Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen |
Anja Schumann
Jungspund
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Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen |
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Hallo!
Ich benötige euren Rat.
Der Gewerbetreibende W. ist im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34i (1) GewO. Diese hat er im vereinfachten Verfahren unter Anwendung des § 160 (2) und (3) GewO erteilt bekommen (Zuverlässigkeitsprüfung ersetzt durch 34c-Erlaubnis, Sachkunde ersetzt durch Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit). Nun wurde eine GmbH gegründet, wo er und Herr A. als Geschäftsführer tätig sind. Die GmbH will ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34i (1) GewO beantragen. Um diese erteilen zu können, müssen die Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 34i (2) GewO erfüllen.
Da Herr A. noch keine Erlaubnis für diesen Bereich besessen hat, ist dieser vollumfänglich zu prüfen (Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Sachkunde).
Fraglich ist jedoch, wie mit Herrn W. zu verfahren ist, da dieser ja schon eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO besitzt. Habe ich Herrn W. überhaupt nochmal zu prüfen und wenn ja, in welchem Umfang?
LG aus Sachsen-Anhalt
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1
11.12.2017 13:34 |
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Solon
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sme40
Haudegen
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Guten Morgen,
ich würde gerne antworten, aber nicht im öffentlichen Teil.
Ggf. könnte der Admin den Thread in die Makler-Ecke verschieben. Dann würde ich mich weiter dazu auslassen.
Gruß
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2
12.12.2017 07:14 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen |
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aus Thüringen,
Hallo @Anja Schumann,
nur die Nachweisführung zur Sachkunde ist bei W. entbehrlich, da er diese bereits für seine Erlaubnis als natürliche Person erbracht hat.
Aber in diesem Fall sind für den Geschäftsführer W. die Prüfungen nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO zur Zuverlässigkeit und den Vermögensverhältnissen vollumfänglich durchzuführen. Lediglich dann, wenn er vor kurzem in einem anderen gewerberechtlichen Verfahren (hierzu zählt aber nicht das vereinfachte Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO !) dazu von Ihrer Behörde geprüft wurde, könnte jetzt von der erneuten Prüfung abgesehen werden.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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3
13.12.2017 06:19 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Moinsen,
ich könnte mit dem Ergebnis leben, verstehe es aber nicht ganz. Grund: W. müsste - jetzt als GF - von der Erlaubnis zehren, die nach den Übergangsbestimmungen erteilt wurde. Diese greifen m. E. aber nicht mehr.
Die Fa. als Gewerbetreibende beantragt die Erl. und muss die Qualifikation nachweisen und das unter Ausklammerung der Übergangsbestimmungen oder nicht oder was?
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4
13.12.2017 09:51 |
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jascha
Routinier
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Moin,
also ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall die Erlaubnis versagt, ist jetzt im Widerspruchsverfahren
Gewerbetreibender hat die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erhalten, will für seine 2. Firma, eine GmbH, die Erlaubnis ebenfalls im vereinfachten Verfahren . Problem, er kann für die GmbH nur in 2 Jahren eine Tätigkeit nachweisen. Er ist der Auffassung, dass die Sachkunde, die nun für die GmbH bzw den dort tätigen GF (er selbst) notwendig ist, er durch seine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren der ersten Firma erbracht hat. Ich war da anderer Meinung
Gruß aus LU
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5
15.12.2017 08:08 |
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