Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
Puz_zle
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Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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aus Thüringen,
im BGBl. Teil 1 Nr. 31 vom 19. Juli 2007 wurde das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte der Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission" (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht.
Durch dieses Gesetz wird mit Wirkung zum 01. November 2007 u. a. auch die GewO geändert (siehe Artikel 5) - § 34c Ergänzung um Erlaubnispflicht für "Anlageberatung".
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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1
19.07.2007 14:52 |
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Solon
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Civil Servant
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@puz.zle für die Veröffentlichung,
schön, dass man wenigstens hier von relevanten Rechtsänderungen erfährt. Der Dienstweg versandet langsam.
Ich habe mir die Neuregelungen zu § 34c GewO in Verbindung mit dem KWG durchgelesen und kapiere praktisch nichts mehr. Dass Anlageberatung erlaubnispflichtig werden soll, leuchtet noch irgendwie ein. Wenn aber die Beratung eingerenzt wird auf Investmentanteile, setzt mein Verständnis aus.
Demnach wäre die neue Nr. 3 aus § 34c GewO Abs. 1 Satz 1 doch nur anwendbar auf Leute, die sich für Beratung in puncto Investmentfonds ein Beratungshonorar bezahlen lassen und nicht auch vermitteln.
So etwas gibt es doch praktisch überhaupt nicht.
Entweder ich berate und bin dabei auch offen für viele andere Finanzinstrumente oder ich vermittle und dann greifen die bestehenden Vorschriften.
Oder liege ich hier komplett daneben?
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
20.07.2007 12:12 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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aus Thüringen,
@Flittard
Ist Ihnen das Bundesgesetzblatt nicht offiziell genug ...
Die betreffenden Änderungen kann man auch hier nachlesen:
Vielleicht stellt Kollege Land wieder eine Synopse zu dieser GewO-Änderung bereit ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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10.10.2007 10:54 |
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René Land
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Hallo zusammen,
die Synopse gibt's heute Abend
- liegt schon seit einiger Zeit in der Schublade.
Interessant ist für mich die Frage, bis wann die MaBV geändert wird, die auf Grund der geänderten Struktur des § 34c GewO an zahlreichen Stellen nicht mehr mit dem Gesetzestext der GewO korrespondiert.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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5
10.10.2007 13:53 |
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René Land
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Liebe Foren-Mitstreiter,
anbei gibt es den versprochen Link zur GewO-Synopse
resultierend aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) (BGBl. I Nr. 31 vom 19. Juli 2007) darstellt.
Die Änderungen treten zum 01.11.2007 in Kraft.
Zu beachten ist, dass bis zum Inkrafttreten der Änderungen eigentlich auch eine Änderung der MaBV notwendig wäre, da die Paragraphenverweise nicht mehr korrespondieren.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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7
11.10.2007 09:24 |
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Ralph Rappert
Mitglied
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Die Deutsche Bundesbank hat am 12.10. allen Wirtschaftsministerien ein Merkblatt vom 24.07.07 (!) zur Abgrenzung des neuen Tatbestads der Anlageberatung übersandt. Sie werden das Merkblatt zwar auch von ihrem Ministerium erhalten. Da der 1.11. aber nicht mehr weit ist hier der Link:
http://www.bundesbank.de/download/banken...ageberatung.pdf
Viele Grüße aus Berlin,
Ralph Rappert
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23.10.2007 10:30 |
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ruda
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RE: Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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an Rene Land: Wenn sich der jetzige § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO künftig auch auf den Inhalt des neuen § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bezieht, braucht der Anlageberater nicht einmal eine Erlaubnis. Sehe ich das richtig?
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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23.10.2007 11:17 |
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Stadt Kassel*Fricke
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RE: Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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@ruda:
Der von Ihnen zitierte § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO bezieht sich auf sogenannte "Tied Agents" oder auf deutsch "gebundene Agenten". Diese benötigten bereits vor der jetzigen Änderung der GewO aufgrund der 6. KWG-Novelle keine Erlaubnis nach § 34c GewO und auch keine Erlaubnis nach dem KWG, da für diese Agenten eine Haftungserklärung von dem Unternehmen (Finanzdienstleistungsinstitut) abgegeben wird. Dieses Unternehmen haftet gegenüber dem Kunden für etwaige Beratungsfehler des Agenten.
Unabhängig davon hätte m. E. der § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO allerdings noch redaktionell angepasst werden müssen.
Richtig wäre die Formulierung
"Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 (und 3) -Anmerkung: bei letzterem ist nun der Wille des Gesetzgebers ausschlaggebend- in bezug auf Vermittlungstätigkeiten (oder Anlageberatungen) -siehe vorstehende Anmerkung- nach Maßgabe...."
Gruß aus Kassel
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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23.10.2007 13:00 |
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ruda
Eroberer
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RE: Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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@kassel
Vom mir will eine Person schon eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO haben. Am 1.11. könnte ich die sogar erteilen.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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23.10.2007 13:40 |
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Sorgenschweinchen
Doppel-As
Dabei seit: 14.11.2019
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Schleswig-Holstein
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Also dieses Merkblatt macht mich jetzt völlig platt. Kann mal jemand ein Beispiel formulieren, in welchem Fall ich eine Erlaubnis erteile und nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ? Irgendwie finde ich da gar keinen Platz mehr...
Gruß
Bluminante
PS: Hat schon einer eine Ahnung, wie hoch die Gebühr dafür wird ?
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12
23.10.2007 15:22 |
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ruda
Eroberer
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Die Frage nach der Gebühr lässt sich am leichtesten beantworten. Unser Kostentarif ist eine Rahmengebühr. Wir werden wie in ähnlichen Fällen 700,00 € ermessen. mfg
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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23.10.2007 16:05 |
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Kathrin Michniewski unregistriert
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Hallo aus Heide,
ich habe schon Anträge auf Erweiterung des § 34 c GeWO vorliegen. Der Bürger wußte mal wieder besser Bescheid als ich. Gut, dass es dieses Forum gibt und "Land in Sicht ist".
Eine Frage zur Durchführung:
Ändern Sie die gesamte Erlaubnis auf den neuen Wortlaut des Paragrafen und geben somit eine neue Erlaubnis aus oder Erweitern Sie nur um Punkt 3- Anlageberatung.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß Kathrin Michniewski
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24.10.2007 15:29 |
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Civil Servant
Foren Gott
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aus Wetzlar,
bei mir haben sich jetzt auch die ersten Anwärter auf eine Erlaubnis-Erweiterung gemeldet.
Am 1. November (früher ging nicht) werde ich mich mit meinen Kollegen aus den Landkreisen Mittelhessens treffen. Wir werden dann unser Vorgehen versuchen zu harmonisieren. Bis dahin habe ich die potentiellen Antragsteller ruhig gestellt. Anschließend werden wir 366 Erlaubnisinhaber anschreiben, die in meinem Kreis bis dato Investmentfonds vermitteln dürfen.
Was die Gebühr anbetrifft, muss ja wohl zunächst die Frage gestellt werden, ob ein Verfahren durchgezogen wird, das einer Neuerteilung gleichkommt, also mit Anhörungen und der Vorlage aller notwendigen Unterlagen. Wenn es so weit kommt, beläuft sich alleine der Verwaltungsaufwand auf rd. 120 bis 150 €. Wenn nicht, ist eine niedrigere Gebühr denkbar.
Was den tatbestandsbezogenen ("Nutzen für den Kostenschuldner") Gebührenanteil anbetrifft, kann man nicht viel ansetzen, denn von der bloßen Investmentberatung lebt kein Mensch. Provisionen fließen doch nur beim Abschluss. Meiner Auffassung nach sind von daher so gut wir nur Gebühren denkbar, die die Verwaltungskosten decken, also bis max. 200 €.
Mir liegt eine Information einer Finanzdienstleistungsgesellschaft vor, die für ihre Handelsvertreter bei der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gewerbebehörde angefragt hat. Demnach erheben die Kollegen dort 40 €. Das würde aber gerade mal dem Schreibaufwand entsprechen.
aus Wetzlar
Frank Schuster
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24.10.2007 15:50 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
mit dem Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) stehen weitere Änderungen zum § 34 c GewO, der Makler- und Bauträgerverordnung sowie anderer Rechtsvorschriften ins Haus.
Das Gesetz soll heute im Bundestag verabschiedet werden.
Entwurf zum Stand 11. 06. 2007 BT-Drucksache 16/5576
Weitere Info's dazu dort:
und
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25.10.2007 00:49 |
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Gewerbemäusle
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Gerade haben wir eine Mail vom Wirtschaftsministerium BW erhalten
Hier der Inhalt:
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzin-strumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1330 wurde u. a. auch § 34c GewO geändert (S. 1377). § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO wurde insgesamt neu gefasst und in der neuen Nummer 3 die Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG als eigenständiger Erlaubnistatbestand eingeführt. Die Anlagebera-tung wurde bislang als Annex zu § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) GewO verstanden, der sich künftig in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO wieder findet. Grund für diese Än-derung waren EU-rechtliche Vorgaben, wonach für die Anlageberatung, soweit sie innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfolgt, eine ei-genständige Fallkonstellation aufgenommen werden musste. Die Änderung des § 34c GewO tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Zu den Fragestellungen für die behördliche Praxis, die sich aus dieser Änderung be-reits abzeichnen, gibt das Wirtschaftsministerium vorläufig folgende Hinweise:
• Bei Gewerbetreibenden, die schon im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) GewO in der bis zum 31. Oktober 2007 gültigen Fassung sind (künftig § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO), und die nach dem bisherigen Verständnis neben der Vermittlung auch die Beratung umfasst, gilt diese Er-laubnis für Anlageberatungen fort, soweit die erteilte Erlaubnis reicht. Eine Än-derung der bestehenden Erlaubnis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
• Beantragt ein Gewerbetreibender, der bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, eine Erweiterung für die Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG, sollte grundsätzlich von einer erneuten Zu-verlässigkeitsprüfung abgesehen werden, sofern nicht Anhaltspunkte beste-hen, die gegen seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Die Erlaub-nis wäre um die Anlageberatung zu erweitern, wobei bei dieser Gelegenheit die in der Erlaubnis aufgeführten Erlaubnistatbestände an die ab dem 1. No-vember 2007 gültige Nummerierung angepasst werden sollten.
• Ein Gewerbetreibender, der bislang über keine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügt und sich ausschließlich als Anlageberater i. S. v. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (neu) GewO betätigen will, benötigt hierfür künftig eine Erlaubnis. Besitzt er eine Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO (Versicherungsvermittler- bzw. –berater), kann grundsätzlich auf die von der hierfür zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführte Zuverlässigkeitsprüfung abgestellt werden, so-fern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
• Gewerbetreibende i. S. d. Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG benötigen neben einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO für die Vermittlung auch eine Erlaubnis nach Nr. 3 der genannten Vorschrift für die Beratung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Ver-mittlungsversuche, die eine Beratung einschließen, auch zum Vermittlungsab-schluss führen.
Die Neufassung des § 34c GewO und daraus resultierende Fragen im Verwaltungs-vollzug werden nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom heutigen Tag auch auf der Tagesordnung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 22. und 23. November 2007 stehen.
Jetzt wissen wir zumindest mal, wie wir verfahren sollen - auch wenn wirs noch nicht so ganz verstehen
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30.10.2007 08:52 |
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ruda
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RE: Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
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@gewerbemäusle
Was soll der Nachsatz "soweit die erteilte Erlaubnis reicht"? Die Erlaubnis gilt also für die Anlageberatung der bisher erlaubten Gegenstände.
Warum sollte wer eine Erlaubnis beantragen, wenn er nicht muss?
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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30.10.2007 10:07 |
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Gewerbemäusle
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Wir haben hier schon einige Anfragen von Beratern, die von ihren Gesellschaften dazu aufgefordert wurden die Erlaubnis zu erweitern.
Unser Motto lautet jetzt: die "Ollen" brauchen keine neue Erlaubnis - und wer sie unbedingt haben will muss eben dafür zahlen.
Man beachte aber auch die Einschränkung im Schreiben: "vorläufig folgende Hinweise". Lässt also noch Spielraum für viele Meinungsumschwünge.
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30.10.2007 10:19 |
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