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Hallo zusammen,

ich hätte hier auch mal ein Thema zum fröhlichen Diskutieren:

Darf ein Gewerbetreibender, der auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und nun diese aktuell in der JVA verbüßt, nach wie vor sein Gewerbe ausüben?

Zusatzfrage: Wie verhält es sich, wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und der betroffene Gewerbetreibende in Untersuchungshaft sitzt?

Da die Frage hier aktuelle Relevanz hat, wäre ich sehr an zahlreichen Meinungen interessiert – insbesondere natürlich von denen, die sich ggf. schon einmal mit einem solchen Problem rumschlagen mussten.

Ach ja – hätte ich fast vergessen:
Ich setze voraus, dass die Verurteilung bzw. das laufende Strafverfahren nicht gewerbebezogen ist und somit die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht zur Disposition steht. Ebenfalls wurde kein strafrechtliches Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet. Der Gewerbebetrieb ist als stehendes Gewerbe noch aktiv gemeldet. Besondere Betriebsräume und Maschinen sind für die Gewerbeausübung nicht erforderlich.

So – nun bin ich auf zahlreiche Antworten gespannt….


Viele Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Gepostet am 18.08.2005 um 16:34 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=482#post482


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