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Autor Beitrag
Thema: Industriehanf im Schaufenster?
A. Borlinghaus

Antworten: 4
Hits: 5.391
14.10.2005 10:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hm, auf jeden Fall interessant, dann weiß ich ja, an wen ich mich wenden kann, falls bei mir mal solche Anfragen landen sollten.

Danke für die vielen Antworten und schönes Wochenende!
Thema: Industriehanf im Schaufenster?
A. Borlinghaus

Antworten: 4
Hits: 5.391
Industriehanf im Schaufenster? 12.10.2005 09:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Lüdenscheid,

bei einem kurzen Gespräch mit einem Kollegen aus Altena ergab sich gerade eine interessante Fragestellung, welche ich hier mal zur Diskussion stelle:

In Altena möchte ein Geschäftsmann im Schaufenster Industriehanf als Zierpflanze verwenden. Nach seinen eigenen Angaben kann man aus Industriehanf zwar keine Rauschmittel herstellen, dennoch wollte er vor der Aktion ein ordnungsbehördliches "okay" haben. Bei der Staatsanwaltschaft war der Mann schon, dort hieß es, er solle sich ans Ordnungsamt wenden... beim Ordnungsamt konnte er auch zunächst nur Schulterzucken ernten.

Ich selbst wusste auch keine dolle Antwort, außer dass man den "schwarzen Peter" an die Polizei weiterreichen könnte, da die ja auch zur Verfolgung von Drogendelikten zuständig ist... Hat jemand eine bessere Idee?
Thema: Aufforderung zur Erfüllung der gew. Meldepflicht mit VA
A. Borlinghaus

Antworten: 9
Hits: 12.661
21.09.2005 09:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Muss garnicht viel kramen, gehört bei uns leider zum täglichen Geschäft (natürlich mit mehr Absätzen und schickerer Formatierung, bin ich aber jetzt zu faul zu Augenzwinkern ):

==============================================

Sehr geehrte,

gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060) i. V. m. § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der z. Zt. gültigen Fassung fordere ich Sie hiermit auf, die Gewerbeanzeige über den Beginn Ihres Gewerbes „Gewerbe“ in Lüdenscheid, X-Straße zu erstatten.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nachkommen, wird Ihnen hiermit gem. §§ 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010)

ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro

angedroht.

Als weiteres Zwangsmittel drohe ich Ihnen hiermit

- zunächst ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro,
- im weiteren ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro an.

Das erste erhöhte Zwangsgeld wird festgesetzt, falls Sie Ihre obige Verpflichtung innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht erfüllen. Das zweite erhöhte Zwangsgeld wird festgesetzt, falls Sie der Aufforderung zur Erstattung der Gewerbeanzeige innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht nachkommen.

Das zuständige Verwaltungsgericht kann Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Begründung:
Der Stadt Lüdenscheid ist bekannt geworden, dass Sie den Betrieb des obengenannten Gewerbes begonnen haben. Gem. § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, den Beginn des genannten Gewerbes bei der Stadt Lüdenscheid anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Ich habe Sie mit Schreiben vom xx.xx.xxxx um Erstattung der Gewerbeanzeige gebeten. Leider haben Sie meine Bitte nicht beachtet. Ich fordere Sie daher nunmehr auf, die erforderliche Gewerbeanzeige bei der Stadt Lüdenscheid zu erstatten. Gem. § 16 OBG treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Nichtbeachtung des § 14 GewO ist ein Einschreiten der Ordnungsbehörde zur Gewährleistung einer wirksamen Gewerbeüberwachung erforderlich. Es sind in Ihrem Fall keine Gründe ersichtlich, die ein Einschreiten entbehrlich machen. Zur Durchsetzung dieser Aufforderung drohe ich Ihnen eine Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro an. Dieses Zwangsgeld ist angemessen und erforderlich, um Sie zur Beachtung des geltenden Rechts zu veranlassen. Sie können die Festsetzung des Zwangsgeldes verhindern, indem Sie die Gewerbeanzeige innerhalb der festgelegten Frist auf dem beigefügten Vordruck erstatten. Gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW. vom 21.12.1976 wurde Ihnen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Ich habe daher nach Aktenlage entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ordnungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid, Rathaus, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Thema: Abi-Feten
A. Borlinghaus

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Hits: 5.307
RE: Abi-Feten 21.09.2005 09:15 Forum: Gaststättenrecht


Hallo nochmal,

die Forderung nach einem Sicherheitsdienst ist sicherlich eine vernünftige Auflage. Bei uns nicht nötig.... nein, nicht weil Lüdenscheid so friedlich ist, sondern eher das Gegenteil, von daher sorgen die Veranstalter von ganz allein schon für einen guten Sicherheitsdienst.
Thema: Abi-Feten
A. Borlinghaus

Antworten: 5
Hits: 5.307
20.09.2005 09:21 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

besondere Auflagen haben wir bisher nur einmal gemacht: Als bei einer der letzten Abi-Parties jemand ums Leben kam, weil er angefahren wurde, haben wir bei den nachfolgenden Parties die Auflage erlassen, dass die nächste Bus-Station gefahrenfrei zu erreichen sein muss (bei den Parties richtet unser hiesiges ÖPNV-Unternehmen ohnehin besondere Haltestellen ein).

Ansonsten hat es sich bei uns bewährt, dass wir in Verbindung mit dem Jugendamt schon früh mit den entsprechenden Organisatoren dieser Parties Kontakt aufnehmen, meistens schon wenn die in der 11. Klasse sind, da dann schon die sog. Jahrgangsstufenparties stattfinden, welche oft von den gleichen Personen organisiert werden, die sich später auch um die Abschlussparties kümmern. Bis zum Abschluss hat man die Leute dann so "eingestielt", dass sich kaum noch Probleme ergeben...

Das Verhalten besoffener Gäste kann ab einer bestimmten Entfernung zum Veranstaltungsort wohl von keinem der Veranstalter mehr beeinflusst werden, von daher fällt mir zu der Problematik auch nix schlaues ein...verwirrt
Thema: Wanderlager
A. Borlinghaus

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Hits: 44.394
19.09.2005 15:11 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo aus Lüdenscheid,

auch wir haben einen Brief der Firma C...... T........ aus E. bekommen.

Unter anderem habe ich das folgendermaßen beantwortet:

[...]
Dennoch weise ich Sie darauf hin, dass das anbieten der REisen eine entsprechende Reisegewerbekarte voraussetzt. Waren jeglicher Art dürfen auf Ihrer geplanten Veranstaltung nicht verkauft werden.

Ich bitte Sie außerdem, mir - gerne auch telefonisch - Zeit und Ort der geplanten Veranstaltung sowie Art und Umfang der beabsichtigten Ankündigung mitzuteilen, da ich mir als Gewerbeaufsichtsbehörde das Recht vorbehalte, an der Veranstaltung teilzunehmen.
[...]

Bin mal gespannt, was passiert... schimpf
Thema: Kurze Frage bzgl. einer Gewerbeanmeldung und Gebühren
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 4.570
19.09.2005 15:00 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Okay, Danke .
Thema: Kurze Frage bzgl. einer Gewerbeanmeldung und Gebühren
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 4.570
Kurze Frage bzgl. einer Gewerbeanmeldung und Gebühren 15.09.2005 09:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Lüdenscheid,

im Kollegenkreis ergab sich des letztens folgende Frage (ist nicht mein Gebiet, aber ich versuchs mal auf die Reihe zu bekommen):

Es wurde eine "Muster GmbH & Co KG" angemeldet. Als persönlich haftende Gesellschafterin wurde die "Verwaltungsgesellschaft Muster mbH" angegeben (existierte vorher schon), deren Geschäftsführer sind Martin und Mehmet Mustermann.

Jetzt fragte sich anscheinend, wer die Gebühr für die Gewerbeanmeldung zahlt:
Die "Verwaltungsgesellschaft Muster mbH" oder deren beiden Geschäftsführer?

Vielen Dank im Voraus smile !
Thema: Verkauf von Tradingcards und Rollenspielsystemen
A. Borlinghaus

Antworten: 13
Hits: 9.302
15.09.2005 09:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin aus Lüdenscheind,

ohne jetzt alles obige gelesen zu haben, gebe ich einfach mal meinen Senf dazu smile : Diese Nach-Ladenschluss-Parties sind für einen Laden, der sich auf Tradingcards und Pen&Paper Rollenspielsysteme spezialisiert (einfach mal im Internet nach Wizards-of-the-coast suchen), relativ normal. Während der Laden noch geöffnet hat, treffen sich die Fans (je nach größe des Ladens schonmal 10 - 15 Leute) und jeder kauft eine gewisse Anzahl der sog. Booster-Pakete mit 8 - 12 Spielkarten. Jeder nimmt sich eine Karte und reicht sein Paket dann weiter, so lange bis keine Karten mehr da sind. Mit diesen Karten wird dann gespielt, der Einsatz ist einer der "raren" Karten aus den eben gekauften Paketen.

Das ganze nennt sich "draften" und kann sich schonmal ein paar Stunden hinziehen, d.h. bis Mitternacht oder länger. Eigentlich ist bei den Spielen viel Konzentration gefragt, es kann aber trotzdem auch mal lauter zugehen (wie bei jedem anderen Spiel, bei denen eine Menge Leute zuguckt, auch).

Kleine Nebeninfo: Rollenspiele (Pen&Paper) wurden in den frühen 80er Jahren quasi erstmals kommerziell interessant und erlebten 1980 - 1990 ihre Blütezeit. Das erste wirklich erfolgreiche System war Dungeons & Dragons (D&D). Aufgrund ihres fantastischen und mythologischen Hintergrundes gerieten diese Spiele im Laufe der Jahre immer wieder ins öffentliche (kirchliche) Kreuzfeuer, heute haben sie sich allerdings (spätestens nach "Harry Potter"Augenzwinkern auch in der Öffentlichkeit halbwegs etabliert.

Die interessantesten Auswüchse sind sicherlich das oben schon erwähnte LARP, bei dem sich Menschen wie bei einem Theaterstück verkleiden und ein Abenteuer in einem Wald oder auf einer Burg nachspielen, und die sog. MMORPGs am Computer, bei denen man das Rollenspiel in virtuellen Welten mit tausenden von internationalen Spielern gleichzeitig betreiben kann (z.B. World of Warcraft, Everquest, Ultima Online).
Thema: Schankanlagen
A. Borlinghaus

Antworten: 0
Hits: 3.471
Schankanlagen 22.08.2005 13:42 Forum: Gaststättenrecht


Hallo zusammen,

da sich in der letzten Zeit immer mal wieder Legenden und Gerüchte über Schankanlagen wanken und ranken und daher, zumindest in unserem Hause, reichlich Verwirrung herrscht, habe ich mir mal alles, was wichtig und/oder neu ist, zusammengefasst.

Ich dachte mir, dass das vielleicht für alle mal interessant sein könnte. Hinweise auf Fehler und Unvollständigkeiten nehme ich natürlich gerne entgegen!

Hygiene

Wiederkehrende Reinigung liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers. Rechtsgrundlage ist hier Lebensmittelhygieneverordnung.

Laut DIN 6650-6 gelten nun folgende Reinigungsfristen:

Getränk / Intervall:
Fruchtsaft, -nektar, -getränke / täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier / 1 – 7 Tage
Bier / alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfr. Erfrischungsgetränk o. Wasser / 7 – 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen / 30 – 90 Tage

Die DIN hat nicht die gleiche Wirkung wie eine Verordnung, daher sollte sie zwar beachtet werden, zwingend gelten tut sie allerdings nicht. Sie repräsentiert aber den sog. „Stand der Technik“ und gilt daher gem. § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes als Grundsatz für jeden Arbeitgeber.

Eine Dokumentation der Reinigungen und Prüfungen ist wünschenswert, eine Pflicht dazu besteht jedoch (noch) nicht.

Sicherheit

Rechtsgrundlage ist hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) / Arbeitsschutzgesetz. Letzte Änderung der BetrSichV, soweit hier bekannt, war am 07.07.05.

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Schankanlage durch eine befähigte Person durchzuführen. Hierbei sind gem. § 3 Abs. 1 und 3 BetrSichV neben den notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Schankanlage auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln.

Außerdem ist gem. § 10 Abs. 1 BetrSichV vom Arbeitgeber nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme der Schankanlage eine Prüfung durch eine befähigte Person zu veranlassen. Gem. § 11 sind die Ergebnisse dieser Prüfung zu dokumentieren.

Da Schankanlagen zu den Arbeitsmitteln gehören, die „Schäden verursachenden Einflüssen“ unterliegen, hat der Arbeitgeber zusätzlich zur Eingangsprüfung (s.o.) gem. § 10 Abs. 2 die Schankanlage innerhalb der nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen (Gefährdungsbeurteilung, s.o.) durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen. Auch diese Prüfungen sind gem. § 11 zu dokumentieren, die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung auf Verlangen der Behörde direkt am Betriebsort aufzubewahren.

Befähigte Personen können ehemalige Sachkundige sein, wenn diese ihre Ausbildung vor dem 01.01.03 abgeschlossen haben (Sachkundige, die danach ausgebildet wurden, haben diese nur in hygienischer Sicht erhalten).
Thema: Gewerbeausübung aus JVA
A. Borlinghaus

Antworten: 7
Hits: 7.087
22.08.2005 10:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Lüdenscheid,

ich kann mich obiger Meinung nur anschließen und hatte selbst auch bereits einen ähnlich gelagerten Fall. Da saß jemand im "offenen Vollzug", d.h. er musste nur die Nächte in der JVA verbringen (bin ich der einzige, dem sich da der Begriff "Hotel" aufzwingt?). Hier war das natürlich einfacher, eine feste Adresse hatte der Mensch und genug Zeit hatte er tagsüber auch.

Aber selbst bei Ihrem Fall, sollte die Tat tatsächlich nicht gewerbezogen sein, sollte eine Gewerbeausübung aus den oben bereits genannten Gründen kein Problem sein, ggf. über einen Stellvertreter.
Thema: Konzession für einen Bar-Betrieb
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 5.697
RE: Konzession für einen Bar-Betrieb 09.08.2005 13:52 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

wirklich zu verhindern ist ein solcher Betrieb heute wohl tatsächlich nicht mehr. Ob Prostitution jedoch ein Gewerbe ist, ist allerdings noch immer strittig (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, "Das Gaststättengesetz", § 4 Randnummer 16 ff.), obwohl es m.E.n. nur noch eine Frage der Zeit sein kann, bis es als Gewerbe anzusehen ist.

Basierend auf dem Urteil des VG Berlin vom 01.12.2000 ( GewArch. 2001, 128 ) würde ich immer dazu tendieren, Prostitution nicht mehr als sittenwidrig anzusehen und die Ausübung somit als Gewerbe klassifizieren. Denn: Einmal als Gewerbe eingestuft, kann man auch die weitreichenden Befugnisse, welche der Behörde in der GewO und im GastG zur Kontrolle des Betriebes gegeben werden, nutzen.

Eine Hürde, die ein Betreiber des Bordells (ich nenne die Dinge beim Namen, bei mir gibt es keine "Sauna-Clubs" ohne Sauna! schimpf ) auf jeden Fall nehmen muss, ist die baurechtliche. Das kann schon eher mal problematisch werden...

Was bleibt, sind ständige Kontrollen in ausländerrechtlicher Hinsicht bzw. ob die Damen das Gewerbe auch tatsächlich freiwillig ausüben, denn falls nicht, kommen ganz schnell Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf.

Als einzige besondere Auflage habe ich mir mal erlaubt, dem Bordellbetreiber aufzutragen, er solle in jedem seiner Zimmer eine ausreichende Anzahl Präservative bereithalten...
Thema: Auflagen für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 3.803
08.08.2005 14:29 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

ja, wir erlassen Auflagen bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben. Die gleichen, die wir auch bisher bei Konzessionierung erlassen haben, denn: Der Betrieb hat sich ja nicht geändert, es gehen noch immer die gleichen Gefahren / Störungen von ihm aus.

Nach der Gewerbeanmeldung hören wir die Leute erst an und erlassen die Auflagen dann als Anordnungen. Das widerspricht auch meiner Ansicht nach nicht der Intention der Gesetzesänderung, denn für den Adressaten ergibt sich trotzdem erheblich weniger Aufwand als bei Erteilung der Konzession, denn er muss ja keine Unterlagen mehr beibringen...
Thema: Alkoholausschank in Imbissbuden
A. Borlinghaus

Antworten: 3
Hits: 8.219
04.08.2005 15:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Lüdenscheid,

ich kann mich obiger Meinung nur anschließen. Derin NRW geltende Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 11.10.2003 spricht eindeutig vom Verzicht auf Kundentoiletten bei Ausschank von alkoholfreien Getränken.

Bei Alkoholausschank sind immernoch Gästetoiletten vonnöten (zumindest in NRW), überprüfen tut das bei uns in Lüdenscheid bei Erteilung der Baugenehmigung oder Nutzungsänderung die Baubehörde.

Ich gehe nach dem einfachen Schema: Wenn Toiletten da sind, darf Alkohol ausgeschänkt werden, wenn nicht, dann nicht (wobei dann auch keine Erlaubnis mehr benötigt wird).
Thema: Widerruf vor Änderung
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 2.366
04.08.2005 14:50 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

da die Schließungsandrohung wahrscheinlich auf § 15 Abs. 2 GewO basierte, wird sie nunmehr hinfällig sein, da für den Beherbergungsbetrieb keine Erlaubnis mehr erforderlich ist.

In so einem Fall müsste m.E.n. eine Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO neu ausgesprochen werden. Je nach Widerrufsgrund, ich tippe mal einfach auf Steuerschulden, wäre das dann kein großer Akt, nur eine erneute Anhörung des Betroffenen und der IHK wäre dann notwendig.
Thema: Zuverlässigkeitsprüfung
A. Borlinghaus

Antworten: 16
Hits: 23.161
29.07.2005 11:20 Forum: Gaststättenrecht


Hallo nochmal aus Lüdenscheid,

ja, wenn die Akten schon da waren und tatsächlich nicht mehr drinstand, als Sie oben geschildert haben, muss ich mich den Kollegen Boshamer und Lindke wohl oder übel anschließen.

Das oben geschilderte reicht auch nicht für einen Hang zur Missachtung öffentlichen Rechts...

Naja, ich habe mir bei solchen Fällen angewöhnt, die Konzession mit erhobenen Zeigefinger und mit "Du, Du, Du, wenn Du noch einmal erwischt wirst.... !" zu erteilen. Nützen tuts wahrscheinlich nichts...
Thema: Ferienwohnung Gewerbeanmeldung
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 22.352
29.07.2005 11:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Lüdenscheid,

ich würde den Fall genau so beurteilen wie Sie. Der einzige Grund, warum eine Gewerbeanmeldung nicht zu tätigen wäre, wäre die Kategorie "Verwaltung eigenen Vermögens".

Die ist aber hier, wenn ich den Fall richtig verstanden habe, nicht anwendbar, da eine Fremdverwaltung stattfindet. Daher würde ich diese Fremdverwaltung mit einem Hausverwalter gleichsetzen, der ja auch anzeigepflichtig ist, vgl. Landmann/Rohmer § 14 Randnummer 28.

Ansonsten noch ein schönes WE! fröhlich
Thema: Zuverlässigkeitsprüfung
A. Borlinghaus

Antworten: 16
Hits: 23.161
28.07.2005 11:01 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

die Straftaten sind ja alle noch nicht so alt, also müsste man nun genauer auf die einzelnen Taten eingehen.

Die Urkundenfälschung würde ich zunächst für den Gaststättenbereich nicht wirklich als einschlägig ansehen, als charakterlichen Mangel aber im Hinterkopf behalten.

Sie erwähnten noch eine erkennungsdienstliche Behandlung wegen Körperverletzung, da würde ich noch einmal bei Polizei / Staatsanwaltschaft nachhorchen, was draus geworden ist.

Interessant wird es bei der Tat in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz. Straftaten dieser Art sind grundsätzlich einschlägig im Gaststättenbereich, da Gaststätten nunmal einen idealen Umschlagplatz für Drogen darstellen. Hier sollten Sie sich unbedingt die Akte der Staatsanwaltschaft vorlegen lassen, denn: Nicht nur die Verurteilung als solche zählt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, sondern auch der Hergang der Tat an sich, solange dieser als erwiesen erachtet wird (weil wir ja eine Zukunftsprognose erstellen). Siehe auch Gaststättenrechtskommentar Michel/Kienzle/Pauly, § 4 Randnummer 18.

Auch bei der Tat bzgl. der häuslichen Gewalt würde ich mir auf jeden Fall die Akte zukommen lassen.

Je nach Hergang der Taten könnte man dann ggf. auf charakterliche Mängel beim Antragsteller abstellen. Das nennt man dann folgendermaßen: "Der Antragsteller zeigt einen Hang zur Missachtung öffentlichen Rechts". Er gilt somit als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne, eine Gaststättenerlaubins kann hierdurch versagt werden (habe ich selbst schon erfolgreich bei einer ähnlichen Anzahl leichterer Straftaten gemacht).

Vielleicht hilft das ja erstmal ein bisschen weiter...
Thema: Hallo Pizza!
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 6.194
27.07.2005 10:27 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus dem regnerischen Lüdenscheid!

Da in diesem Laden wohl noch nie ein Verzehr an Ort und Stelle gegeben war, gab es auch noch nie eine Rechtsgrundlage für eine Konzessionierung.

Wenn man also vorher trotzdem schon eine Konzession erteilte, besteht jetzt nur durch die Änderung des GastG eigentlich keinen Grund, den Laden anders zu behandeln. Es ist ja lediglich die Erlaubnispflicht weggefallen. An den Kriterien eines Gaststättengewerbes hat sich (Beherbergungsbetriebe jetzt mal außen vor gelassen) auch mit dem neuen GastG nichts geändert.

Wenn man allzu große Bedenken hat, soll der Betreiber einfach einen kleinen Tisch aufstellen um den Verzehr zur ermöglichen, eine Konzession ist ja nicht mehr nötig (und somit auch nicht mehr zu bezahlen). Klappt natürlich nur, wenns auch baurechtlich geklärt ist...

Fazit: Auf einen reinen Bring- und Abholservice hatte die Änderung des GastG keinerlei Einfluss.
Thema: Restaurant mit abgetrennten Bereich für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken
A. Borlinghaus

Antworten: 2
Hits: 4.207
27.07.2005 10:22 Forum: Gaststättenrecht


Hallo aus Lüdenscheid,

hm, nicht unbedingt eine leichte Frage. Kann man mit seinen Speisen und Getränken aus dem einen Teil in den anderen gehen und sie dort verzehren? Dann würde ich das ganze als Wirtschaftseinheit sehen und entsprechend zusammen konzessionieren.

M.E.n. müsste hierfür lediglich die Möglichkeit für den Kunden bestehen, das im Restaurant bestellte Bier (denn auf den Alkohol kommts ja an) auch im Selbstbedienungsteil zu trinken (wenn z.B. alle Tische im Restaurant belegt sind). Ob der Betreiber dies fördert oder missbilligt wäre für mich unerheblich, solange nur die Möglichkeit besteht.

Letzten Endes ist es, denke ich, eine Beurteilungssache des zuständigen Sachbearbeiters, beide Möglichkeiten wären wahrscheinlich vertretbar.
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