Gewerbeausübung aus JVA |
René Land
Administrator
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Gewerbeausübung aus JVA |
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Hallo zusammen,
ich hätte hier auch mal ein Thema zum fröhlichen Diskutieren:
Darf ein Gewerbetreibender, der auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und nun diese aktuell in der JVA verbüßt, nach wie vor sein Gewerbe ausüben?
Zusatzfrage: Wie verhält es sich, wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und der betroffene Gewerbetreibende in Untersuchungshaft sitzt?
Da die Frage hier aktuelle Relevanz hat, wäre ich sehr an zahlreichen Meinungen interessiert – insbesondere natürlich von denen, die sich ggf. schon einmal mit einem solchen Problem rumschlagen mussten.
Ach ja – hätte ich fast vergessen:
Ich setze voraus, dass die Verurteilung bzw. das laufende Strafverfahren nicht gewerbebezogen ist und somit die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht zur Disposition steht. Ebenfalls wurde kein strafrechtliches Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet. Der Gewerbebetrieb ist als stehendes Gewerbe noch aktiv gemeldet. Besondere Betriebsräume und Maschinen sind für die Gewerbeausübung nicht erforderlich.
So – nun bin ich auf zahlreiche Antworten gespannt….
Viele Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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1
18.08.2005 16:34 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Also ich wüßte nicht, warum er das nicht können sollte.
Bei einer juristischen Person ist das ja eh kein Problem, da wird einfach ein neuer GF bestellt und gut. (Man braucht halt nen Notar der in die JVA kommt, sollte aber kein Problem sein) Aber auch wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden nicht um eine juristische Person handelt, sollte das gehen. Er kann ja nach dem BGB einen Vertretungsberechtigten bestellen. Der ist Weisungsgebunden und der Inhaber kann seinen Willen ja auch aus der JVA kundgeben. Es gibt zwar einige Dinge, die nur der Inhaber (sowohl bei juristische Person wie auch bei naturlichen) des Gewerbebetriebs erledigen kann (z.B. Steuererklärung unterschreiben), allerdings sehe ich kein Problem darin, das auch aus einer JVA erledigen zu können.
Wenn er noch in U-Haft sitzt, ist das allerdings schwieriger. Da weiß ich nicht wie es mit dem Besuchsrecht ist. Seine Briefe werden auf jeden Fall alle vorher von einem StA gelesen und der entscheidet dann, ob diese Briefe verschickt werden dürfen.
Eine feste Anschrift hat er in der JVA ja auf jeden Fall
.
Eine andere Frage ist, will der Gewerbetreibende sich vertreten lassen............. Da muß man schon ne Menge Vertrauen zu seinem GF/Stellvertreter haben, weil auf den muß man sich dann ja 110% verlassen können.
Je nach Art des Betriebes würde ich es mir als Gewerbetreibender gut überlegen, ob ich den Betrieb fortführe, da da ja auch noch so ein § 130 OWiG im Raum steht. Aber das kann ja jeder für sich selbst entscheiden.
Nicht zu letzt sei erwähnt, das Art. 14 GG auch des "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" schützt.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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2
19.08.2005 09:15 |
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Solon
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo aus Lüdenscheid,
ich kann mich obiger Meinung nur anschließen und hatte selbst auch bereits einen ähnlich gelagerten Fall. Da saß jemand im "offenen Vollzug", d.h. er musste nur die Nächte in der JVA verbringen (bin ich der einzige, dem sich da der Begriff "Hotel" aufzwingt?). Hier war das natürlich einfacher, eine feste Adresse hatte der Mensch und genug Zeit hatte er tagsüber auch.
Aber selbst bei Ihrem Fall, sollte die Tat tatsächlich nicht gewerbezogen sein, sollte eine Gewerbeausübung aus den oben bereits genannten Gründen kein Problem sein, ggf. über einen Stellvertreter.
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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3
22.08.2005 10:03 |
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Kenning
Jungspund
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Hallo und
Ich steh auf´m Schlauch, deshalb ´ne kleine Frage:
Ich habe hier einen Kandidaten, der noch für ca. ein Jahr in Haft sitzt und sein Gewerbe aus der JVA weiterhin ausüben möchte. Ein Vertreter ist bestellt. Welche Betriebsanschrift hat der Gute jetzt? Anschrift der JVA oder seine Meldeanschrift in unsrerer schönen Stadt?
Besten Gruß!
Kenning
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4
13.10.2006 11:41 |
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L. Möller
Jungspund
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RE: Gewerbeausübung aus JVA |
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Guten Morgen Kenning!
Normalerweise wird der Betrieb als solches (mit dem Betriebsvermögen, der Buchführung, ggf. Personal etc.) nicht mit in die JVA verlegt, so dass zumindest die Hauptniederlassung am bisherigen Ort verbleibt. Im Übrigen wäre es sicherlich arg geschäftsschädigend, wenn der Gewerbetreibende im Briefkopf c/o JVA... zu stehen hätte.
Fraglich ist allenfalls, ob eine unselbstständige Zweigstelle unter der Anschrift der JVA zu eröffnen wäre. Ich würde dies verneinen. Nach Rd-Nr. 44 zu § 14 GewO (Landmann/Rohmer) ist eine unselbstständige Zweigstelle u. a. dadurch gekennzeichnet, dass von ihr aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Zu diesen Dritten würde ich nicht den Stellvertreter (als Mitarbeiter) zählen, sondern in erster Linie Kunden, Zulieferer etc.
Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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5
16.10.2006 09:42 |
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Kenning
Jungspund
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RE: Gewerbeausübung aus JVA |
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und
Gruß,
Kenning
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6
17.10.2006 07:15 |
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dola61
Mitglied
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Hallo,
ein Problem habe ich eher, wenn die Wahrscheinlichkeit ziemlich hoch ist, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird, einfach aus der Betriebsstruktur heraus (Ein - Mensch - Betrieb, Unzugänglichkeit der Betriebsmittel), und das Gewerbe trotzdem angemeldet bleibt, weil das entweder vergessen oder gar nicht mehr möglich war, sich darum zu kümmern.
Ich habe hier zuweilen schon Versuche über JVA - Sozialdienst oder Angehörige gemacht, was aber nicht immer klappt.
Ab wann wäre Ihrer/ Eurer Meinung eine Abmedlung von Amts wegen zu empfehlen?
Grüße,
dola61
__________________ Will der Tag Euch arg bezwingen,
Geht Euch einfach einen singen!!!!
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7
17.10.2006 07:54 |
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L. Möller
Jungspund
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Guten Morgen zusammen,
in der JVA ist der (Ex-)Gewerbetreibende manchmal besser zu erreichen als draußen. Insofern kann man ihn gleichwohl auffordern, nach § 14 die Anzeige zu erstatten. Erst wenn seit der Betriebsaufgabe eine gewisse Zeit vergangen ist, in der er untätig war, und die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht, kann und sollte die Abmeldung von Amts wegen erfolgen (Landmann/Rohmer, Rd-Nr. 48a zu § 14).
Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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8
17.10.2006 08:12 |
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