Forum-Gewerberecht

» Ehrenamt und Gaststättenrecht «

Wenn der Gersetzgeber keine Erlaubnispflicht mehr vorsieht (wie in Hessen) können nur noch Anordnungenn erteilt werden, und diese müssen, mehr als die bisherigen Auflagen, begründet werden!
Z. B. warum Gesundheitszeugnis anstelle der Unterweisung nach IfSG, warum separate Kühlschränke etc.?!

Ansonsten genügt für gleichbleibende Veranstaltungen eine Anmeldung für die Zukunft mit Angabe de Termine (z. B. 2. Wochenende im April).



Gepostet am 22.01.2014 um 07:46 von:
Benutzer: wyhlmaus50
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=87727#post87727


Beitrags-Print by Breuer76