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Autor Beitrag
Thema: Erdbeer- und Spargelstände ohne Urproduktion
jonas kuckuk

Antworten: 6
Hits: 77.637
Saison Außernverkauf von Erdbeeren/etc 26.01.2022 13:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo nach Baden Würtenberg,

Ein dreimonatiger Außenverkauf ist Ihnen zu lange für ein reisegwerbe?
Wie lange sind denn Wanderlager möglich in Baden-Würtenberg? (und wo ist das definiert?)
fragende Grüße aus Bremen

Wäre nicht eine Resisegwerbekarte vom Chef für seine Angestellten verkäufer denkbar und sinnvoll?
Thema: 12. Bundesfachtagung Gewerberecht
jonas kuckuk

Antworten: 28
Hits: 1.589.492
Endlich wieder Bundesfachtagung! 03.12.2021 13:56 Forum: Seminare und Veranstaltungen


Hallo in die Runde,

Viel Spaß und tolle Gespräche auf der nächsten Bundesfachtagung in Hamburg.
Ich musste leider die analoge Teilnahme absagen.

Ich hoffe es sieht nächstes Jahr einwenig besser aus.

Grüße

von Jonas Kuckuk
Böhnhase, unzünftiger Stroh-und Reetdachdecker im
Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
Thema: Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden
jonas kuckuk

Antworten: 4
Hits: 63.049
irgendwas mit Betretung 14.10.2019 14:00 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Lieber Vollstrecker (Jannes aus Rheinland-Pfalz),

bevor man sich etwas ausdenkt und irgendwie hinbiegt, sollte man vielleicht als erstes mal in die Verwaltungsvorschrift reinschauen? Und wenn es um Betretungsrechte geht, dann sollte einem auch die Unverletzlichkeit der Wohnung in Erinnerung kommen.
Außerdem halte ich den Umgang mit dem Nachweis für persönliche Unzuverlässigkeit auch überhaupt nicht für gängig.
Was ist los in Rheinland Pfalz? Ich habe gerade mehrer Fälle von Gewerbeanträgen, wo die Mitarbeiter der Behörde die Anträge mit etlichen zusätzlichen Fragestellungen versehen haben, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. So schnippelt man sich gewerberecht aber nicht zusammen.

Mit Grüßen und auf ein Wort auf der Bundesfachtagung.

Jonas Kuckuk
Thema: neue Abgrenzungs -Merkblätter Reisegewerbe
jonas kuckuk

Antworten: 0
Hits: 132.307
neue Abgrenzungs -Merkblätter Reisegewerbe 05.04.2019 17:02 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Forum,

In Rheinland Pfalz wendet man seit einiger Zeit neue Merkblätter zum Reisegewerbe an, die vorgeblich vom DIHK/DHKT erstellt wurden.
(Stand Juli 2018)
Auf Nachfrage beim DIHK ist die Neuauflage aber erst für 2020 geplant.

Wer weiß hier bescheid?

Außerdem wurde auf Basis der Merkblätter das Antragsformular für § 55 mit sehr fragwürdigen Fragestellungen erweitert.
Welchen Spielraum bei der Gestaltung des Formularwesens haben den Behörden?
Darf man überhaupt das Formular individuell gestalten ?

Mit Grüßen aus Bremen


Jonas Kuckuk
Thema: Termin 10. BFT
jonas kuckuk

Antworten: 32
Hits: 412.800
die nächsten BFT.... 16.06.2018 07:57 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo Forum, Moin Joachim,

Spätestens bei der 16. Tagung des Forums wünsche ich mir als Bremer, die Tagung auch mal in dem kleinsten Bundesland stattfinden zu lassen. Leider haben sich Bremer bisher noch nicht auf der Tagung blicken lassen.Ich helfe gerne bei der Suche nach geeigneten Räumen und versuche schon seit Jahren, Kollegen aus der Bremer Verwaltung zu gewinnen.
Eine Stadtführung mit gewerberechtlichen und historischen Aspekten kann ich jetzt schon aus dem Ärmel schütteln.
Sollte mein Vorschlag auf Zustimmung stoßen, gebt mal bescheid.

Jonas Kuckuk
Thema: Kosten für Reisegewerbekarte?
jonas kuckuk

Antworten: 2
Hits: 55.872
Kosten für RGW Karte 07.06.2018 09:39 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Klaus,

Viele Dank für die Antwort aus dem Saarland.

Grundsätzlich habe ich Verständnis für die Kostenberechnung nach Aufwand.

Die vielen Bescheinigungen beantragt heute der Antragsteller selbst. (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Führungszeugniss, etc) - außerdem fällt bei vielen Behörden auch das Einbringen des Fotos weg. das macht schonmal weniger Aufwand.
Einige Behörden greifen auf die oberste Grenze der Gebührenordnung zu, obwaohl sie faktisch weniger Aufand haben.

Im stehenden Gewerbe kommt zu der dem üblichen Arbeitsaufwand seit der neuen Gewerbenazeigeverordnung die Chekliste zur "Präventiven" Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit dazu. Das ist eine Mehraufwand, der sich nicht in der Kostenfestsetzung niederschlägt. bei Verdachtsmomenten muss noch eine Meldung an den Zoll geschrieben werden.

Auch die Kostenregelung bei unbefristeten Karten scheint mir nicht logisch.
Eine unbefristete karte i(zB 1 Jahr) ist wesentlich preisewerter, obwohl der Aufwand der Gleiche ist.

Der Aufwand müsste doch bundesweit eher der Selbe sein. Welchen Spielraum haben Länder und Gemeinden?
Macht man die Karte denn auch preiswerter, wenn der Antragsteller die Unterlagen vollständig ausgefüllt hat udn alle Unterlagen mit einbringt?
Es gibt Gemeinden, die stellen die Karte für 70,- aus- andere wollen fast 500,-.

Seit es die neuen Karten gibt und die beliebten Spezialdrucker (die anscheinend keine/r bedienen kann), werden die Karten mit der Hand augefüllt, das Foto fehlt.

Ist der Aufwand jetzt größer oder kleiner?

Ebenso fallen im Reisegewerbe im Gegensatz zum stehenden gewerbe einige Datenweitergaben weg. Auch das ist weniger Aufwand.

Mit Grüßen aus Bremen

Jonas Kuckuk
Thema: Kosten für Reisegewerbekarte?
jonas kuckuk

Antworten: 2
Hits: 55.872
Kosten für Reisegewerbekarte? 31.05.2018 09:27 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Liebes Forum,

Wonach richten sich eigentlich die Kosten für eine Reisegewerebkarte?
Der Aufwand ist höher als beim stehenden Gewerbe - allerdings liegen die Preise teils bei dem 20 fachen.
Es gibt im Bundesgebiet Gemeinden, die nur 70,- berechnen, andere wollen 400,- oder mehr.
Gibt es eine verwaltungrechtliche Grundlage für derben Preisunterschiede?

Mit Grüßen

Jonas Kuckuk
Thema: Platzproblem Reisegewerbekarte
jonas kuckuk

Antworten: 3
Hits: 44.114
Platzproblem Reisegewerbekarte 20.03.2018 11:33 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo,

Eine Anlage ist immer dann notwendig, wenn die Formulare nicht genügend Platz aufweisen. Die Gewerbeformulare sind zwar in der Regel ausreichend, aber sie empfehlen sogar manchmal selbst, die Nutzung einer Anlage.

Mit einem kleinen Schrifttyp lassen sich umfangreiche Einträge aufs richtige Format bringen und problemlos in die Karte einbringen.
Manchmal werden auch vorgedruckte und ausgeschnittene Papierschnitzel eingeklebt und abgestempelt.

Viele Reisende wünschen sich auch ein Foto in die Karte, auch wenn dafür kein Platz mehr vorgesehen ist. So kann sich der Verbraucher oder kontrollierender Beamter auch von der wirklichen Identität überzeugen.

Mit moderner Kommunikationstechnik lässt sich auch der umfangreiche Eintrag schnell rauskopieren und erspart insbesondere den mühseligen Eintrag mit Hand.
Thema: Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe
jonas kuckuk

Antworten: 7
Hits: 227.331
Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe 20.03.2018 11:12 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Christine aus NRW,

Eine Ablehnung der Reisegewerbekarte kann nur bei persönlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt werden. Der Bürgermeister handelt rechtswidrig wenn auf Ablehnung drängt und Sie dürfen es dann ausbaden.

Der Meisterzwang gilt nur für das stehende Gewerbe und nicht für Marktverkehr und Reisegewerbe.

Der Verdacht der Umgehung des Meisterzwangs entbehrt also jeglicher Grundlage.

Der Zusatz, der in der Verwaltungsvorschrift auch empfohlen wird, ist nicht wirklich hilfreich.

Er vermittelt den Eindruck, dass Werbung im Reisegewerbe nicht möglich und es ein Vorbehaltsbereich des stehenden Gewerbe sei.

Selbst die fürs RGW zuständigen IHK en empfehlen gelegentlich gewisse Werbemassnahmen und sinnvolle öffentliche Werbemaßnahmen.

Statt die Antragsteller ins "Gebet" zu nehmen, sollte man sie ausreichend und wahrhaft informieren.
Die Möglichkeiten im RGW sind vielfältig und nie so eingeschränkt, wie man ist noch viel zu oft behauptet, aber nicht wirklich belegen kann.

Nur weil man das Geschäft im Umherziehen "Haustürgeschäft" nennt, muß der vertrag nicht ausschließlich an der Haustür stattfinden.

Terminabsprachen sind selbstverständlich. Auch mit Meisterbrief, und oder einem stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe eine attraktive Sache.

Jonas Kuckuk
Thema: Den Schritt ins Nebengewerbe wegen
jonas kuckuk

Antworten: 6
Hits: 45.145
28.10.2016 22:10 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo Maik,

Du hast hier eine echt gute Beratung abgestaubt.

Ich möchte aber nochmal dadrauf hinweisen, das es kein "Nebengewerbe" gibt.

Entweder möchtest du nebenberuflich selbstständig arbeiten... oder arbeitest im (unerheblichen) Nebenbetrieb.

Vermutlich willst du ersteres. Es ist unbedingt notwendig seinen Arbeitgeber über die Selbstständigkeit zu informieren bzw zu klären.

Egal welche rechtsform du wählst: MAch verträge mit deinen Partner - schriftlich!

Gruß

Jonas Kuckuk
Thema: Prostitution
jonas kuckuk

Antworten: 74
Hits: 411.596
Prostitution/Schwarzarbeit 28.10.2016 21:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geht nun in die Ausschüsse.

Dort wird auch die Prostitution mit aufgelistet:

Ich befürchte dass der Großteil der Arbeit bei den Gewerbeämtern liegt.

Dazu erfahren wir ja noch was auf der Bundesfachtagung


Jonas Kuckuk




Wegen des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchGEG) ist auch der § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes geändert worden:

>> Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
„10.
im Prostitutionsgewerbe."

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen. <<

Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/12218/index.htm
Thema: Zentralverband Dachdecker im Reisegewerbe können „hervorragend fachlich qualifiziert sein"
jonas kuckuk

Antworten: 2
Hits: 36.406
29.09.2016 10:58 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo LKKS,

Hier einwenig Nachhilfe in Sachen Rechtsstaat:

"Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. Ausnahmen bestehen nur in den Stadtstaaten sowie dem Saarland. So kommt es vor, dass einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet ist. In Deutschland existieren derzeit 115 Landgerichte."

In diesem Fall, weil es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Wettbewerbsrecht gehandelt hat, war es das Landgericht für Handelssachen.

Sicherlich wollten Sie das Urteil durch die Anzahl der Landgerichte ein wenig abfällig beurteilen und mit Unbedeutsamkeit bewerfen?

Die naive Rechtsvorstellung, dass erst mehr Urteile vor mehreren Gerichten mehr Rechtswirksamkeit besitzen trifft einfach nicht zu.

Es gibt im übrigen nur einen Zentralverband der Dachdecker (ZVDH), der sich als Dachverband der Innungen und Landesinnungsverbände, sich an diese echt mühsam erarbeiteten Unterlassungsansprüche halten muss.

Organisiert sind alle Zentralverbände des Handwerks im ZDH. Ob diese Verpflichtung vorm Landgericht Bremen für Handelssachen nun auch für andere Zentralverbände bindend ist, sollte eigentlich selbstverständlich sein, denn pauschale, diskriminierende und undifferenzierte Äußerungen über Reisegewerbe sollten im 21. Jahrhundert zur Vergangenheit gehören.

Bindend für die Innungen, es gibt zur Zeit ca 7000 Stück, ist außerdem das Anerkenntnisurteil vorm Bremer Verwaltungsgericht. Hier wurde der DachdeckerInnung ein ganzer Katalog von unzulässigen Äußerungen zum Reisegewerbe untersagt.
Verwaltungsgerichte gibt es in Deutschland ca 60 Stück. Dazu kommen die Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer.

In Ihrem Bundesland sind Verwaltungsgerichte in Frankfurt, Gießen, Kassel, Darmstadt und Wiesbaden.
Aber auch in Hessen mindert die Anzahl der Gerichte nicht ein Urteil vor nur einem Gericht.

Erst recht nicht, wenn die Beklagte dem Unterlassungsanspruch zustimmt, bzw in letzter Sekunde per Anerkenntnis zusagt.


Zur Erinnerung ein Beitrag der taz :


Neueste Entscheidung:
Der „Dach-Hai“ hat ausgedient
Die Dachdecker-Innung darf ihre reisenden BerufskollegInnen nicht länger diffamieren. Damit ist wieder ein Stückchen Gewerbefreiheit zurückerobert.



BREMEN taz | Wären Dach-Haie eine geschützte Spezies, müsste man langsam deren Aussterben befürchten. Das Verwaltungsgericht hat nun einen wesentlichen Lebensraum dieser seltsamen Fische trockengelegt: die Homepage der Bremer Dachdeckerinnung. Dort darf nicht länger pauschal unterstellt werden, dass reisende Dachdecker unseriöse Haustürgeschäfte anböten.
Wortschöpfungen wie „Dach-Hai“ gehören seit Langem zum Repertoire der Innungen, mit dem sie unliebsame Konkurrenz durch freie Handwerker diskreditieren. Doch immer öfter werden sie deswegen erfolgreich abgemahnt, so 2012 in Ostfriesland und vorgestern in Bremen. Um eine Verurteilung zu vermeiden, verpflichtete sich die Innung in letzter Minute gegenüber drei klagenden freien Dachdeckern, derartige Formulierungen von ihrer Homepage zu nehmen.
Für Jonas Kuckuck, Reetdachdecker, Kläger und im Vorstand des Berufsverbandes der unabhängigen Handwerker und Handwerkerinnen (BUH) aktiv, ist dieses sogenannte Anerkennungsurteil ein wichtiger Etappensieg. Allerdings fürchtet er, dass die Gegenseite nicht verstehe, um was es „eigentlich“ gehe: Die Abkehr von einem „tief verankerten zünftischen Denken“, das freies Handwerkertum prinzipiell nicht akzeptieren wolle.
In der Tat erging schon 2007 vor dem Bremer Verwaltungsgericht eine ähnliche Entscheidung gegen Handwerkskammer und Innung – was Letztere aber nicht davon abhielt, nun wiederum viele Tausend Euro an Verfahrenskosten zu riskieren. Diesmal sind im Wiederholungsfall 15.000 Euro pro Kläger fällig.
Darf die Innung derart die Beiträge von 37 Betrieben und 58 weiteren Mitgliedern verschwenden? Eine Stellungnahme ist derzeit nicht zu erhalten: Der Obermeister macht Urlaub, sein Stellvertreter verweist auf die ausstehende Vorstandssitzung: „Vorher sagen wir nichts.“
Der ehemalige Innungs-Obermeister, Lutz Detring, macht hingegen ausführlich deutlich, was er von den „schwarzen Schafen“ hält, von denen sich „eine Menge auf den Bremer Dächern tummeln“ würden. Schutz vor „Schwarzarbeit, Schein-Firmen und Dach-Haien“ böten allein die in der Innung organisierten meistergeführten Betriebe. Die anderen „sehen Sie im Schadens- und Gewährleistungsfall nie wieder“, so Detring.
Für Handwerker wie Kuckuck, die mit einer Reisegewerbekarte arbeiten, sind solche pauschalen Anschwärzungen ein großes Problem – obwohl sie de facto mit denselben Verbindlichkeiten wie Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung arbeiten wie ihre niedergelassenen Kollegen. Gibt es seiner Einschätzung nach tatsächlich „unseriöse Haustürgeschäfte“, vor denen die Innung so beredt warnt? „Natürlich gibt es die“, sagt Kuckuck. Allerdings gebe es deutlich mehr Meldungen über Dach-Haie als diese selbst. Zudem gelte: „Auch Meisterbetriebe können betrügen und Preise überhöhen.“
Bremen hat seit 1893 eine Dachdeckerinnung, die allgemeine Gewerbefreiheit ist noch 22 Jahre älter. Allerdings wurde sie 1935 stark eingeschränkt, zugunsten der Zwangsmitgliedschaften in Kammern und des Meisterzwangs. Letzter ist in vielen Fällen der Grund, warum Handwerker keinen festen Betrieb gründen können, sondern mit Reisegewerbekarte arbeiten. Stellen sie dabei rein zahlenmäßig eine ökonomische Bedrohung für die Innungsbetriebe dar? Das sei eine „zu vernünftige Frage“, meint Kuckuck. Der Innung gehe es weniger um konkrete Konkurrenz als um die prinzipielle Verteidigung vermeintlicher Privilegien.
Seit vorgestern klafft in dieser Verteidigungslinie ein weiteres Loch. Was den freien Handwerkern neben der Anschwärzung durch die Innungen allerdings weiterhin zu schaffen macht, sind die immer wieder vorkommenden Hausdurchsuchungen samt Beschlagnahmung der Buchhaltung, wegen vermeintlich „unerlaubter Handwerksausübung“. Grundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, mit dem übereifrige Gewerbeämter den Freien das Leben schwer machen – in aller Regel zu Unrecht. 25 Verfahren wegen unrechtmäßiger oder unzulänglich begründeter Hausdurchsuchungen hat der BUH bereits erfolgreich bis vor das Bundesverfassungsgericht begleitet. Bis sich in Ämtern und Innungen eine unbefangenere Sicht auf die freien KollegInnen etabliert, ist es ein zäher Kampf.
Wo der Dach-Hai als Bedrohungs-Topos verschwindet, freut sich ein anderes Tier: der Böhnhase. So wurden seit dem Mittelalter die unzünftigen Handwerker genannt, die versteckt auf dem Dachboden – „Böhn“ – arbeiteten. Die „Böhnhasenjagden“ hatten derartige Ausmaße, dass sie 1850 vom Bremer Rat untersagt wurden. Heute nennt sich eine Bremer Gruppe unabhängiger Handwerker so – für die der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht ein auch historisch wichtiger Schritt zur gleichberechtigten Wettbewerbs-Teilnahme darstellt.


Mit Grüßen

vom einzigartigen
Jonas Kuckuk
Thema: Zentralverband Dachdecker im Reisegewerbe können „hervorragend fachlich qualifiziert sein"
jonas kuckuk

Antworten: 2
Hits: 36.406
Zentralverband Dachdecker im Reisegewerbe können „hervorragend fachlich qualifiziert sein" 27.09.2016 12:30 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Forum Gewerberecht,

Mein Kollege, ein reisegewerbetreibender Dachdecker, hat vorm Landgericht für Handelssachen mal so einiges richtig gestellt.

Das hat die taz auch sehr nett berichtet:

http://www.taz.de/Archiv-Suche/!5339274&s=herz+handwerk&SuchRahmen=Print/





Bremer Dachdecker zwingt ZVDH zur Unterlassung

Zentralverband erkennt an: Dachdecker im Reisegewerbe können „hervorragend fachlich qualifiziert sein“


Bremen. Der einflussreiche Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) hat vor dem Bremer Landgericht eine verbindliche Unterlassungserklärung im Rechtsstreit mit einem Dachdecker im Reisegewerbe aus Bremen abgegeben. Tenor: Reisegewerbetreibende dürfen nicht pauschal herabgewürdigt und in die Nähe von Betrügern gerückt werden.


Der Verband verpflichtete sich dazu nicht mehr zu behaupten:

- „Seriöse Dachdeckerarbeiten können nicht durch umherziehende Gewerbetreibende ausgeführt werden“,

- dass die Schäden durch „solche Dachhaie“ in die Millionen gingen, und

- den Eindruck zu erwecken, nur Meisterbetriebe übernähmen „für Beratung und Ausführung mit allen Konsequenzen die Gewährleistung“.

Weiter verpflichtete sich der Verband dazu künftig differenzierter und sachlicher zu argumentieren, wenn er vor betrügerischen Handwerksfirmen, sogenannten „Dachhaien“, warnen möchte.

Der ZVDH stimmte zum Beispiel zu, bei Veröffentlichungen herauszustellen, dass „der Inhaber einer Reisegewerbekarte genauso hervorragend fachlich qualifiziert sein kann(...)“ wie ein Meisterbetrieb, wenn er darauf hinweisen möchte, dass bei Erteilung einer Reisegewerbekarte nicht geprüft werde, ob der Antragsteller über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die angebotenen Leistungen verfüge.

Der Bremer Dachdecker Lutz Newiger zeigte sich mit dem Prozessergebnis zufrieden:

„Ich bin mit dem Verpflichtung des ZVDH und den gefundenen Formullierungen einverstanden, denn sie bieten zukünftig allen Betroffenen die Möglichkeit, wirksam gegen pauschale Herabwürdigungen vorzugehen.“

Recht bekam der Reisegewerbetreibende bereits in einem ähnlichen Streit gegen die Bremer Dachdeckerinnung im Sommer 2014. Sie musste anschließend Parolen wie „Finger weg von Haustür-Dachdeckern“ ersatzlos von ihrer Internetseite nehmen.

Unterstützt wurde der Kläger vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker, kurz BUH, aus Verden. BUH-Sprecher Jonas Kuckuk kommentierte die Entscheidung des Gerichts so:

"Wir können damit gut leben. Ich gehe davon aus, dass der Zentralverband nun auch zügig seine Landesinnungsverbände in die Pflicht nimmt, damit ähnlich wettbewerbswidrige Behauptungen endlich bundesweit von der Bildfläche verschwinden.“



Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH e. V.) tritt seit mehr als 20 Jahren für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk an - mit und ohne Meisterbrief.

Weitere Informationen

www:buhev.de

Ursprüngliche Resolution für die Meisterpflicht im Dachdeckerhandwerk, verabschiedet von der Mitgliederversammlung des ZVDH, 17. Juni 2014.
Abgeänderte Resolution für die Meisterpflicht im Dachdeckerhandwerk
Streit unter Dachdeckern. buten un binnen, Radio Bremen TV, vom 28. Januar 2016
Freie Dachdecker obenauf - Bremen: Aktuelle Nachrichten - WESER-KURIER
Handwerker: Wir sind keine Betrüger - Bremen: Aktuelle Nachrichten - WESER-KURIER
Neues Entscheidung:: Der „Dach-Hai“ hat ausgedient - taz.de
Verden, 14. Januar 2016 "Bremer Dachdecker steigt Zentralverband aufs Dach"
Thema: Reisegewerbenkartenpflicht?
jonas kuckuk

Antworten: 3
Hits: 14.072
Reisegewerbenkartenpflicht? 20.06.2016 14:59 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Forum,

Folgende Meldung war die Tage zu lesen.

3 Irische Hausierer boten ohne Reisegewerbekarte Dienstleistungen an.

Nun die Frage: Waren die den wirklich reisegwerbekartenpflichtig?

Auf welcher Rechtsgrundlage wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart?

Jonas Kuckuk


Süderau - Polizei
Tätigkeiten ohne Reisegewerbekarte
Donnerstag, 16.06.2016, 15:02
Mittwochmittag hat die Kellinghusener Polizei drei Männer aus Irland in Brokstedt ausfindig gemacht, die dort ohne Erlaubnis kostenpflichtig Dienste angeboten und durchgeführt haben.
Am Vortag waren die Personen bereits im Kreis Plön aufgefallen.
Gegen 14.20 Uhr alarmierte ein Zeuge die Polizei, weil ihm ein Trio aufgefallen war, das von Tür zu Tür ging und nach handwerklichen Arbeitsaufträgen fragte. Schließlich entdeckte eine Streife die Beschriebenen in der Straße Osterfeld. Hier waren die Iren mit dem Reinigen einer Auffahrt beschäftigt, acht Euro pro Quadratmeter sollte die Arbeit kosten - gegen einen Aufpreis sollte zudem eine Versiegelung des Weges möglich sein. Der Grundstückseigentümer hatte die Fremden beauftragt, weil ihm das Angebot durchaus fair erschien. Dass die Arbeiten ohne die erforderliche Erlaubnis stattfanden, wusste der Senior vermutlich nicht -denn eine Reisegewerbekarte konnte keiner der Betroffenen vorlegen. Nach Rücksprache mit den Ordnungsbehörden der Kreise Steinburg und Ostholstein, wo die Iren bereits am Dienstag aufgefallen waren, mussten die Männer eine Sicherheitsleistung von 940 Euro leisten und ihre Arbeiten sofort einstellen. Die Polizisten fertigten gegen die 16-, 19- und 21-Jährigen eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wegen des Verstoßes gegen die Gewerbeordnung.
Merle Neufeld
DPA-OTS/Polizeidirektion Itzehoe
Drucken© FOCUS Online 1996-2016
Thema: Reisegewerbekarte für eingetragene Vereine
jonas kuckuk

Antworten: 16
Hits: 128.083
vielleicht.... 17.12.2015 12:20 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo,
vielleicht ist dieses Formular hilfeich? Ich habe aber echt keine Ahnung vom Gasstättengesetz

Bei Vereinen steht eigentlich der Gertänkeverkauf nicht im Vordergrund.

Gruß



https://www.pirna.de/downloads/Anzeige_n...von_Alkohol.pdf
Thema: 7. Bundesfachtagung Gewerberecht 2015
jonas kuckuk

Antworten: 33
Hits: 155.676
7. Bundesfachtagung 16.11.2015 15:35 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo Forum und OrgaTeam,

Auch von mir ein großes Lob für die siebte wirklich gelungene Bundesfachtagung Gewerberecht.
Das darf ich auch als Vorstand des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker sagen, weil ein FORUM vom Prinzip her schon eine gute Sache ist.

Ich möchte als erstes mich für die Beiträge von Frank Schuster bedanken, weil, auch wenn ich manchmal anderer Meinung bin, ich sein Engagement in Sachen "betrügerisches Wanderlager" trotzdem schätze.

Nach Joachims Vortrag werde ich wohl kein Restaurant mehr betreten ohne an seinen Vortrag denken zu müssen.

Ganz besonderen Dank auch an Herrn Fricke, dessen Beitrag ziemlich deutlich bewiesen hat, das man auch verwaltungs- und ordnungspolitische Themen mit der richtigen Portion Humor vortragen kann. Bei meiner nächsten Begegnung mit einem Türsteher werde ich aber vermutlich ein breites Grinsen nicht verkneifen können.

Der Beitrag über Sicherheitskonzepte für Flüchtlingsplätze von Meike Lukat zusammen mit der von Herrn Fricke vorgetragenen Bewacherproblematik hätte nicht aktueller sein können.

Die Vorträge von Herrn Land zum Reisegewerbe sind immer spannend und erkenntnisreich. Natürlich hätte ich hier gerne noch mehr gesagt, aber dafür gibt es dann ja noch das FORUM.

Ich hoffe, dass irgendwann auch mal Vertreter aus Bremen dort anwesend sind und merken, dass man sich hier ziemlich viel Anregungen abholen kann, mit Kollegen austauschen und sich den zukünftigen Problemen rechtzeitig stellen kann und von anderen lernen kann.
Das Saarland war diesmal sogar mit mindestens drei Teilnehmern angereist.

Und dem wirklich leistungsstarken Beamer sei gedankt! Diese Qualität war klasse.

Ich würde mich schon heute für die nächste Bundesfachtagung anmelden.


Jonas Kuckuk
Thema: Änderung § 56a GewO / Wanderlager
jonas kuckuk

Antworten: 19
Hits: 100.711
Wanderlager § 56 13.11.2015 19:28 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Jein,


Ich habe mich sehr ausgiebig mit dem Thema beschäftig und mir alle Verbote im Reisegewerbe über die Jahrzehnte aufgelistet und mir den Sinn und Zweck in der Kommentierung angeschaut.

Viele Verbote waren einfach nicht (mehr) überzeugend, so zum Beispiel Spielkarten, Bäume und Sträucher, Bijouterien,

Betrug im Reisegewerbe war schon 1956 Thema auf einer BKA Tagung auf der es einen bemerkenswerten Beitrag über das "Ambulantes Gewerbe und Betrug" zu hören war.


Ambulanter Handel und Betrug
Amtsdirektor G u c k e r t, Darmstadt

Die Verkoppelung der beiden Begriffe »Ambulanter Handel und Betrug« in einem Thema ist nicht ganz bedenkenfrei und kann zu einem ungerechten Urteil über eine Berufsgruppe führen, die eine immerhin beachtliche Rolle in unserem Wirtschaftsleben spielt. Bringt man eine solche Berufsgruppe grundsätzlich mit einer so gemeinen und hinterhältigen Handlungsweise wie den Betrug in - wenn auch nur gedankliche - Verbindung, so kann man sich leicht dem Vorwurf aussetzen, diesen Berufs- stand diffamieren zu wollen. Dies ist aber keineswegs beabsichtigt. Im Gegenteil, es soll der viel verbreiteten Auffassung entgegengewirkt werden, daß ein Angehöriger des ambulanten Gewerbes schlechthin ein Betrüger oder zum mindesten ein Mensch sei, dem man mit einer gewissen Vorsicht begegnen müsse. Die Behandlung des Themas muß ehrlich, d. h. objektiv sein. Die Untersuchung darf sich daher nicht darauf erstrecken, beweisen zu wollen, daß sich ambulanter Handel und Betrug - wenn auch nur teilweise - begrifflich decken. Auf der anderen Seite darf jedoch auch nicht ver- kannt werden, daß sich auf dem Gebiete des ambulanten Handelsgewerbes viele Betrüger betätigen. Aber nicht der ambulante Händler ist der Betrüger, sondern der Betrüger dringt in diesen Berufs- kreis ein und bedient sich unter Ausnutzung der vorhandenen Chancen der äußeren Erscheinungs- und Betriebsform dieses Gewerbes. Es ist natürlich klar, daß er unter der Maske des reisenden oder - besser gesagt - des wandernden Kaufmannes ein leichteres Spiel für seine Betrugsmanöver hat.
Bevor wir uns mit diesen Spezialisten unter den Betrügern im näheren befassen, müssen wir zunächst einmal die Frage untersuchen, was überhaupt ambu1anter Handei ist und was man unter einem ambulanten Händler zu verstehen hat. Der Begriff »ambulant« hat verschiedene Bedeutungen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht dieses Fremdwort der Bezeichnung »wandernd« oder »ohne festen Sitz«. Ein ambulanter Händler ist hiernach ein Händler, der seine Waren von Ort zu Ort ziehend - also wandernd - verkauft. Im gewerberechtlichen Sinne fällt unter den Begriff des »ambulanten« Handels dagegen nur das Feilbieten von Waren am Wohnort oder an dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Händlers, soweit dies auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus oder an anderen öffent- lichen Orten geschieht. Dieser ambulante Handel im engeren Sinne ist in der Gewerbeordnung im Titel U geregelt und gehört gewerberechtlich zum stehenden Gewerbe. Er spielt bei den hier anzu- stellenden Betrachtungen keine Rolle, weil dieser engere Handelszweig für den Betrüger keinen besonderen Anreiz bietet, jedenfalls nicht mehr als alle anderen seßhaften Berufszweige, insbesondere des seßhaften Handels. In dem hier verstandenen weiteren Sinne entspricht das ambulante Gewerbe dem Wandergewerbe bzw. dem Gewerbe im Umherziehen, wie es in der Fachsprache heißt und in TitelIU der Gewerbeordnung geregelt ist. Gewerberechtlich gesehen handelt es sich also um den Handel, der von Ort zu Ort, ohne seßhaft zu werden, betrieben wird. Nach § 55 GewO ist Wandergewerbetreibender bzw. Wanderhändler nur, wer
t. außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirk des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben,
2. ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und
3. ohne vorgängige Bestellung in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen aufsucht.
In einer No v eil e _z u r Ge wer b e0 r d nun g sollen die Begriffe »ambulanter Handel« und »Wandergewerbe« nach den vorgesehenen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen der Titel II und IU der Gewerbeordnung durch die Formulierung »R eis e g ewe r b e« ersetzt werden. Wir werden also künftig in gewerberechtlicher Hinsicht nicht mehr von dem ambulanten Händler oder
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Händler im Umherziehen sprechen dürfen, sondern von einem Reisegewerbetreibenden oder Reise- händler oder - was noch treffender wäre - von einem reisenden H ändier. Das sind jedoch alles Kußerlichkeiten. Im Grunde wird sich nichts daran ändern, daß Händler nach wie vor ihre Waren von Ort zu Ort, von Haus zu Haus oder auf Straßen und Plätzen feilbieten werden. Sie werden lediglich in rechtlicher Hinsicht und in der Terminologie des Gewerbefachmannes eine andere Bezeichnung führen. Solange es aber der Gesetzgeber zuläßt, daß - wenn auch unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen - Waren im Umherziehen feilgeboten und verkauft werden dürfen, wird es auch Menschen geben, die sich mit Vorliebe dieser Vertriebsart von Waren bedienen, um andere in betrügerischer Absicht zu täuschen und sich auf diese Art und Weise zu bereichern. Eine grundlegende Knderung, d. h. eine radikale und allein erfolgversprechende Bekämpfung des Betruges auf diesem Gebiet wäre nur durch ein absolutes Verbot zu erreichen, Waren ambulant zu verkaufen. Einem solchen Verbot aber steht das Grundgesetz eindeutig entgegen. Wir müssen uns also damit abfinden, daß wir es auch in Zukunft mit dem Betrüger im ambulanten Handel zu tun haben werden, und man tut gut daran, sich einmal Gedanken darüber zu machen, wie man diesen Spezialisten unter den Betrügern mit Erfolg entgegentreten kann. Wenn man aber diese Betrüger im Gewande des ehrbaren reisenden Händlers bekämpfen will, muß man sie und ihre Metho den kennen.
Der Verwaltungsfachmann sieht diese Menschen mit anderen Augen als der Kriminalist oder der Staatsanwalt. Dennoch vermag der Verwaltungspraktiker auch den Organen der Strafverfolgungs- behörden wertvolle Erfahrungen zu vermitteln und Anregungen zur Bekämpfung von reisenden Betrügern zu geben. Der Kriminalist erfährt gewöhnlich erst dann etwas über einen Betrug, wenn ein geschädigter Bürger zur Polizei kommt und Anzeige erstattet. V or b eu gen d kann jedoch - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird - viel getan werden, um drohenden Schaden zu verhüten.
Thema: Änderung § 56a GewO / Wanderlager
jonas kuckuk

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Wanderlager § 56 13.11.2015 14:22 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Forum,

Die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf ist seit vorgestern raus:

Viele meiner Bedenken sind hier aufgenommen worden und in seriösere Worte gefasst als das ich das gewöhnt bin. Inhaltlich gehe ich aber da voll und ganz mit.



http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/066/1806676.pdf




Folgende Maßnahmen der Gesetzesinitiative begegnen rechtlichen Bedenken:
1. AnzeigepflichtfürgrenzüberschreitendtätigeVeranstalter
Veranstalter, die ihren Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat haben
Anlage 2
und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden, sollen der Anzeigepflicht nach § 56a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Dazu soll § 4 Absatz 1 Satz 2 GewO geändert werden, der 2009 zur Umsetzung des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) eingeführt wurde. Dieser schreibt vor, dass Genehmigungen und sonstige Anforderungen an Dienstleistungserbringer, die von einer Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland tätig sind, nur dann aufrecht erhalten werden dürfen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt ist. Eine Aufrechterhaltung von Anforderungen aus Gründen des Verbraucherschutzes ist hingegen nicht zulässig.
Anzeigepflichten wie diejenigen nach § 56a Absatz 1 Satz 1 GewO sind Anforderungen im Sinne des Artikels 16 der DL-RL. Eine Aufrechterhaltung der Anzeigepflicht wäre daher nur aus den genannten vier Rechtfertigungsgründen zulässig. Die Rechtfertigungsgründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach muss ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sein, worunter Bedrohungen eines geordneten menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens fallen. Die wieder eingeführte Anzeigepflicht soll der Bekämpfung und Vermeidung von Straftaten und dem Schutz älterer, besonders schutzbedürftiger Menschen dienen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussichtlich nicht ausreichend, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Vielmehr dürfte der Schutz älterer Menschen vor Übervorteilung in den Bereich des Verbraucherschutzes fallen, der gerade kein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 16 der DL-RL ist. Somit dürfte die Wiedereinführung der Anzeigepflicht gegen Artikel 16 der DL-RL verstoßen.
2. VerbotdesVertriebsbestimmterWarenundDienstleistungen
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) hat eine vollharmonisierende Regelung in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand. Sie wurde im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Strengere nationale Vorschriften sind damit in ihrem Anwendungsbereich nicht zulässig, selbst wenn diese dem Verbraucherschutz dienen. Grundsätzlich steht die UGP- RL damit einem in ihren Bestimmungen nicht vorgesehenen Verbot bestimmter Vermarktungsformen, wie sog. Kaffeefahrten, entgegen - und zwar auch begrenzt auf bestimmte Produktgruppen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Vertriebsverbot für Finanzdienstleistungen bleibt jedoch wohl von der UGP-RL unberührt. Denn nach Artikel 3 Absatz 9 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der UGP-RL können Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen restriktivere und strengere Anforderungen vorsehen als in der Richtlinie vorgesehenen. Es erscheint auch zumindest vertretbar, das im Gesetzentwurf vorgesehene Vertriebsverbot für Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte als nicht von der UGP-RL erfasst anzusehen, da diese nach Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 Rechtsvorschriften in Bezug auf „Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ unberührt lässt.
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass die Europäische Kommission im Juli 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet hat. In Österreich sind der Vertrieb bestimmter Produkte, u.a. von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten, im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe verboten. Die Kommission ist der Ansicht, dass die österreichischen Vorschriften gegen die UGP-RL verstoßen, da die Regelungen insofern vorrangig nicht den Schutz der Gesundheit , sondern dem – von der UGP-RL vollharmonisierten – Schutz von Verbrauchern vor irreführenden und aggressiven Vermarktungspraktiken beträfen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. EinschränkungdesVertriebsvonPauschalreisen:
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes ein Vertriebsverbot für Pauschalreisen erforderlich ist. Denn bei der Buchung von Pauschalreisen außerhalb von Geschäftsräumen werden Verbraucher bereits durch ein Widerrufsrecht geschützt, wenn die Vertragsverhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 g Absatz 2 Satz 2 BGB). Damit wird bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe von der sonstigen Rechtslage bei Pauschalreisen abgewichen. Grundsätzlich gibt es bei Pauschalreisen aufgrund des zeitgebundenen Charakters der Verträge kein Widerrufsrecht.
Hinzu kommt, dass im Pauschalreiserecht künftig in der EU ein einheitliches Verbraucherschutzniveau herrschen wird. Die künftige Pauschalreiserichtlinie (PRRL) geht mit wenigen ausdrücklich benannten Ausnahmen von einer Vollharmonisierung aus. In Artikel 4 der künftigen RL heißt es: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.“
Auch wenn die PRRL selbst nur vertragsrechtliche Verhältnisse zwischen Reiseveranstaltern, Reisevermittlern, Leistungserbringern und Reisenden regelt, könnte diese Vorschrift so verstanden werden, dass sie den Verbraucherschutz im Pauschalreiserecht abschließend regelt. Denn eine Beschränkung der „abweichenden nationalen Rechtsvorschriften“ auf zivilrechtliche Normen würde dazu führen, dass die Mitgliedstaaten den Regelungszweck der PRRL durch den Erlass öffentlich-rechtlicher Normen und Verbote konterkarieren könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden dass die EU-Kommission eine Gesetzgebung in diesem Bereich vor
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dem Hintergrund der laufenden Umsetzungsfrist der Pauschalreiserichtlinie kritisch beobachten wird.
4. Förderung einer Veranstaltung als Ordnungswidrigkeit
Problematisch erscheint die Einführung eines neuen § 145 Absatz 3a GewO, wonach auch derjenige ordnungswidrig handelt, der rechtswidrige Wanderlager vorsätzlich fördert. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht in § 14 OWiG einen einheitlichen Täterbegriff vor und bestimmt, dass jeder ordnungswidrig handelt, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Eine Differenzierung nach der Art des Tatbeitrags ist anders als im Strafrecht nicht notwendig, da sich hieran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen. Die hier vorgesehenen verselbständigten Teilnahmehandlungen – zumal wenn sie lediglich zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten dienen sollen – kommen daher im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht. Zudem bestünde die Gefahr, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „fördern“ auch Busunternehmen oder Gaststätten erfasst werden, die lediglich Teilleistungen übernehmen (Transport von Personen zur Veranstaltung, Vermietung von Räumlichkeiten, Catering), ohne an der Organisation der Gesamtveranstaltung beteiligt zu werden.
Die Bundesregierung unterstützt folgende Maßnahmen der Gesetzesinitiative:
1.
Postfachadressen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der behördlichen Anzeige und der öffentlichen Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung die Angabe einer Postfachadresse als nicht ausreichend angesehen wird. Nach Erfahrungen aus der Praxis nutzen gerade unseriöse Anbieter in der Praxis häufig Postfachadressen. Dies bereitet den zuständigen Behörden Probleme im Vollzug.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Erhöhung des Bußgeldrahmens
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, die Bußgeldrahmenbeträge des § 145 Absatz 4 GewO mit dem Ziel einer Anhebung zu überprüfen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung von lediglich zwei der vier Bußgeldrahmenbeträge würde jedoch bewirken, dass die im derzeitigen §145 Absatz 4 GewO vorgenommene Abstufung der einzelnen Tatbestände nach dem Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen nicht länger aufrechterhalten bliebe. Aus diesem Grund kann der vorgeschlagenen Regelung nicht zugestimmt werden.
Thema: Änderung § 56a GewO / Wanderlager
jonas kuckuk

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Änderung § 56 05.11.2015 18:45 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Forum,

Eigentlich bin ich es einwenig leid, hier ellenlange Beiträge zu schreiben, die dann leider nicht verstanden werden wollen oder missverstanden werden.

Zum einen kann niemand ernsthaft behaupten, dass jedes Wanderlager betrügerisch ist, bzw zu 100 % bandenmäßig organisiert.

Diese Art und Weise der Diskussion und Verleumdung kennen wir reisenden Dachdecker zu genüge, wenn wir mit den selben Falschbehauptungen und viel zu pauschal als Betrüger an der Haustür, als "Dachhaie" bezeichnet werden.

Es wäre genauso absurd in Zukunft die Dachdeckerei im Reisegewerbe zu verbieten um möglichen Betrug zu verhindern.


Wenn solche pauschal Behauptungen als Motivation dienen eine Gesetzesintiative zu starten oder unkritisch zu unterstützen, dann kann das nur böse enden.
Schlecht gemachte Gesetze richten nur größeren gesellschaftlichen Schaden an und sind zudem meistens auch ungeeignet, das wirkliche Problem zu bekämpfen.

Es ist angebracht sich auch mal an die eigene Nase zu fassen und zu überlegen ob die hier mM nach "hilflosen" und ungeeigneten Verbote wirklich Sinn machen.
Das geht ganz klar auch an die vielen Verwaltungsangestellten und Vollzugsbeamten, die trotz bestehender Gesetze gegen Betrug, Täuschung und überhöhte Preise und alle anderen möglichen Tatbestände, die eben existieren aber nicht angewand werden.

Kurz: Es besteht ein Vollzugsproblem und KEIN Reglungsdefizit.

Ganz unter der Gürtellinie finde ich den letzten Satz im letzten Kommentar von Civil Servant:



"Ich setze Ihrer Thesen Mal eine andere entgegen:

Die Kultur einer Nation erkennt man an ihrem Umgang mit älteren Menschen!"

Diese moralisierenden Statements tauchen auch gerne bei den "Dachhai"Diskussionen auf und helfen letztendlich auch nicht weiter außer dass ich mich dadrüber aufregen könnte und mich verleiten könnten hier ebenfalls unsachlich oder moralisch zu werden.

genau so verkaufen und blenden Schreiber solcher Gesetzesinitiativen die Politik. Kein Wunder das sich der Bundesrat für diesen untauglichen Gesetzesentwurf begeistern können. Das wirft allerdings erst recht kein gutes Licht auf die Politik, die solch Gesetzesinitiativen dann feiern kann und bei der zukünftig größten Bevölkerungsgruppe (den Alten) ordentlich Stimmvieh füttert.

Zu den Nahrungsergänzungsmitteln ein Zitat des DIHK:


Nahrungsergänzungsmittel (§ 56a Abs. 1b Nummer 2 GewO-E)
Grundsätzlich ist der Vertrieb von Arzneimitteln im Reisegewerbe verboten (§ 51 Abs. 1 des Geset- zes über den Verkehr von Arzneimitteln (AMG)). Weiter ist es nach dem Lebensmittel-, Bedarfsge- genstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auch untersagt, Lebensmittel mit irreführenden In- formationen oder mit Aussagen in den Verkehr zu bringen, die diesen Eigenschaften der Vorbeu- gung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck die- ser Eigenschaften entstehen lassen (§ 11 Abs. 1 Nummern 1 und 2 LFGB).
Der Gesetzesantrag sieht nunmehr ein generelles Vertriebsverbot vor, ohne dass es auf irreführen- de Angaben o.ä. ankommt. Sofern damit intendiert wird zu verhindern, dass gerade älteren Ver- braucherinnen und Verbrauchern Nahrungsergänzungsmittel als Gesundheitspräparate unter An- gabe unwahrer Versprechen verkauft werden, ist aber bereits die bestehende Gesetzeslage geeig- net, dies zu unterbinden. Dem Verbraucherschutz kann hier durch eine effektive Durchsetzung der bestehenden Verbote bereits angemessen Rechnung getragen werden.


Auch wenn die Intention des Entwurfs, eine Eindämmung unseriöser Verkäufe gerade im Rahmen von „Kaffeefahrten“ zu erreichen, positiv zu bewerten ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, Verbraucher vor jedweder Art nachteiliger Vermö- gensdisposition zu schützen. Die Fälle, in denen ein rechtlich zu missbilligendes Ungleichgewicht zwischen dem Wert der erworbenen Ware oder Dienstleistung und dem dafür entrichteten Entgelt besteht, werden aus hiesiger Sicht bereits de lege lata angemessen erfasst. So ist ein Rechtsge- schäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Dieses Unwerturteil wird regelmäßig zu fällen sein, wenn im Wirtschaftsleben die schwächere Lage oder die Unerfahrenheit eines anderen bewusst ausgenutzt wird, um übermäßigen Gewinn zu erzielen. Insbesondere trifft auf die Verkaufssituation bei Kaffeefahrten auch die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 2 BGB zu, mit der Rechtsgeschäfte erfasst werden, bei denen jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines an- deren sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein Verkauf unter falschen, irreführenden Angaben eröffnet weiter den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB. Zudem besteht die Möglichkeit, abgeschlossene Verträge zu widerrufen, §§ 312 Abs. 1, 312b Abs. 1 und Abs. 2, 312g Abs. 1 BGB. Die hier gegenständlichen „Kaffeefahrten“ sind ausdrücklich in § 312b Abs. 1 Nummer 4 BGB geregelt, denn zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zählen auch Verträge, die „auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Ver- kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen“. Damit besteht für den Verbraucher aufgrund des Widerrufsrecht eine ein- fache Möglichkeit sich von unliebsamen Verträgen zu lösen und die Rückabwicklung zu erreichen (§§ 355 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sei ferner angemerkt, dass es bei „Kaffeefahrten“ re- gelmäßig an der Erfüllung der vorgesehen Informationspflichten im Sinne von § 312d BGB in Ver-
bindung mit Artikel 246a und Artikel 246b EGBGB fehlen dürfte, sodass den Verbrauchern die Mög- lichkeit offensteht, innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Soweit die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 355 ff. BGB erschwert wird, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Möglichkeit haben, den Vertrags- partner im Nachgang der Veranstaltung zu erreichen, bleibt festzuhalten, dass auch der vorliegende Gesetzesantrag keine Lösung dieses Problems vorsieht. Jedoch nimmt der Gesetzentwurf auch aufgeklärten Verbraucherinnen und Verbrauchern, die willens und in der Lage sind, Vor- und Nach- teile angebotener Produkte abzuwägen und ausgehend von dieser Abwägung eine Entscheidung für oder gegen den Kauf zu treffen, diese Möglichkeit. Der Entwurf greift damit also nicht unerheb- lich in die Privatautonomie ein.
Damit dürften die nach dem Entwurf neu einzuführenden Vertriebsverbote als teilweise nicht geeig- net, teilweise nicht erforderlich anzusehen sein, ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.


Mit kritischem Gruß

Jonas Kuckuk
Thema: Zulässigkeit der Kundengewinnung?
jonas kuckuk

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02.10.2015 10:07 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Seit über 21 Jahren vertritt der BUH die Interessen im Handwerk von Gesellen, Autodidakten und Meistern - unabhängig von ihrem Titel und setzt sich für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein.

Viele juristische Auseinandersetzungen gingen bis vors Bundesverfassungsgericht. Allein über zwei dutzend Mal wegen Hausdurchsuchungen wg unerlaubter Handwerksausübung, die dann für vom obersten Gericht gekippt wurden.

Gegründet wurde der Verband auch von Wandergesellen, die sich nach der Walz selbstständig machen wollten.

Seit über 15 Jahren schulen wir unsere Mitglieder im Gewerberecht. Buchhaltung, etc und bieten mit unseren Versicherungen ein gut angenommenes Starterpaket in die Selbstständigkeit.
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