Änderung der GewO zum 01.11.2007 |
Civil Servant
Foren Gott
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im Forum und besonders an @gewerbemäusle,
der Erlass aus BW hat micht elektrisiert. Dafür herzlichen Dank an @gewerbemäusle. Wie ich schon oben geschrieben hatte, tage ich mit Kollegen übermorgen. Ohne den Erlass aus Stuttgart wären wir bei unserer Besprechung möglicherweise von ganz falschen Voraussetzungen ausgegangen.
Wir haben nämlich auch einen Erlass in Hessen. Darin ist aber keineswegs vom Bestandsschutz die Rede. Kurzum: Mir ist vollkommen unklar, ob Altererlaubnisinhaber mit dem Erlaubnistatbestand der Kapitalanlagenvermittlung nun eine Erweiterung benötigen. Durch den Begriff des Nachweisbietens nach alten Recht war denen nach meinem Dafürhalten auch die Beratung erlaubt, deswegen hatte ich mich anfangs etwas aufgeregt, wie der Gesetzgeber dazu kommen konnte, denen etwas ein zweites Mal kostenpflichtig erlauben zu wollen, was ihnen bereits erlaubt war. Auch die EU-Vorgabe, dass die Beratung als eigener Erlaubnistatbestand ausformuliert werden sollte, rechtfertigt in meinen Augen keinen derartigen Eingriff in den Bestandsschutz, ja es erfordert ihn vielleicht nicht einmal.
Rückfrage bei unserem Ministerium hat ergeben, dass wohl ein gemeinsames Papier der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen zu dem Thema in Arbeit ist. Offenbar hat es sich bis Berlin herumgesprochen, dass an der Front erhebliche Unklarheiten herrschen.
Ich vertröste meine Kunden weiterhin, bis Klarheit herrscht.
Gruß aus dem heiteren Wetzlar
Frank Schuster
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21
30.10.2007 13:16 |
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Solon
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ramm
Routinier
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Hallo Ihr ,
ich bin so dankbar , dass ich mich im Forum angemeldet habe und das wohl zur richtigen Zeit.
Heute rief mich ein Bürger an und wollte eine ERlaubnis auf 34 c Anlageberatung. Nach meinen alten Formularen fand ich nichts und hatte mich auch in letzter Zeit nicht mehr mit 34 c beschäftigt. Nun erfahre ich die Neuigkeiten aus dem Forum und bin schon ganz wirr im Köppi.Wenn ich also richtig verstanden habe :eine Erlaubnis zur Anlageberatung gibt das örtlich zuständige Gewerbeamt und die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt.Schön aus dem Forum geschult zu werden.Mache eigentlich Gewerbe seit 1992 aber komm mir grade ziemlich doof vor.
Gruß von veronika
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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22
01.11.2007 12:10 |
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Solon
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ruda
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Das Schreiben des BMWi vom 31.10.07 stellt ganz einfach klar, die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a und b GewO (alt) gilt auch für die Anlageberatung.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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23
01.11.2007 12:57 |
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ramm
Routinier
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__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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24
01.11.2007 13:32 |
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ruda
Eroberer
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@ramm
Bitte! tschuldigung: a muss weg, gilt nur für b.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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25
01.11.2007 13:59 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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@all:
weitere Infos gibt's auch noch in diesem Thread; lief alles so nebeneinander daher.
Zwischenzeitig ist wieder Ruhe an der Gewerbefront eingekehrt, nachdem das Schreiben aus Berlin kam.
Dann können wir ja jetzt einigermaßen beruhigt ins Wochenende gehen.
Gruß
Frank
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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26
01.11.2007 22:03 |
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Kay-m
Jungspund
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Hallo Leute,
ich bin noch ganz frisch im Gewerbeamt und kein Mensch hat mich über den § 34 c GewO aufgeklärt. Es bin ja irgendwie zurecht gekommen, hab mich durch telefoniert aber was das mit dem Anlageberater sein soll, leuchtet mir nicht ein. Was hat diese Ausnahme aus dem KWG damit zu tun und wann brauch ich eigentlich die Erlaubnis als Anlageberater? Ich wünschte es gebe eine Schulung zum § 34 c, ich blick da kaum durch
für Eure Hilfe. Vielleicht versteh ich dann einbishen mehr
__________________ Kay-m
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27
14.11.2007 15:15 |
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