dealb
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Rechnungsstellung trotz Gewerbeabmeldung |
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Hallo allerseits,
wie ihr ja bestimmt auch alle Erfahrung damit habt, gibt es im Gewerbebereich auch immer wieder "schwarze" Schafe....
Wir haben derzeit einen aktuellen Fall, bei dem wir etwas ratlos sind wie wir weiter verfahren sollen.
Es handelt sich um eine Firma (e.K.) die bereits Ende letzten Jahres abgemeldet haben. Nun hat sich aber herausgestellt dass sie aktuell immer noch Rechnungen für Leistungen, die wohl eine andere Firma im Auftrag für sie erbringt (Personenbeförderung) stellen.
Gibt es irgendeinen Tatbestand, Rechtsgrundlage gegen die Firma gewerberechtlich vorzugehen? Die Firma gibt es definitiv nicht mehr, aber stellt trotzdem noch Rechnungen, das kann man doch nicht einfach so laufen lassen..
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07.07.2016 08:49 |
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Solon
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ruda
Eroberer
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RE: Rechnungsstellung trotz Gewerbeabmeldung |
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Irgendjemand ist also noch tätig. Dann braucht's eine Gewerbeanmeldung. Sicher nicht unter der mittlerweile erloschenen Firma. Möglicherweise unter dem bürgerlichen Namen der Person(en). Der "wer" ist zu ermitteln.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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16
07.07.2016 14:05 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Auf welchen Zeitraum beziehen sich die Rechnungen? Den aktuellen oder den vor der Gewerbeabmeldung?
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1
07.07.2016 14:29 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Das meinte ich mit der Frage
Zitat: |
Auf welchen Zeitraum beziehen sich die Rechnungen? |
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16
08.07.2016 11:02 |
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dealb
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Abgemeldet wurde zum 30.12.2015, Rechnungen sind aktuell von April und Mai 2016
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07.07.2016 14:48 |
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Civil Servant
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Die Frage ist wohl eher, wann die jetzt in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde. War das nach der Abmeldung liegen Ordnungswidrigkeiten vor; entweder
- nach § 146 Abs. 2 Sat 1 Nr. 2 GewO oder
- nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) SchwarzArbG
Wurde die Leistung noch während der Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung erbracht, dürfte das irrelevant sein. Ein Unternehmen, das nur noch Forderungen einzieht und sein Betriebsvermögen veräußert und seine Schulden bezahlt, übt m. E. kein Gewerbe mehr aus.
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1
08.07.2016 11:00 |
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dealb
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Auch die Leistungen wurden in diesem Jahr erbracht, also definitiv nach Gewerbeabmeldung
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1
11.07.2016 15:40 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Wer will, kann jetzt alle Maßnahmen, die der Bußgeldbehörde zu Gebote stehen, nutzen. Vernehmung der Fa., die die Leistungen tatsächlich erbringt, als Zeugin. U.U. die für das Personenbeförderungsrecht zuständige Stelle involvieren. Vorladung des abgemeldet Gewerbe Treibenden zur Vernehmung mit der Aufforderung Geschäftsunterlagen vorzulegen.
Man kann natürlich auch gleich das Verfahren einleiten und die Rechnung als Beweis der gewerblichen Betätigung ansehen. Dann würde die Anhörung nach § 55 OWiG gleich erfolgen.
Die Vernehmung hätte den Vorteil, dass man erst einmal einfach miteinander redet. Vielleicht löst sich ja alles in Wohlgefallen auf (auch wenn ich mir das nicht so recht vorstellen kann).
@dealb: Empfehlung: Derartige Themen besser im geschlossenen Forenbereich diskutieren.
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11.07.2016 16:30 |
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