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» Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO «

Hej aus Hamm,

Thomas kann ich voll zustimmen. Die Verpflichtung zur Namensanbringung trifft nur den Gewerbetreibenden. Die GmbH ist eine juristische Person und selbst Gewerbetreibende, deshalb ist nur der Firmenname (XY-GmbH) anzubringen (§ 15a III GewO/ Landmann/Rohmer RN 13 zu § 15a).

Anders sieht es z. B. bei der Z KG, vert. durch den phG MAx Müller, aus.
In diesem Fall muss die Namensanbringung wie folgt aussehen:
Z KG
phG: Max Müller. (Bei dieser Konstellation ist Max Müller der Gewerbetreibende).
(Landmann/Rohmer RN 12 zu § 15a).

Hat die Z KG mehr als 2 phG, reicht die Angabe von 2 Gewerbetreibenden (Abs. 4).



Gepostet am 29.09.2006 um 07:53 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
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