Forum-Gewerberecht

» Rechnungsstellung trotz Gewerbeabmeldung «

Wer will, kann jetzt alle Maßnahmen, die der Bußgeldbehörde zu Gebote stehen, nutzen. Vernehmung der Fa., die die Leistungen tatsächlich erbringt, als Zeugin. U.U. die für das Personenbeförderungsrecht zuständige Stelle involvieren. Vorladung des abgemeldet Gewerbe Treibenden zur Vernehmung mit der Aufforderung Geschäftsunterlagen vorzulegen.

Man kann natürlich auch gleich das Verfahren einleiten und die Rechnung als Beweis der gewerblichen Betätigung ansehen. Dann würde die Anhörung nach § 55 OWiG gleich erfolgen.

Die Vernehmung hätte den Vorteil, dass man erst einmal einfach miteinander redet. Vielleicht löst sich ja alles in Wohlgefallen auf (auch wenn ich mir das nicht so recht vorstellen kann).

@dealb: Empfehlung: Derartige Themen besser im geschlossenen Forenbereich diskutieren.    



Gepostet am 11.07.2016 um 16:30 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=102087#post102087


Beitrags-Print by Breuer76