Ehrenamt und Gaststättenrecht |
Sven76
Grünschnabel
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Ehrenamt und Gaststättenrecht |
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Hallo,
vielleicht könnt ihr mir damit helfen oder evtl. habt ihr schon eigene Erfahrungen gemacht.
Bei Vereinsfesten und ehrenamtlichen Veranstaltungen wird der Verwaltungsaufwand immer größer und bürokratischer!!! So müssen diese beispielsweise
- Beim Alkoholausschank (z.B. Glühwein, Bier) ein polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorweisen
- Auf der selbstgemachten Marmelade, welche verkauft werden soll, müssen alle Inhaltsstoffe angegeben werden
- Wer Essbares anbietet muss ein Spuckschutz installieren
- Ein Gesundheitszeugnis ist notwendig
- Einzelne Esswaren müssen in einem getrennten Kühlschrank aufbewahrt werden
Das ist sicherlich auch alles zum Schutz der Verbraucher gemeint, aber letzten Endes schaden die hohen Hürden doch auch die Förderung des Ehrenamts. Sodass die Verhältnismäßigkeit auch gewahrt werden muss.
Müssen auch für ehrenamtliche Zwecke alle Auflagen erfüllt sein? Oder können hier auch ob Steine aus dem Weg geräumt werden.
Inwieweit müssen wirklich alle Auflagen erfüllt werden? Muss sich ein Verein mit einem gemeinnützigen Zweck an das Niedersächsische Gaststättengesetz halten?
Habt ihr da Erfahrungen gemacht?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
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1
21.01.2014 13:35 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Ich halte nichts von der Diskussion "Schadet das dem Ehrenamt" weil sie an der Sache vorbeigeht.
Dem EHEC-Erreger ist es bspw. völlig egal, ob er hauptberuflich oder ehrenamtlich unter die Verbraucher gebracht worden ist.
Außerdem wollen die Vereine auch nicht ehrenamtlich tätig sein sondern handfeste Gewinne erzielen. Insofern ist die Frage zu erlauben, ob diese wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt noch mit dem "Ehrenamt" zu vereinbaren ist.
Aber....
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Worüber man nachdenken aber können muß ist bspw. die Frage, ob jede Veranstaltung eines Vereines einzeln angemeldet werden muß.
Wir vertreten in Hessen bspw. die Auffassung, dass eine Jahresmeldung mit Angabe der einzelnen Termine an denen ein vorübergehender Gaststättenbetrieb durch einen Verein stattfindet (also die frügheren Gestattungsfälle) durchaus auch am Jahresanfang zusammengefasst erstattet werden kann.
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2
21.01.2014 17:51 |
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Solon
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Wenn der Gersetzgeber keine Erlaubnispflicht mehr vorsieht (wie in Hessen) können nur noch Anordnungenn erteilt werden, und diese müssen, mehr als die bisherigen Auflagen, begründet werden!
Z. B. warum Gesundheitszeugnis anstelle der Unterweisung nach IfSG, warum separate Kühlschränke etc.?!
Ansonsten genügt für gleichbleibende Veranstaltungen eine Anmeldung für die Zukunft mit Angabe de Termine (z. B. 2. Wochenende im April).
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3
22.01.2014 07:46 |
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HBinder
Haudegen
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RE: Ehrenamt und Gaststättenrecht |
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Hallo,
ob tatsächlich die Zuverlässigkeit geprüpft werden muss, kann man ja noch in Frage stellen. Aber was die hygienerechtlichen Anforderungen betrifft, halte ich es schon für sinnvoll, wenn diese auch bei Vereinsfesten und anderen ehrenamtlichen Veranstaltungen einzuhalten sind.
Gruß
HBinder
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4
22.01.2014 08:10 |
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domar
Haudegen
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Man überlegt sich schon, ob es sinnvoll ist oder nicht. Allerdings wurden meine Zweifel letztes Jahr ausgeräumt, als ich mit einem Lebensmittelkontrolleur im Rahmen eines nicht gerade kleinen Marktes erfahren musste, dass bei Ende dieses Marktes im Jahr 2012 durch die Aktion "Alles in einen Topf" ca. 30 Leute ein unwohles Gefühl und Durchfall hatten. Dies könne man als normaler Mensch verkraften, so der LMK. Wenn aber Kinder oder ältere Menschen mit einem angeschlagenen Immunsystem an solche Speisen kommen, wird es nicht mehr lustig.
Gesetze und Verordnungen sich wichtig. Viele Einschränkungen werden zurzeit durch unser aller EU entbürokratisiert, wie es so schön heißt. Aber nicht jeder Gedankengang ist sinnvoll, wenn er sich auf Vernunft begründen soll. Denn dazu benötigt man auch vernünftige Menschen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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22.01.2014 08:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Kann es sein, dass hier etwas durcheinandergeraten ist.
Führungszeugnis etc. sind erforderlich bei fortgesetztem Betrieb einer (Vereins-)Gaststätte. Das ist auch nicht dramatisch, weil der Aufwand einmalig einfällt.
Das Gesundheitszeugnis ist m. E. schon seit gefühlt 10 Jahren abgeschafft.
Auch ich habe das Gefühl, dass sich die Anforderungen lebensmittelrechtlicher Art in den letzten Jahren erhöht haben. man kann sich aber auch täuschen, insofern als es die Regeln immer schon gab nur die LMK früher nicht so hingeschaut haben.
Ich bin selbst Vorsitzender eines Vereins mit (nach altem Recht konzessionierter) Gastronomie und mir macht auch die Bürokratie zu schaffen. Sie bindet viel Kraft, die man eigentlich besser in den eigentlichen Vereinszweck investieren möchte. Tatsache ist aber auch, dass die meisten Regeln schon nachvollziehbaren Zwecken dienen.
Gruß aus Mittelhessen
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6
22.01.2014 16:50 |
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