.2010 09:53 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
Solon
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schneiderlein schneiderlein ist weiblich
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Auch das dürfte aber wohl nur die wenigsten überraschen (also, dass nun mehr Anträge für Sportwettbüros eingereicht werden). Gut aber, dass diese nun nicht alle locker drurchgewunken werden aufgrund der nun vorherrschenden Rechtsunsicherheit. Denn erstmal sollte man nun doch einmal abwarten, welche Konsequenzen das Ganze denn nun tatsächlich hierzulande hat. Denn das letzte Wort ist da sicherlich noch lange nicht gesprochen.

schneiderlein
43 03.10.2010 11:11 schneiderlein ist offline Beiträge von schneiderlein suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann von der CSU ist der Meinung, mehr Wettbewerb auf dem Glücksspielmarkt zulassen zu müssen und hat vor, das bestehende staatliche Monopol auf Sportwetten zu lockern. In der Süddeutschen Zeitung hat er gesagt, er halte eine 'maßvolle Liberalisierung' für denkbar und könnte sich vorstellen, einer begrenzten Zahl an Sportwettenanbietern Konzessionen zu erteilen. Auch Glücksspiele im Internet möchte Herrmann wieder zulassen. Na, das kann ja was werden. Ich höre den Aufschrei in der Bevölkerung und der Opposition jetzt schon.

http://www.sueddeutsche.de/R5m384/363782...alisierung.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
44 08.10.2010 09:48 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
foerster foerster ist männlich
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Nach Bremen und Hamburg verzichtet nunmehr auch Baden-Württemberg auf die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler. Auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 80 Ab. 7 VwGO aufgrund der durch die EuGH-Urteile geänderten Rechtslage teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, von der Vollstreckung abzusehen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/10).

Wie berichtet, ist das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen drei Urteilen vom 8. September 2010 nicht mit Europarecht vereinbar (Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08 und C-409/06). Bis zur Herstellung einer mit Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbaren Rechtslage kann gegen Sportwetten- und Glückspielvermittler nach meiner Auffassung nicht auf den Glücksspiel-Staatsvertrag gestützt mehr vorgegangen werden. Entsprechend des Ausführungen des EuGH müsste zunächst der gesamte, bislang historische gewachsene und zersplittert durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften geregelte Glücksspielbereich in einem "großen Wurf" kohärent und systematisch geregelt werden. Insbesondere hinsichtlich der Glücksspielautomaten besteht in Deutschland erheblicher Regelungsbedarf. Eine Verstaatlichung ist aber politisch unwahrscheinlich. Im Übrigen müsste sich auch das tatsächliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften und deren Überwachung grundlegend ändern.

http://isa-guide.de/law/articles/31118_n...ttler_mehr.html

foerster
45 12.10.2010 16:51 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt im November mehrere die binnengrenzüberschreitende Sportwettenvermittlung betreffende Revisionsverfahren, bei denen der Bayerische VGH Klagen gegen Untersagungsverfügungen zurückgewiesen hatte. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in den Verfahren BVerwG 8 C 13.09 (VGH München 10 BV 07.775), BVerwG 8 C 14.09 (VGH München 10 BV 07.774) und BVerwG 8 C 15.09 (VGH München 10 BV 07.558) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 24. November 2010, um 10.45 Uhr, bestimmt.

Von den anstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage zu erwarten, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 die derzeitige Sach- und Rechtslage und damit das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele als europarechtswidrig beurteilt hatte. Nach Auffassung des EuGH ist eine Einschränkungen der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch ein Monopol nur dann gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgt und sämtliche Glücksspielformen systematisch regelt. Hierzu muss es nach den Feststellungen des Gerichtshofs einen hinreichenden "normativen Rahmen" und eine "strikte behördliche Kontrolle" geben. Unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten (Landes- und Bundesrecht; in Deutschland bundesrechtlich geregelte Glücksspielautomaten und Pferdewetten) sind europarechtlich nicht relevant.

Der VGH war in seinen nunmehr zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anstehenden Berufungsurteilen noch von einer sektoralen Betrachtung ausgegangen, d.h. von den These, dass nur der "Sektor" der Sportwetten kohärent geregelt werden müsse. Diese Auffassung ist nun nicht mehr haltbar, nachdem der EuGH eine widerspruchsfreie und konsequente Reglung des gesamten Glücksspielmarktes gefordert hat. Hierzu hatte der EuGH festgehalten, dass die deutschen Behörden hinsichtlich den nicht dem Monopol unterliegenden Casino- oder Automatenspielen, die ein deutlich höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik verfolgen, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird.

http://isa-guide.de/law/articles/31141_d...ngsgericht.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
46 14.10.2010 09:47 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
ussi ussi ist männlich
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richtig
na was werden die richter wohl entscheiden ???
selbst frau häuser aus karlsruhe schlottert, die weiss ganz genau, was da demnächst auf manche zukommen wird.
schadensklagen ohne ende smile ))
nunja wer a sagt muss auch b sagen können
47 15.10.2010 06:45 ussi ist offline E-Mail an ussi senden Beiträge von ussi suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

am Donnerstag/Freitag findet die Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten in Magdeburg statt. Dort wird sicherlich noch keine endgültige Entscheidung über den Fortgang des staatlichen Sportwettenmonopols gefällt, aber erste Weichen dürften bereits dort gestellt werden.

Letztlich gibt es ja bloß zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt es beim Monopol oder es gibt künftig eine «friedliche Koexistenz» von staatlichen und privaten Anbietern von Sportwetten. Wir werden sehen, was am Ende dabei rauskommt.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
48 19.10.2010 10:18 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
foerster foerster ist männlich
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Zitat:
Original von Schadulke
am Donnerstag/Freitag findet die Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten in Magdeburg statt. Dort wird sicherlich noch keine endgültige Entscheidung über den Fortgang des staatlichen Sportwettenmonopols gefällt, aber erste Weichen dürften bereits dort gestellt werden.

Letztlich gibt es ja bloß zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt es beim Monopol oder es gibt künftig eine «friedliche Koexistenz» von staatlichen und privaten Anbietern von Sportwetten. Wir werden sehen, was am Ende dabei rauskommt.


Die Entscheidung ist gefallen: Die Länder wollen am staatlichen Lotteriemonopol festhalten, aber zugleich eine Öffnung des Sportwettenmarkts für private Anbieter prüfen. Ob im Sportwettenmarkt tatsächlich private Konkurrenz zugelassen wird, soll bis Dezember im Grundsatz entschieden werden.

http://www.westfalen-blatt.de/start.php?...21276&artikel=1

foerster

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von foerster: 23.10.2010 17:51.

49 23.10.2010 17:50 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

leider funktioniert der Link nicht. Da einige Tageszeitungen mittlerweile dazu übergegangen sind, ihre Inhalte nur noch wenige Stunden (wenn überhaupt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wäre es vielleicht sinnvoll, den Text, solange er noch abrufbar ist, komplett hier einzustellen, damit man die Möglichkeit hat, die Ursprungsquellen nachzulesen.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
50 25.10.2010 08:51 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
kopeiki kopeiki ist weiblich
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Mir ist es ein Rätsel in welcher Welt die Führung der SPD-regierten Länder eigentlich lebt. Die Einnahmeverluste sind doch schon längst da. Wenn ich richtig informiert bin, bei Lotto ca. 20% bei den Sportwetten über 40%. Gutachten gehen davon aus, wenn das Spotwettenmonopol bestehen bleibt, ist Oddset in 5 Jahren tot. Aber die SPD weiß es mal wieder besser. Es wurde ja auch den Gutachten nicht geglaubt die drastische Umsatzverluste bei Einführung des Glückspielstaatsvertrages pophezeihten.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von kopeiki: 27.10.2010 16:17.

51 27.10.2010 16:15 kopeiki ist offline Beiträge von kopeiki suchen
schlüterkarl schlüterkarl ist männlich
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Was Schleswig-Holstein vorschlägt ist nach meiner Ansicht die einzige sichere Möglichkeit, stabile Einnahmen für Sport und Kultur zu generieren. Und die Spielsüchtigen? Natürlich wird die Zahl derer ansteigen bei Fall des Sportwettenmonopols. Doch dann kommen diese Menschen erstmals aus dem Dunkel der Anonymität des Internetsheraus und dann kann diesen Menschen erstmals wirklich geholfen werden. Für mich ist die Politik die die SPD in Punkto Glücksspiel betreibt nur Lobbyarbeit zur Sicherung der Finanzierung von Alters- u. Ruhestandsposten.
52 30.10.2010 18:16 schlüterkarl ist offline Beiträge von schlüterkarl suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


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Zitat:
Original von foerster
Die Entscheidung ist gefallen: Die Länder wollen am staatlichen Lotteriemonopol festhalten, aber zugleich eine Öffnung des Sportwettenmarkts für private Anbieter prüfen. Ob im Sportwettenmarkt tatsächlich private Konkurrenz zugelassen wird, soll bis Dezember im Grundsatz entschieden werden.
foerster

@foerster
Hätte der Text nicht so aussehen müssen: Die Länder wollen am staatlichen Lotteriemonopol festhalten und die Lobbyisten prüfen für sich, ob eine Öffnung des Sportwettenmarkts ohne weitere private (deutsche) Anbieter durchsetzbar ist.

Die Lobbyisten wollen/sollen gegenwärtig drei Themen prüfen:

1. Wie kann man in der Zukunft auch weiterhin den Artikel 3 des Grundgesetzes bei Glücksspielen außer Kraft setzen?

2. Wie verhindert man die Schaffung eines „nationalen Glücksspielrechts ohne Ausnahmen“?

3. Wie kann man eine nationale Glücksspielbesteuerung zu der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht rechtswidrig wäre, verhindern?
53 31.10.2010 10:27 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

so macht man sich der Doppelmoral verdächtig. Erst darf Real Madrid beim Abschiedsspiel für Franz Beckenbauer nicht mit dem "Bwin"-Sponsor auf den Trikots auflaufen, 1860 München musste seinem Sponsor eine Absage erteilen, nun will man dort auf einmal Sportwetten liberalisieren. Die Beamten im Finanzministerium fürchten derweil, dass mit den Sportwetten auch das Lotto-Monopol fällt und fragen sich, wie sie künftig noch argumentieren sollen, wenn es um Suchtgefährdung geht. Damit wären für die Bundesländer pro Jahr automatisch 2,8 Milliarden Euro futsch. Bayern alleine würde 429 Millionen verlieren. Irgendwie ein wenig zerfahren, das Ganze.

http://www.abendzeitung.de/politik/224294

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
54 03.11.2010 09:16 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
foerster foerster ist männlich
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OVG Berlin-Brandenburg hebt VG Berlin auf

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2010 (Az. OVG 1 S 154.10) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 (Az. VG Berlin 35 L 27510) geändert und den Antrag eines privaten Glücksspielanbieters abgelehnt, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landes Berlin angeordnet werden sollte.

In dem mit der Klage angefochtenen Bescheid untersagte das Land Berlin am 27. Mai 2010 der Antragstellerin jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme sowie der Vermittlung von Sportwetten einschließlich jeder Form des terestrischen und Internet-Vertriebs derselben im Land Berlin sowie die Werbung hierfür und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Die Antragstellerin hatte in ihrer Betriebsstätte in Berlin Sportwetten angenommen und an einen österreichischen Wettveranstalter vermittelt.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellt fest, dass die Entscheidung des VG Berlin auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats - "auch in Ansehung der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010" - keinen Bestand haben könne. Entgegen der Auffassung des VG Berlin bestünden im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Erneut betont das OVG Berlin-Brandenburg, dass es die vom VG Berlin in ständiger Spruchpraxis angenommenen Zweifel an der Wirksamkeit der glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht teile. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des dazu erlassenen Berliner Ausführungsgesetzes zum sog. Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 GlüStV und § 5 AGGlüStV) ließen gemessen an den nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) zu beurteilenden Anforderungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit erkennen.

Auch bestehe keine Veranlassung, die genannte Ermächtigungsgrundlage aufgrund des Anwendungsvorrangs des primären europäischen Gemeinschaftsrechts unangewendet zu lassen. Das OVG Berlin-Brandenburg vermisst insbesondere eine Begründung des VG Berlin dafür, dass bei einer unterstellten Nichtanwendung des staatlichen Veranstaltungsmonopols für Sportwetten wegen Gemeinschaftswidrigkeit automatisch ein ungeregelter Zustand eintreten müsse, während dessen die Veranstaltung und das Vermitteln von Sportwetten jedermann erlaubt und die Untersagungsverfügung des Antragsgegners ohne Grundlage sein solle. Keinesfalls zwinge die Systematik des Glücksspielstaatsvertrages zu einer solchen Schlussfolgerung. Selbst wenn man von der konzeptionellen Vorstellung ausgehe, ein staatliches Monopol auf Lotterien und Sportwetten regeln zu wollen, sei das Regelwerk des Staatsvertrages so aufgebaut, dass es im ersten Abschnitt allgemeine Vorschriften enthält, zu denen insbesondere die Vorschrift über die gleichrangig aufgestellten Ziele in § 1, aber auch die allgemeine Bestimmung über die Erlaubnispflicht, die Versagungsgründe, das Spielverbot für Minderjährige und das sog. Internetverbot in § 4 zählten. Erst die Verknüpfung mit der Bestimmung über die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots in § 10 GlüStV im zweiten Abschnitt des Vertragswerkes ("Aufgaben des Staates") verliehe etwa der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV den spezifischen Gehalt, dass private Veranstalter ausgeschlossen würden und keine Erlaubnis erhalten könnten. Die Vorschrift sei aber auf diesen Gehalt nicht beschränkt. Sie würde beispielsweise auch eingreifen, so das OVG Berlin-Brandenburg, wenn der staatliche Veranstalter entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten auf laufende Sportereignisse, also sog. Life-Wetten, anbieten wollte. Es spreche deshalb vieles dafür, dass eine - unterstellte - Nichtanwendung der Bestimmung für das staatliche Veranstaltungsmonopol (§ 10 Abs. 2 GlüStV) nicht automatisch dazu führe, dass die Vorschriften über die Erlaubnispflicht zur Gänze unanwendbar wären.

Unanwendbar wären die Vorschriften nur insoweit, als nicht schon der Umstand, dass ein Privater die Erlaubnis begehrt, einen Versagungsgrund darstellt; insoweit könnte dem Betroffenen die Erlaubnispflicht nicht entgegengehalten werden, weil sie sich an materiellen Anforderungen ausrichtet, die gegen höherrangiges Recht verstießen. Gemeinschaftsrecht stehe einem solchen Erlaubnissystem jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr sei anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an einer Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spiel zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde, wie dies der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rs. Markus Stoß (C-316/07, juris Rn. 81 m.w.N.) festgestellt habe. Wörtlich stellt das OVG Berlin-Brandenburg zur Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages fest:

"Es verhält sich auch nicht so, dass danach verbleibende Bestimmungen keinen eigenständigen Gehalt im Hinblick auf die Ziele des GlüStV besäßen, so dass sie insgesamt unangewendet bleiben müssten. Davon ließe sich nur ausgehen, wenn ihre Anwendung vom Regelungsbild des Gesetzgebers nicht mehr umfasst wäre. Das kann jedoch angesichts des Regelungskonzepts des Staatsvertrages nicht ohne weiteres angenommen werden. So haben insbesondere die Regelungen, die allgemeine Verbote zum Schutz der Ziele des Staatsvertrages enthalten, die also auch für den staatlichen Glücksspielveranstalter und allgemein für die Vermittlung von Glücksspielen gelten, selbst im Falle unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit des aktuell geregelten staatlichen Glücksspielmonopols voraussichtlich Bestand. Hier von Belang sind insoweit - wie bereits angesprochen - vor allem das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und die Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Sportwetten (§ 21 GlüStV)."

Ergänzend stellt das OVG Berlin-Brandenburg darauf ab, dass neben der durch die fehlende Erlaubnis begründeten formellen Illegalität des Angebots die Tätigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Frage des Monopols nicht zugelassen werden könnte. Denn das Verbot der Veranstaltung im Internet wie auch nach näherer Betrachtung der Tätigkeit im Einzelnen die Beschränkung von Sportwetten auf den Ausgang von Sportereignissen und das Verbot von Life-Sportwetten führten dazu, dass die Veranstaltung in der vorliegenden Form voraussichtlich nicht erlaubnisfähig sei. Die genannten Bestimmungen seien auch unterschiedslos anwendbar.

Dass das Internetverbot nicht gegen nationales Verfassungsrecht verstößt, entnimmt das OVG Berlin-Brandenburg der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (Az. 1 BVR 928/08 - NVwZ 2008, 1338).

Auch Gemeinschaftsrecht sei nicht verletzt. Dies folge nunmehr in aller Deutlichkeit aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08, juris Rn. 111). Dort hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 49 EGV dahin auszulegen sei, dass eine nationale Regelung wie die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet untersagt wird, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugendlichen zu schützen, grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimer Ziele geeignet sei, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibe. Darüber hinaus, so der Senat weiter, sei anerkannt, dass eine Beschränkung von Internetangeboten in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über dieses Medium verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden könne (EuGH, Urteil v. 8. September 2010 juris Rn. 102, Urteil v. 8. September 2010, Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa, juris Rn. 70).

Auch diese Schutzrichtung verfolge der Glücksspielstaatsvertrag, da Ziel nach § 1 Nr. 4 GlüStV sei sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Das OVG Berlin-Brandenburg betont, dass solche Gefahren auch durchaus real und ihre Abwehr legitim seien, wie in der Vergangenheit durch zu beobachtende Manipulationen des Ausgangs von wettrelevanten Sportereignissen, etwa im Bereich des Fußballsports durch Bestechung von Schiedsrichtern oder Spielern oder im Motorsport durch provozierte Unfälle oder Einwirkung auf Fahrer, sich zurückfallen zu lassen, offenkundig geworden sei.

Abschließend korrigiert der Senat die insbesondere in der Tagespresse missverstandene Presseerklärung des Europäischen Gerichtshofs zu den Urteilen vom 8. September 2010, und zwar wörtlich wie folgt:

"Insbesondere enthalten sie [die Urteile vom 08.09.2010, Anm. des Unterzeichners] - anders als dies die Pressemitteilung des EuGH nahegelegt hat - nicht die Aussage, dass die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwettenvermittlung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Vielmehr konnte der Gerichtshof im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren seiner Entscheidung nur die tatsächlichen Feststellungen der vorlegenden Gerichte zugrunde legen, ohne insoweit eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Die Entscheidung des Gerichtshofs bringt dies durch die Formulierung der - oben fast wörtlich wiedergegebenen - Antwort auf die Vorlagefrage auch zum Ausdruck. Hiernach bleibt es den nationalen Gerichten im Klageverfahren vorbehalten, die relevanten Umstände festzustellen und zu bewerten."

http://isa-guide.de/law/articles/31387_o...berlin_auf.html

foerster
55 05.11.2010 13:36 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann von der CSU hält eine "maßvolle Liberalisierung" bei Sportwetten für denkbar. Das Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags Ende 2011 sei seiner Ansicht nach eine große Chance, das bestehende System auf den Prüfstand zu stellen und das bundesdeutsche Glücksspielwesen neu auszurichten. Aha.

Eine solche maßvolle Liberalisierung könne er sich in Form der Vergabe staatlicher Konzessionen vorstellen, wobei deren Erteilung an strenge, gesetzlich normierte Voraussetzungen geknüpft werden müsse, betonte er weiter. Gleichzeitig sprach sich Herrmann dafür aus, das staatliche Lotteriemonopol zu erhalten und rechtlich abzusichern.

http://www.b2b-deutschland.de/bayern/reg..._2894060310.php

Viele Grüße,

Gerd Schadulke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schadulke: 11.11.2010 10:19.

56 11.11.2010 10:19 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Gute Morgen, Herr Innenminister Joachim Herrmann!
57 14.11.2010 10:51 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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In Niedersachsen wird es jedenfalls in naher Zukunft nichts mit dem Abgeben privater Sportwetten. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich heute dagegen entschieden. Auch bei einem Wegfall des staatlichen Sportwettenmonopols sei eine Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos möglich, denn auch private Anbieter müssten sich an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages halten, der noch bis Ende 2011 gilt. Demnach dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat angeboten werden. So sieht's aus.

http://www.oberverwaltungsgericht.nieder...923&_psmand=134

schneiderlein
58 15.11.2010 18:11 schneiderlein ist offline Beiträge von schneiderlein suchen
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Hi aus Herzogenrath,

das OVG Münster hat gestern die erste Eilentscheidung getroffen. bisher ist nur die Pressemitteilung veröffentlicht.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_w..._2010/index.php


Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen
15. November 2010

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).

Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf
Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der
EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt
hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren.
Gegenwärtig lasse sich nicht festzustellen, dass er hierzu nicht bereit
sei.

Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen.
Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
59 16.11.2010 07:09 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
Meike
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Gruß an alle,

hat denn nach den Entscheidungen der OVG für die Länder Niedersachsen, NRW und Berlin-Brandenburg
dort noch irgend ein Kollege ein Problem mit einem örtlichen VG für den Vollzug?


Gruß
Meike
60 20.11.2010 08:19 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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