Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO |
K. Pütz
Grünschnabel
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Anbringung von Namen und Firma § 15 GewO |
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Einen schönen guten Tag zusammen!
Ist es richtig, dass eine GmbH den Namen der GmbH sowie einen Vor- und den Nachnamen des Geschäftsführer lesbar anbringen muss?
Meiner Meinung nach besagt der § 15a I und III GewO das nicht so deutlich, aber es würde Sinn machen, auf jeden Fall den Namen des Geschäftsführers mit anbringen zu müssen.
Wenn sich hierzu jemand äußern würde, wäre ich sehr froh.
Vielen Dank schonmal und herzlichen Gruß aus Overath
Katrin Pütz
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1
28.09.2006 16:27 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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HAllo aus Kamenz,
nach § 15a Abs. 3 Satz 2 GewO müssen juristische Personen (und eine solche ist die GmbH) ihre Firma anbringen. Der Name des Geschäftsführers ist nicht gefordert. Der Geschäftsführer ist selbst auch kein Gewerbetreibender, so dass Abs. 1 auf ihn nicht angewendet werden kann.
Schöne Grüße
Th. Mischner
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2
28.09.2006 16:46 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
Thomas kann ich voll zustimmen. Die Verpflichtung zur Namensanbringung trifft nur den Gewerbetreibenden. Die GmbH ist eine juristische Person und selbst Gewerbetreibende, deshalb ist nur der Firmenname (XY-GmbH) anzubringen (§ 15a III GewO/ Landmann/Rohmer RN 13 zu § 15a).
Anders sieht es z. B. bei der Z KG, vert. durch den phG MAx Müller, aus.
In diesem Fall muss die Namensanbringung wie folgt aussehen:
Z KG
phG: Max Müller. (Bei dieser Konstellation ist Max Müller der Gewerbetreibende).
(Landmann/Rohmer RN 12 zu § 15a).
Hat die Z KG mehr als 2 phG, reicht die Angabe von 2 Gewerbetreibenden (Abs. 4).
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
29.09.2006 07:53 |
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K. Pütz
Grünschnabel
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Vielen Dank für die Antworten. Ich bleibe aber dabei, dass es Sinn machen würde, auch den Geschäftsführer mit angeben zu müssen. Aber auch wir verlangen natürlich nur, was wir verlangen müssen!
Schönen Gruß
Katrin Pütz
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4
29.09.2006 10:14 |
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