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Geschrieben von Anja Schumann am 11.12.2017 um 13:34:

  Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen

Hallo!

Ich benötige euren Rat.

Der Gewerbetreibende W. ist im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34i (1) GewO. Diese hat er im vereinfachten Verfahren unter Anwendung des § 160 (2) und (3) GewO erteilt bekommen (Zuverlässigkeitsprüfung ersetzt durch 34c-Erlaubnis, Sachkunde ersetzt durch Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit). Nun wurde eine GmbH gegründet, wo er und Herr A. als Geschäftsführer tätig sind. Die GmbH will ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34i (1) GewO beantragen. Um diese erteilen zu können, müssen die Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 34i (2) GewO erfüllen.
Da Herr A. noch keine Erlaubnis für diesen Bereich besessen hat, ist dieser vollumfänglich zu prüfen (Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Sachkunde).
Fraglich ist jedoch, wie mit Herrn W. zu verfahren ist, da dieser ja schon eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO besitzt. Habe ich Herrn W. überhaupt nochmal zu prüfen und wenn ja, in welchem Umfang? Weißnicht

LG aus Sachsen-Anhalt



Geschrieben von sme40 am 12.12.2017 um 07:14:

 

Guten Morgen,

ich würde gerne antworten, aber nicht im öffentlichen Teil.

Ggf. könnte der Admin den Thread in die Makler-Ecke verschieben. Dann würde ich mich weiter dazu auslassen.

Gruß



Geschrieben von Puz_zle am 13.12.2017 um 06:19:

  RE: Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen

Moin Moin aus Thüringen,

Hallo @Anja Schumann,

nur die Nachweisführung zur Sachkunde ist bei W. entbehrlich, da er diese bereits für seine Erlaubnis als natürliche Person erbracht hat.

Aber in diesem Fall sind für den Geschäftsführer W. die Prüfungen nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO zur Zuverlässigkeit und den Vermögensverhältnissen vollumfänglich durchzuführen. Lediglich dann, wenn er vor kurzem in einem anderen gewerberechtlichen Verfahren (hierzu zählt aber nicht das vereinfachte Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO !) dazu von Ihrer Behörde geprüft wurde, könnte jetzt von der erneuten Prüfung abgesehen werden.



Geschrieben von Civil Servant am 13.12.2017 um 09:51:

 

Moinsen,

ich könnte mit dem Ergebnis leben, verstehe es aber nicht ganz. Grund: W. müsste - jetzt als GF - von der Erlaubnis zehren, die nach den Übergangsbestimmungen erteilt wurde. Diese greifen m. E. aber nicht mehr.

Die Fa. als Gewerbetreibende beantragt die Erl. und muss die Qualifikation nachweisen und das unter Ausklammerung der Übergangsbestimmungen oder nicht oder was? Kopfkratz



Geschrieben von jascha am 15.12.2017 um 08:08:

  34 I

Moin,

also ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall die Erlaubnis versagt, ist jetzt im Widerspruchsverfahren

Gewerbetreibender hat die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erhalten, will für seine 2. Firma, eine GmbH, die Erlaubnis ebenfalls im vereinfachten Verfahren . Problem, er kann für die GmbH nur in 2 Jahren eine Tätigkeit nachweisen. Er ist der Auffassung, dass die Sachkunde, die nun für die GmbH bzw den dort tätigen GF (er selbst) notwendig ist, er durch seine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren der ersten Firma erbracht hat. Ich war da anderer Meinung

Gruß aus LU


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