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Geschrieben von FBH am 08.07.2020 um 14:01:

  Widerruf Reisegewerbekarte - unbekannter Wohnsitz

Hallo Zusammen!

ich habe eine Frage im Zusammenhang mit dem Widerrufverfahren. Die Hintergründe die zur Unzuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Reisegewerbekarte geführt haben sind Standard. Im wesentlichen sind es Rückstände bei öffentlichen Gebühren und Beiträgen, zudem wurde die Vermögensauskunft abgegeben.

Mein Problem ist, dass der Gewerbetreibende inzwischen mit unbekanntem Aufenthalt verzogen ist. Eine aktuelle Anschrift ist nicht feststellbar.
Die Idee wäre jetzt den Widerruf mit öffentlicher Bekanntgabe zuzustellen und zwar nach
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz i.V. mit § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz.

Evtl. würde ich das Ganze noch flankieren mit einem Sucheintrag im GZR.

1. Frage: Hat von Euch da schon jemand Erfahrungen oder wie geht Ihr in so einem Fall vor?
2. Frage: Wie ist die Tendenz hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für den Widerrufsbescheid? Ich tue mich da ein bischen schwer, denn bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist wahrscheinlich nicht mit dem Eingang der Gebühren zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen aus Bad Hersfeld
Milko Fehling



Geschrieben von jascha am 09.07.2020 um 13:07:

  Rgk

Hallo,

ja, öffentliche Zustellung ist der richtige Weg, auch um den GZR Eintrag später zu veranlassen.

Uns als Gewerbeamt darf die finanzielle Situation im Bezug auf die Gebühren nicht interessieren, ganz im Gegenteil, wenn man keinen Ärger mit der Revision haben will erhebt man die angemessene Gebühr. Ist die Gebühr später nicht beitreibbar, ist es Aufgabe der Stadtkasse ev. niederzuschlagen oder andere Maßnahmen zu ergreifen

Gruß aus LU



Geschrieben von BE-DE am 09.07.2020 um 13:10:

  RE: Widerruf Reisegewerbekarte - unbekannter Wohnsitz

Moin Moin von der D...

öffentliche Zustellung haben wir auch schon mal gemacht. Solche Bescheide sind immer gebührenpflichtig, da aber Nichts zu holen ist, würde ich sie so gering wie es nach dem Rahmen möglich ist festsetzen. Eventuell kann man noch über das Verwaltungskostengesetz die Gebühr bis auf 1/4 reduzieren. Dann muss man nachher nicht so viel absetzen.



Geschrieben von FBH am 30.09.2020 um 11:48:

 

...vielen Dank an die Kollegen für Ihre Einschätzung im geschilderten Fall.



Geschrieben von Roesje am 30.09.2020 um 15:14:

 

Mich würde mal das genaue Vorgehen der Kollegen in der Praxis interessieren, sprich:

Wie sieht so eine öffentl. Bekanntmachung im Detail aus?

Wie war das Vorgehen hausintern (Abzeichnung SB, oder über FB-Leiter oder Bgm?).

Ich hatte mal fast einen solchen Fall und wollte dann den Weg der öffentl. Bekanntmachung gehen. Der Fall erledigte sich dann, da plötzlich wieder eine Meldeadresse auftauchte und zugestellt werden konnte.

Allerdings konnte ich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass kein Mensch in unserem Rathaus sowas schon mal gemacht hat oder irgendeine Ahnung hatte, wie da genau vorzugehen ist...in weiser Voraussicht fände ich es daher klasse, wenn die Kollegen, die eine öffentl. Bekanntmachung eines Widerrufs bzw. eines VA's bereits durchgezogen haben, mich an ihren Kenntnissen teilhaben lassen könnten.

Danke anbeten



Geschrieben von jascha am 30.09.2020 um 15:18:

  Öffentl. Zustellung

Hallo,

wir haben da 2 VoRdrucke, im VA selbst muss nur folgendes ausgetauscht werden . Anstatt GEGEN PZU muss ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG rein, anstatt dem Wohnsitz muss ehemals... rein

Soll ich Dir die Vordrucke per Mail schicken?

Wir brauchen dazu keine Vorgesetzten, wir schicken dies selbst direkt an die zuständige Stelle, die das Schreiben im Rathaus aushängt

Gruß aus LU



Geschrieben von Roesje am 30.09.2020 um 15:24:

 

Applaus

Ja, sehr gerne! E-Mail ist bei meinem Profil hinterlegt



Geschrieben von jascha am 30.09.2020 um 15:25:

  Öff. Zustellung

ist unterwegs



Geschrieben von Roesje am 30.09.2020 um 17:39:

 

Danke

Ich habe es bekommen.

Die "Danke"-E-Mail an Sie kam allerdings zurück (kann aber vielleicht an uns liegen :weisnichtsmile


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