Thema: Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen |
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Hallo!
Ich benötige euren Rat.
Der Gewerbetreibende W. ist im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34i (1) GewO. Diese hat er im vereinfachten Verfahren unter Anwendung des § 160 (2) und (3) GewO erteilt bekommen (Zuverlässigkeitsprüfung ersetzt durch 34c-Erlaubnis, Sachkunde ersetzt durch Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit). Nun wurde eine GmbH gegründet, wo er und Herr A. als Geschäftsführer tätig sind. Die GmbH will ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34i (1) GewO beantragen. Um diese erteilen zu können, müssen die Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 34i (2) GewO erfüllen.
Da Herr A. noch keine Erlaubnis für diesen Bereich besessen hat, ist dieser vollumfänglich zu prüfen (Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Sachkunde).
Fraglich ist jedoch, wie mit Herrn W. zu verfahren ist, da dieser ja schon eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO besitzt. Habe ich Herrn W. überhaupt nochmal zu prüfen und wenn ja, in welchem Umfang?
LG aus Sachsen-Anhalt
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Thema: Straußwirtschaften |
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Guten Tag!
Ich benötige eure Hilfe zum Thema Straußwirtschaften (Sachsen-Anhalt), da ich noch ganz frisch in diesem Gebiet bin.
Durch eine Gewerbebehörde unseres Landkreises wurde folgende Problematik an uns herangetragen:
Familie A. ist Besitzer eines Weingutes in B. und beabsichtigt eine Straußwirtschaft in C. zu betreiben. In C. besitzt die Familie auch einen Weinberg, der flächenmäßig dem in B. überlegen ist.
Das Gebäude in C. wurde erst kürzlich von Familie A. erworben, befindet sich aber gut zwei Kilometer vom Weinberg entfernt. In diesem Objekt soll eine Radlerschenke (Ausschank selbst erzeugten Weins) errichtet werden. Für Sanierung, Anbau und Umnutzung wurde keine Baugenehmigung nachgewiesen. Das Bauordnungsamt ist informiert. Auch der Stadtrat hat sein Einvernehmen verweigert, da dieses Objekt im Überschwemmungsgebiet und Außenbereich liegt. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis kam nicht zum Tragen.
Die Gewerbebehörde stellt sich nun die Frage, ob der Tatbestand "am Ort des Herstellerbetriebes" immer noch gewahrt wird und somit eine Straußwirtschaft in diesem Objekt rechtens wäre.
Ich frage mich allerdings, ob nicht schon das Gebäude an sich zum Problem wird, wenn es keine Baugenehmigung geben sollte und auch der Stadtrat wegen des Überschwemmungsgebietes nicht mitspielt.
MfG
Anja Schumann
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