Thema: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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wir sind zwar nicht für die Erteilung von RGK´s zuständig, hinsichtlich der mehr als offensichtlichen "Umgehung" der HwO kann ich mich nur Civil Servant anschließen. Mit der "Hilfskraft und Koch im Gastro- und Fleischergewerbe" hätte der Antragsteller bei mir nicht einmal den Hauch einer Chance selbst auf eine Gewerbeanmeldung im stehenden Gewerbe gehabt (Scheinselbständigkeit).
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Thema: Gewerbeabmeldung von Amts wegen - Reisevisum |
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Hallo,
da stellt sich doch bei einer doch wohl im Handelsregister eingetragenen UG -und nur diese juristische Person ist die Gewerbetreibende und nicht dieser obskure türkische Geschäftsführer- die Frage warum das zuständige Amtsgericht diese Person überhaupt als GF eingetragen hat.
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Thema: Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit |
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so eine "Alles-und Nichts" Angabe im Feld Nr. 15 des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV bundeseinheitlich verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Gewerbe-Anmeldung ist nicht verarbeitungsfähig. In der Beschreibung zum Feld Nr. 15 ist eine genaue Angabe gefordert. Wenn einer bei mir versucht so eine Gewerbe-Anmeldung zu erstatten, gibt es von mir immer die Antwort, dass ich ihm dann "böserweise"
alles da hineininterpretiere was er nicht darf (erlaubnispflichtige Gewerbe) und er dann postwendend nach Unterschrift die für ihn negativen Konsequenzen zu tragen hat. Das wirkt meist.
Hier scheint der Geschäftsführer dieser dubiosen GmbH ja anders gestrickt zu sein
. Ich würde diese nicht verarbeitungsfähige "Gewerbe-Anmeldung" nach § 15 Abs. 1 GewO förmlich durch Bescheid zu rückweisen, da sie nicht mangelfrei ist
Und da die Betriebsstätte in Niedersachsen liegt, der GmbH nach der lfd. Nr. 40.1.2.1 der Anlage (Kostentarif) zu § 1 Abs. 1 AllGO eine zwar niedrige (max 43 Euro zulässig), dennoch aber beitreibbare Verwaltungsgebühr auferlegen. Sollte diese GmbH trotz nicht möglicher Gewerbeanmeldung dann doch tatsächlich und nachweisbar gewerblich tätig sein, dann folgt ein OWi-Verfahren.
Und DAB solcher Leute immer locker abprallen lassen, da muss man im Lauf der Dienstjahre halt ein dickes Fell entwickeln und hoffentlich Vorgesetzte haben, die hinter einem stehen.
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Thema: Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR |
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Hallo,
mir ist noch immer der Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c
der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) aus dem Jahr 2003 in Erinnerung:
4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB – GbR –, die offene Handelsgesellschaft – OHG – i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft – KG – i. S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter ein-zutragen (Angabe ist durch eine Ergänzung der Feld-Nummer 1 durch die 3. GewO-Novelle 2002 verpflichtend geworden). Hierbei reichen Name und Vorname aus. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Diese Auffassung ergibt sich auch aus dem Kommentar Landmann/Rohmer GewO § 14 Rn. 55.
Die dann zu recht nicht anzeigepflichtigen BGB-Gesellschafter (Ausschluss durch Vertrag) müssen sich dann aber auch jeglicher Einflußnahme auf den Gewerbebetrieb enthalten (ähnlich dem stillen Gesellschafter der stillen Gesellschaft §§ 230 ff HGB), d.h. also nur Geldgeber bzw. Begünstigte von Überschüssen.
Steuerlich mag das anders sein, die GewO hat aber auch zum Ziel die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. D.h. hier sind nur die tatsächlich geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter interessant.
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Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen |
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Bitte einfach diesen Ausgangspost in Kopie nutzen.
Vielen Dank
Baden-Württemberg:
Bayern:
Berlin:
Brandenburg:
Anmeldung: nat. Person nach Zeitaufwand, mindestens 26,- EUR, jur. Person nach Zeitaufwand, mindestens 31,- EUR incl. 1 ges. Vertreter (nach Zeitaufwand, mindestens 13,- EUR je weiterem ges. Vertreter)
Ummeldung: 20,- EUR
Abmeldung: gebührenfrei
Bremen:
Hamburg:
Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen:
Gewerbe-An-, -Ummeldung u. -Abmeldung unterschiedslos je nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 43 €
Rechtsgrundlage: lfd. Nr. 40.1.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO
Da aber nicht bei jeder Gewerbeanzeige individuell eine "Stechuhr mitlaufen kann" wird zumindest hier im Landkreis von einer durchschnittlichen, alles umfassenden Bearbeitungszeit (d.h. ggfls. noch händisch eine Gewerbeakte anlegen bzw. abschließen) zwischen mehr als 15 und weniger als 30 Minuten ausgegangen. Die "Zeittaktung" nach der AllGO ist jede angefangene Viertelstunde. Weiter wird dabei von den 15,75 € je Viertelstunde für Beamte der Laufbahngrupe 2 (gehobener Dienst) bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte ausgegangen. Das heißt zusammengefasst 31,50 € (schöne unrunde Summe) für jede Gewerbeanzeige.
Nordrhein-Westfalen:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Schleswig-Holstein:
Thüringen:
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Thema: Leidiges Thema "Freiberuflich" |
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Hallo,
selbst wenn unterstellt wird, dass diese "Gauklerei" eine künstlerische Tätigkeit und damit nicht der Gewerbeordnung unterfallend ist, so deute ich das doch richtig, dass der Herr "Gaukler" daneben früher auch klassische gewerbliche Tätigkeiten wie "Multimediaproduktion, Print u.a." gewerblich angemeldet hat. Wenn er diese selbständigen Tätigkeiten nicht mehr ausübt, muss er dafür eine Gewerbeabmeldung erstatten. Wenn er weiter auch in diesen Bereichen selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht usw. tätig ist, bleibt es bei der ursprünglichen Gewerbeanmeldung
.
Das klassische Beispiel wäre ein Architekt (klarer Fall von Freiberufler), der auch im Bereich des § 34 c GewO (z.B. als Immobilienmakler) tätig ist. Auf Grund der Freiberuflichkeit im einen Fall kann er sich der Anwendbarkeit der GewO im anderen Fall auch nicht entziehen.
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Thema: Festsetzung von kleinen "Festen" |
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Hallo zusammen,
soweit es sich nur um Werktage, vornehmlich wohl Samstage, handelt, würde ich versuchen diese "Gemengelage" (private Anbieter, gewerbliche Anbieter) entweder über Einzelausnahmegenehmigungen nach § 55 a Nr. 1 GewO oder zielführender über eine Ausnahmegenehmigung nach § 55 a Abs. 2 GewO sauber zu lösen. Das Problem der RGK-Pflicht für die gewerblichen Anbieter wäre damit rechtlich sauber zu lösen, ein förmliches Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO ist für solche "Minijahr- oder Spezialmärkte" einfach nicht vorgesehen. So wurde das hier bei ähnlichen Veranstaltungen, wo die Zahl der erforderlichen Anbieter für eine Festsetzung nach § 69 GewO einfach zu gering war, in der Vergangenheit öfter gelöst. Gebührenpflichtig sind diese Ausnahmen auch. Die sachliche Zuständigkeit in NRW ist mir allerdings nicht bekannt.
Problematisch wird es in der Tat dann, wenn diese "Gemengelage" auch noch auf Sonn- oder Feiertage ausgedehnt werden soll. Da schließe ich mich SteBa an; dann gibt es für die gewerblichen Mitanbieter kaum eine legale Chance auf Teilnahme an solchen Tagen. Feiertagsrechtliche Ausnahmen gelten nicht für Gewerbetreibende.
Ob dann möglicherweise ein "Verkaufsoffener Sonntag" nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW eine theoretische Möglichkeit wäre, kann ich nicht beurteilen. Zumindest darf danach ja in NRW zumindest ein Adventssonntag freigegeben werden -in Niedersachsen ist das nicht zulässig
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