Ausweiskontrollen in Hessen und BW |
sunrise
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Ausweiskontrollen in Hessen und BW |
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In Hessen und BW müssen demnächst die Ausweise der Spielgäste vom Spielhallenpersonal eingesehen werden obwohl eine Sperrdatei noch nicht besteht. (Der Sinn erschließt sich mir nicht, aber egal.)
Darf ein Stammgast dem Personal (freiwillig
)eine Ausweiskopie überlassen, damit er nicht bei jedem Zutritt wieder seinen Ausweis zeigen muss?
Wenn ja, muss diese Kopie beglaubigt sein?
Darf sich ein Gast überhaupt mit einer beglaubigten Kopie ausweisen?
Und noch eine Frage:
Dürfen die in Spielhallen gesperrten Spieler weiterhin in den Spielcafes der Firma Gauselmann spielen?
es grüßt sunrise
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1
11.06.2013 01:26 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Sunrise,
ich kenne mich persönlich nicht so gut im Hessischen oder BW -Spielhallengesetz aus.
Kannst Du bitte die § benennen oder den Link setzen zu dem was Du geschrieben hast
"In Hessen und BW müssen demnächst die Ausweise der Spielgäste vom Spielhallenpersonal eingesehen werden obwohl eine Sperrdatei noch nicht besteht"
Was steht da genau drin, denn
da ich mich natürlich schon oft mit dem
wer muss wem überhaupt was zeigen oder gar aushändigen
beruflich beschäftigen muss
anbei mal ein Grundsatz aus einem Bundesgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html
...............Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen...................
VG
Meike
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2
11.06.2013 06:03 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser
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hallo
meike !
siehe gesetzestext und weiteres :
§ 43
Anforderungen an die Ausübung des Betriebs
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person hat dafür zu sorgen, dass sich in der Spielhalle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spielerinnen und Spieler aufhalten. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien der Gäste festgestellt und mit der zentral geführten Sperrdatei* nach Artikel 1 § 23 Absatz 1 Erster GlüÄndStV abgeglichen werden.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken der aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenen anderen Spiele, das Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Spielhallen und Beratungs- und Therapiemöglichkeiten zu informieren. Erlaubnisinhaber haben ferner
1.
ein Sozialkonzept nach § 7 zu entwickeln und umzusetzen,
2.
einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Aufsichtspersonal der Spielhalle nach § 7 Absatz 2 geschult wurde, und
3.
Anträge auf Selbstsperren sowie Selbsttests offen und deutlich sichtbar auszulegen.
(3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506).
(4) Der Abschluss von Wetten sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Spielhalle unzulässig.
(5) Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft ist in den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeit nach § 46 unzulässig.
Fußnoten ausblendenFußnoten
*)
[Gemäß § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.”]
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§ 53
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.
(2) §§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 sowie § 34 sind erst für Besteuerungszeiträume ab dem 1. des Folgemonats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 20. November 2012
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN
DR. SCHMID
pg.
und
an sunrise
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6
11.06.2013 13:54 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
1. das hat nichts mit dem Jugendschutz zu tun, sondern es dürfen keine gesperrten Spieler die Spielhalle betreten. Es gibt bisher noch keine Sperrdatei und trotzdem müssen Ausweiskontrollen bei jedem Spieler durchgeführt werden. |
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Dazu hätte ich gerne die Fundstelle im Hessischen Spielhallengesetz.
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7
11.06.2013 13:59 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von petergaukler
[Gemäß § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.”]
§ 53
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.
DR. SCHMID
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Es geht also um die folgende Vorschrift des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland:
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt.
Zu dieser zentralen Sperrdatei, die zentral für alle Bundesländer von der zuständigen Behörde des Landes Hessen - dem Innenministerium - geführt wird wird von dieser Behörde ausgeführt:
"WIR SIND NOCH NICHT SO WEIT!"
Oder wie wird auf der Web-Side ausgeführt:
Das übergreifende bundesweite Sperrsystem
Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Errichtung und Unterhaltung eines übergreifenden Sperrsystems zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht beauftragt.
und weiter:
Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind verpflichtet, an dem übergreifenden, bundesweiten Sperrsystem mitzuwirken, d.h. sich daran anzuschließen. Es besteht also eine Anschluss- und Benutzungspflicht.
Betroffen hiervon sind neben den Spielbanken und den (hessischen) Betreibern von Spielhallen auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten (terrestrisch und im Internet), von Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (terrestrisch und im Internet), von Lotterien allgemein im Internet sowie von Pferdewetten mit Festquoten (terrestrisch und im Internet) und Pferdewetten allgemein im Internet.
Diese sind verpflichtet, Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperren) durch einen entsprechenden Eintrag in die Sperrdatei zu sperren. Infolgedessen muss jeder Spieler, bevor er an einem Glücksspiel teilnehmen kann, gegen diese Sperrdatei geprüft werden und darf nur spielen, wenn er nicht gesperrt ist.
Bis wann müssen sich Betroffene an das Sperrsystem anschließen?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das Sperrsystem spätestens zum 01. Juli 2013 in Betrieb genommen werden soll (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV).
Aufgrund der großen Anzahl der Verpflichteten ist eine Staffelung zum Anschluss an das Sperrsystem vorgesehen.
• zum 1. Juli 2013 Anschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften (auch mit „privatem“ Angebot Glücksspirale) und Spielbanken sowie der Sportwettkonzessionäre
• zum 1. Oktober 2013 Anbindung der gewerblichen Spielvermittler und der hessischen Spielhallen
• zum 1. November 2013 Anbindung der GKL (Angebot im Internet)
• zum 1. Dezember 2013 Anbindung der Fernsehlotterien sowie der sonstigen privaten Lotterieanbieter nach § 12 GlüStV, v.a. der Gewinnsparvereine (Angebot im Internet)
• zum 1. Januar 2014 Anbindung der Buchmacher nach § 27 Abs. 3 und der Pferdewettanbieter (Angebot im Internet). Das gilt sowohl für Veranstalter und Vermittler.
Also dürfte da noch "Zeit sein"...
Grüße
__________________ gmg
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11.06.2013 14:29 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von petergaukler
[Gemäß § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.”]
§ 53
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.
DR. SCHMID
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Es geht also um die folgende Vorschrift des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland:
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt.
Zu dieser zentralen Sperrdatei, die zentral für alle Bundesländer von der zuständigen Behörde des Landes Hessen - dem Innenministerium - geführt wird wird von dieser Behörde ausgeführt:
"WIR SIND NOCH NICHT SO WEIT!"
Oder wie wird auf der Web-Side ausgeführt:
Das übergreifende bundesweite Sperrsystem
Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Errichtung und Unterhaltung eines übergreifenden Sperrsystems zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht beauftragt.
und weiter:
Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind verpflichtet, an dem übergreifenden, bundesweiten Sperrsystem mitzuwirken, d.h. sich daran anzuschließen. Es besteht also eine Anschluss- und Benutzungspflicht.
Betroffen hiervon sind neben den Spielbanken und den (hessischen) Betreibern von Spielhallen auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten (terrestrisch und im Internet), von Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (terrestrisch und im Internet), von Lotterien allgemein im Internet sowie von Pferdewetten mit Festquoten (terrestrisch und im Internet) und Pferdewetten allgemein im Internet.
Diese sind verpflichtet, Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperren) durch einen entsprechenden Eintrag in die Sperrdatei zu sperren. Infolgedessen muss jeder Spieler, bevor er an einem Glücksspiel teilnehmen kann, gegen diese Sperrdatei geprüft werden und darf nur spielen, wenn er nicht gesperrt ist.
Bis wann müssen sich Betroffene an das Sperrsystem anschließen?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das Sperrsystem spätestens zum 01. Juli 2013 in Betrieb genommen werden soll (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV).
Aufgrund der großen Anzahl der Verpflichteten ist eine Staffelung zum Anschluss an das Sperrsystem vorgesehen.
• zum 1. Juli 2013 Anschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften (auch mit „privatem“ Angebot Glücksspirale) und Spielbanken sowie der Sportwettkonzessionäre
• zum 1. Oktober 2013 Anbindung der gewerblichen Spielvermittler und der hessischen Spielhallen
• zum 1. November 2013 Anbindung der GKL (Angebot im Internet)
• zum 1. Dezember 2013 Anbindung der Fernsehlotterien sowie der sonstigen privaten Lotterieanbieter nach § 12 GlüStV, v.a. der Gewinnsparvereine (Angebot im Internet)
• zum 1. Januar 2014 Anbindung der Buchmacher nach § 27 Abs. 3 und der Pferdewettanbieter (Angebot im Internet). Das gilt sowohl für Veranstalter und Vermittler.
Also dürfte da noch "Zeit sein"...
Grüße |
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hi gmg.
wie (bei insidern) bekannt wurde soll ab 1.7.2013
jeder spieler der die (eine )spielhalle betritt kontrolliert und dokumentiert werden
auch ohne vernetzung mit der hessendatei
man muss in einem buch die notwendigen daten aufschreiben
-oa.macht (will)stichproben-(machen),
wann und wie eben vom personal kontrolliert wird !
also vorab eine kontrolle ohne netzanbindung
pg.
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9
11.06.2013 15:55 |
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AutomatenHütte
Mitglied
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RE: Ausweiskontrollen in Hessen und BW |
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Es wird immer schöner in diesem tollen Staat.
Man sollte sich wirklich langsam mit Auswanderungsgedanken befassen.
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10
11.06.2013 16:16 |
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gmg
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Ja, pg., der Sachverhalt ist schon angekommen....
Zwei "Sachverhalte" müssen lt. Gesetz ab dem 01. 07. 2013 überprüft werden:
1) Ist der Spielgast unter oder über 18 Jahre alt ?
Das funktioniert durch die Überprüfung von "irgend welchen amtlichen Papieren".
Ob durch Vorlage im Original oder in einer Kopie lasse ich einmal bewusst dahin gestellt.
2) Ist der Spielgast gesperrt?
Überprüfung durch Abgleich mit der zentral geführten Sperrdatei nach Artikel 1 § 23 Absatz 1 Erster GlüÄndStV.
Das funktioniert natürlich noch nicht, da die Spielhallen erst ab dem 01. 10. 2013 an die zentral geführte Sperrdatei "angeschlossen" werden.
Grüße
__________________ gmg
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11.06.2013 16:21 |
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sunrise
Routinier
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Hallo gmg,
danke für deine Antwort.
Wie sicher bist du dir, dass ein augenscheinlich 85jähriger Gast ab 1.7.2013 in BW nicht vom Personal per Ausweis überprüft werden muss?
Dann wäre ja die Auskunft des erwähnten Ordnungsamtsleiters (einer Großstadt) falsch. Dieser beharrt auf Ausweiskontrolle aller Gäste auch ohne vorhandene Sperrdatei mit Androhung hoher Geldbußen bei Nichtbeachtung! Ist das nun Unwissenheit oder Machtausspielung?
es grüßt sunrise
ps
Ich kann es nicht lassen
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Dürfen die in Spielhallen gesperrten Spieler weiterhin in den Spielcafes der Firma Gauselmann spielen?
und
an pg.
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12
11.06.2013 22:07 |
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Meike
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Hallo zusammen,
dass die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verpflichtend ist,
steht hier für alle außer Frage und wird hoffentlich überall seit Jahrzehnten praktiziert,
d.h. es betritt jmd. die Halle, sieht aus wie 16 und wird nach dem Ausweis gefragt, dann Einsichtnahme und NUR Geburtsdatenkontrolle.
Den Punkt können wir abhaken.
Aber nun gehen die Informationen oder angeblichen Verpflichtungen für mich etwas wirr durcheinander.
Sunrise,
wenn der Leiter OA tatsächlich fordert, dass bei jedem Gast der Ausweis kontrolliert werden soll,
frag ihn doch bitte nach dem Grund der Kontrollmaßnahme, welche Rechtsgrundlage kannst Du einem nachfragenden Spielgast angeben
und den genauen Inhalt der Ausweiskontrolle, d.h.
Namenskontrolle, wenn ja was sollst Du kontrollieren
Anschriftkontrolle, wenn ja was sollst Du kontrollieren
Gültigkeitskontrolle, abgelaufener Ausweis?
Welche Maßnahmen hast Du nach welcher gestezlichen Bestimmung zu erfüllen, wenn
a) Gast keinen Ausweis dabei hat
b) befreit ist lat Passgesetz
c) sich weigert einen Ausweis zu zeigen
PG,
wenn Dir ein Insider sagt, dass plötzlich ein Gewerbetreibender eine Datenerhebung aus einem amtlichen Dokument vornehmen soll, um dies dann in privaten Unterlagen zu speichern - denn ein staatliches Sperrsystem ist nicht entsprechend vorhanden -
frag bitte mal nach der Gesetzesgrundlage zur Speicherung und den Aufbewahrungsfristen.
Die Spielhallen sind doch z.B. gar keine Verpflichteten nach Geldwäschegesetz, d.h. das was eine Spielbank machen MUSS nach GWG
gibt es doch bei den Spielhallen aktuell gar nicht.
VG
Meike
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13
12.06.2013 05:35 |
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AutomatenHütte
Mitglied
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Täte mich auch interessieren!!
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14
12.06.2013 07:04 |
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LKKS
Kaiser
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Ich kann ebenfalls nur meine Frage aus Beitrag 7 wiederholen:
Welche Rechtsgrundlage gibt es für die jugendschutzunabhängige Ausweiskontrolle nach dem Hess. Spielhallengesetz?
Ich arbeite jetzt fast ein Jahr damit....
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15
12.06.2013 07:36 |
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petergaukler
Kaiser
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hier wird ihnen geholfen
10.06.2013
Informationsveranstaltung zur Sperrdatei in Hessen
Am 1. Oktober 2013 sind alle hessischen Spielhallen zum Anschluss an die Sperrdatei verpflichtet. Aus diesem Grund lädt der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) am 18. Juni 2013 in Butzbach zu einer Informationsveranstaltung zur Sperrdatei ein. Der HMV hat zu dieser Veranstaltung auch Vertreter des Hessischen Innenministeriums und Anbieter von Systemlösungen eingeladen, die ihre Systeme vorstellen werden. Der Verband bittet um Anmeldung bis zum 14. Juni.
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16
12.06.2013 08:29 |
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sunrise
Routinier
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Themenstarter
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Hallo Meike,
danke für deine Ausführungen. Ich werde mit deinen Fragen nachhaken.
@ pg. bei der Veranstaltung können nur hessische Verbandsmitglieder teilnehmen. So wird mir nicht geholfen
es grüßt sunrise
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17
12.06.2013 12:31 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von sunrise
Hallo Meike,
danke für deine Ausführungen. Ich werde mit deinen Fragen nachhaken.
@ pg. bei der Veranstaltung können nur hessische Verbandsmitglieder teilnehmen. So wird mir nicht geholfen
es grüßt sunrise |
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wer sagt immer /
wir sind eine grosse familie (und eine einheit ) ?
der landesverband hessen kann einem baden w. kollegen doch helfen !
so sollte es jedenfalls sein
miteinander und nicht gegeneinander
sagte das nicht ein herr rogge ?
gruss pg.
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18
12.06.2013 14:07 |
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Meike
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Hallo zusammen,
Verbandsinfoabende mit Redebeiträgen von Beamten aus Ministerien und Behörden sind sicher gut gemeint.
Da ich aber doch ganz Beamter bin, sage ich dazu:
wenn ein Bürger die zuständige Behörde nach einer Rechtsgrundlage fragt zu Maßnahmen, welche von dieser
bußgeldbewährt beschieden werden wollen,
dann ist das die Pflicht des Beamten eine fundierte Auskunft zu geben.
Und wenn ein Leiter eines Ordnungsamts wie von Sunrise geschildert vorgehen sollte, dann ist es seine Pflicht fundiert Auskunft zu geben.
Wie will er denn sonst im VG-Verfahren bestehen?
Natürlich hat man immer mal wieder neue Rechtslagen / Erlasse, die man nicht zu 100% kennt, bzw. deren Wortlaut doppeldeutg sein kann, wo man sich
fragt, wie das in der Praxis tatsächlich erfüllbar und somit ahndungsfähig ist,
aber dann ist es nach m.E. doch vollkommen normal dem Bürger mitzuteilen, dass dazu noch an die Oberbehörde eine konkrete Anfrage läuft
und man gerne nachberichtet.
Man darf nicht nur vom modernen Dienstleistungsunternehmen Behörde sprechen, sondern muss das natürlich auch mit Leben füllen.
VG
Meike
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19
13.06.2013 05:30 |
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Zeus
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Hi,
Wurde eigentlich der Landesdatenschutzbeaftragte überhaupt wegen dieser "Sperrdatei" und in dieser schon sehr sensiblen persönlichen gespeicherten Daten angehört?
Ich zweifle ob überhaupt sowas zulässig ist... Jede Aushilfe kann z.B. die Namen ihrer Bekannten eingeben und mal schauen ob die drin stehen...
Was passiert eigentlich mit den Leuten die in der Sperrdatei eingetragen sind und sich wieder löschen lassen wollen? Müsste er dann nicht eine art Bestätigung eines Suchtipsychologen vorlegen, nach dem
Motto "Er hat sich unter Kontrolle"....
Diese Sperrdatei ist für mich eine Luftnummer.. Was soll erreicht werden? Die Spielsüchtigen, wie alle anderen Menschen, die auf was auch immer süchtig sind, werden, falls sie sich nicht therapieren lassen, ihre Sucht ausleben. Wenn es nicht mehr legal machbar ist dann halt illegal...
Es ist eher eine Schikane für mündige Bürger, die eine Spielhalle betreten... und nichts anderes!!
Jugendschutz muss sein, das ist klar! Aber sollen jetzt die Spielhallenbetreiber Ordnungsbeamte oder Polizei spielen, nachdem sie sich ja erstmal zum Hobbypsychologen "ausbilden" gelassen haben um den eigenen Kunden zu sagen "Sorry, du hast ein Problem, du verzockst zuviel!" (Wohlgemerkt ohne seine Einkommensverhältnisse zu kennen).
Davon mal abgesehen, müsste man selber regelmäßig nicht nur bei der Schufa und ähnliche Konsorten eine Selbtsauskunft beantragen sondern auch bei der Landesbehörde die der Sperrdatei, nicht das man unwissentlich dort als Suchti eingetragen ist...
Das wird noch lustig werden....
Fröhliche Grüße, Zeus
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20
13.06.2013 20:54 |
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