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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO
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K. Pütz   Zeige K. Pütz auf Karte K. Pütz ist weiblich
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Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO

Einen schönen guten Tag zusammen!

Ist es richtig, dass eine GmbH den Namen der GmbH sowie einen Vor- und den Nachnamen des Geschäftsführer lesbar anbringen muss?
Meiner Meinung nach besagt der § 15a I und III GewO das nicht so deutlich, aber es würde Sinn machen, auf jeden Fall den Namen des Geschäftsführers mit anbringen zu müssen.

Wenn sich hierzu jemand äußern würde, wäre ich sehr froh.

Vielen Dank schonmal und herzlichen Gruß aus Overath

Katrin Pütz
1 28.09.2006 16:27 K. Pütz ist offline E-Mail an K. Pütz senden Homepage von K. Pütz Beiträge von K. Pütz suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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HAllo aus Kamenz,

nach § 15a Abs. 3 Satz 2 GewO müssen juristische Personen (und eine solche ist die GmbH) ihre Firma anbringen. Der Name des Geschäftsführers ist nicht gefordert. Der Geschäftsführer ist selbst auch kein Gewerbetreibender, so dass Abs. 1 auf ihn nicht angewendet werden kann.

Schöne Grüße
Th. Mischner
2 28.09.2006 16:46 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

Thomas kann ich voll zustimmen. Die Verpflichtung zur Namensanbringung trifft nur den Gewerbetreibenden. Die GmbH ist eine juristische Person und selbst Gewerbetreibende, deshalb ist nur der Firmenname (XY-GmbH) anzubringen (§ 15a III GewO/ Landmann/Rohmer RN 13 zu § 15a).

Anders sieht es z. B. bei der Z KG, vert. durch den phG MAx Müller, aus.
In diesem Fall muss die Namensanbringung wie folgt aussehen:
Z KG
phG: Max Müller. (Bei dieser Konstellation ist Max Müller der Gewerbetreibende).
(Landmann/Rohmer RN 12 zu § 15a).

Hat die Z KG mehr als 2 phG, reicht die Angabe von 2 Gewerbetreibenden (Abs. 4).

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
3 29.09.2006 07:53 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
K. Pütz   Zeige K. Pütz auf Karte K. Pütz ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von K. Pütz


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Vielen Dank für die Antworten. Ich bleibe aber dabei, dass es Sinn machen würde, auch den Geschäftsführer mit angeben zu müssen. Aber auch wir verlangen natürlich nur, was wir verlangen müssen!

Schönen Gruß
Katrin Pütz
4 29.09.2006 10:14 K. Pütz ist offline E-Mail an K. Pütz senden Homepage von K. Pütz Beiträge von K. Pütz suchen
Thorsten Bäumer   Zeige Thorsten Bäumer auf Karte Thorsten Bäumer ist männlich
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Hallo zusammen,

folgende kurze Frage zur Namensanbringung.

Ich habe eine eingetragene und angemeldete GmbH & Co. KG. Auf der Internetseite dieser Gesellschaft ist im Impressum ein anderer Firmenname eingetragen, als bei uns im Gewerberegister, bzw. im Handelsregister. Die Handelsregisternummer ist ebenfalls nicht mehr aktuell, da das Handelsregistergericht vor etlichen Jahren von Ort A nach Ort B übergegangen ist.

Kann ich irgendwie erzwingen, dass auf der Internetseite der richtige Firmenname aufgelistet wird? Habe in der Gewo (§ 15) so direkt nichts dazu gefunden.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Thorsten Bäumer: 31.01.2008 09:42.

5 31.01.2008 09:06 Thorsten Bäumer ist offline E-Mail an Thorsten Bäumer senden Homepage von Thorsten Bäumer Beiträge von Thorsten Bäumer suchen
4X4   Zeige 4X4 auf Karte
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Zitat:
Kann ich irgendwie erzwingen, dass auf der Internetseite der richtige Firmenname aufgelistet wird? Habe in der Gewo (§ 15) so direkt nichts dazu gefunden.


Warum erzwingen? Oftmals reicht ein freundlicher Hinweis...

Für eine Unternehmensdarstellung im Internet ist weniger die GewO zuständig als die Vorgaben aus dem Telemediengesetz (TMG).

Bezüglich Anbieterkennung / Impressumspflich hilfreich ist diese Seite
Die im Artikel verlinkten Hinweise auf § 18 u.19 HGB sowie § 35a GmbHG erklären dann den Rest.

Und bezüglich des freundlichen Hinweises: Verstöße gegen die Anbieterkennung sind oftmals Grundlage von (teuren) Abmahnungen durch Mitbewerber und darauf spezialisierte Anwälte...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von 4X4: 31.01.2008 10:19.

6 31.01.2008 10:17 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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