VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten |
Meike
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VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten |
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Hallo zusammen,
hier ein interessanter Beschluss des VG Stade
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....d=JURE140016461
VG Stade 6. Kammer, Beschluss vom 13.10.2014, 6 B 1462/14
Interessant ist der Beschluss nach m.E., weil er klar erklärt wer für den Vermittler der Sportwetten vor Ort zuständig ist
".......... Die Antragstellerin ist jedoch nicht konzessionierte Sportwettveranstalterin, sondern lediglich Vermittlerin von Sportwetten. Veranstalterin der von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten ist die Firma I.; diese bedarf einer Konzession nach § 4a GlüStV und unterliegt sodann gemäß § 9a Abs. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht des Landes Hessen. Die Antragstellerin als Vermittlerin von Sportwetten ist an dem Konzessionsverfahren jedoch nicht beteiligt. § 9a Abs. 3 GlüStV ist daher auf die Antragstellerin nicht anwendbar, so dass es insoweit bei der Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 23 Abs. 1 NGlüSpG bleibt........"
und auch klar definiert was niemals zulässig werden kann nach GlüStV
"................Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften vermittelt die Antragstellerin unerlaubte öffentliche Glücksspiele. Denn sie vermittelt Sportwetten in der Form der Live-Ereigniswetten und der Live-Abschnittswetten, die nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unzulässig sind und für die daher nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGlüSpG keine Erlaubnis erteilt werden darf. Es liegt insoweit nicht bloß eine formelle Illegalität vor, die eine Untersagungsverfügung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG unter Umständen noch nicht rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 -, juris), sondern es mangelt auch an der materiellen Erlaubnisfähigkeit..................."
und auch klar sagt, dass hier der Vermittler selbst zur Verantwortung gezogen werden kann
"............Sie selbst trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von ihr vermittelten Sportwetten. Sie kann diese Verantwortung nicht auf die Firma I. abwälzen. Dies ergibt letztlich auch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG, wonach sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele zu untersagen sind. Die Antragstellerin ist damit richtiger Adressat der Untersagungsverfügung................"
und auch klar die Gefahren dieser Wetten formuliert
"..............Hinzu kommt, dass Live-Ereigniswetten relativ leicht durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des bewetteten Ereignisses beeinflusst werden können und sie daher besonders manipulationsanfällig sind. Daraus folgt eine hohe Gefahr des Wettbetrugs und der Begleitkriminalität. Auch Live-Abschnittswetten weisen eine hohe Sucht-, Manipulations- und Kriminalitätsgefahr auf.................."
und denen, die immer gerne die "Unionskarte" ziehen eine klare Abfuhr erteilt
"............Auch im Übrigen ist eine Unvereinbarkeit des in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV geregelten Verbots mit Unionsrecht nicht zu erkennen............"
ABER
den Betrieb ohne dieses Angebot für Sportwettvermittlung ohne jede Erlaubnis weiter geöffnet lässt.
Geht nun die Kommune im Rahmen der Nachschau gem. §29 GewO wöchentlich zur Einsicht in die Betriebsunterlagen, ob der Betrieb denn tatsächlich ordnungsgemäß geführt wird?
VG
Meike
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1
14.10.2014 15:36 |
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Solon
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Erwin32
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Hallo Forum und Interessierte,
es handelt sich wie man sehen kann um ein B-Verfahren, somit um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Normalerweise hat Widerspruch oder Klage gegen eine Verfügung der Behörde aufschiebende Wirkung, in diesem Bereich wurde kraft Glücksspielgesetzes vermutlich der sofortige Vollzug (Beendigung der Tätigkeit) angeordnet. Durch den Beschluss wird die aufschiebende Wirkung also nicht hergestellt.
Aber das Hauptsacheverfahren wird sich wohl noch etwas hinziehen. Jahre? Und dann kann ja gegen den Beschluss noch vor dem OVG vorgegangen werden. Warum sollte die Kommune (die in Niedersachsen dafür nicht zuständig ist) jetzt
"im Rahmen der Nachschau gem. §29 GewO wöchentlich zur Einsicht in die Betriebsunterlagen, ob der Betrieb denn tatsächlich ordnungsgemäß geführt wird?"
gehen? Das passt wieder mal gar nicht, klingt aber schlau.
Erwin32
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2
14.10.2014 21:03 |
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Solon
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Meike
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Hallo Erwin,
leider hast Du dem Forum nicht erklärt warum der §29 GewO nicht passt.
VG
Meike
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3
15.10.2014 05:33 |
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sme40
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Hallo,
möglicherweise passt der § 29 GewO tatsächlich nicht, denn die Vermittlung von Sportwetten ist dort (auch in Verbindung mit dem § 38 GewO) nicht aufgeführt. Ferner sagt die Kommentierung Landmann/Rohmer Randnummer 16, dass die Aufklärung von Straftatbeständen nicht Zweck der behördlichen Nachschau ist.
Möglicherweise liege ich mit meiner Einschätzung daneben, dann müsste aber geklärt werden, wie die Sportwettenvermittlung in den § 29 GewO subsumiert werden kann (auch über § 38 GewO).
Gruß
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4
15.10.2014 14:03 |
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Meike
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Hallo zusammen,
gem. §29 Abs. 4 GewO finden die Absätze 1 bis 3 auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__29.html
Hier wurde rechtskräftig von der dafür zuständigen Untersagungsbehörde untersagt:
"........, in Niedersachsen während laufender Sportereignisse Wetten in Form sog. Livewetten auf in den laufenden Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf das Endergebnis sind, sowie Wetten in Form sog. Live-Abschnittswetten, d.h. Wetten auf Teile von Sportereignissen (Abschnitte), zu vermitteln und für die genannten Live-Wetten zu werben (Ziffer I des Bescheides). ..."
Dass es sich beim "untersagten Gewerbe" gem. §29 Abs.4 Gewo nur um überwachungsbedürftige Gewerbe i.S. des §38 GewO handeln darf oder nur um Gewerbeuntersagungen des Gesamtbetriebs konnte ich in keiner Kommentierung oder Rechtsprechung finden.
Die Rechtsprechung vom §29 GewO ist ohnehin sehr "dünn". Das hatte der Kollege Mischner bereits in Wetzlar angemerkt.
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen sind sicherlich, wenn der Gewerbebetrieb weiterhin für das weltweit agierende Unternehmen vermittelt, obwohl dies leicht im Internet recherchierbar die untersagten Angebote hat.
Wer sieht aus welchem Grund Problematiken in der Rechtsgrundlage §29 GewO?
VG
Meike
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5
15.10.2014 16:36 |
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Erwin32
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Hallo Forum,
da sagt Meike nicht die Wahrheit - um mit ihren eigenen Worten zu sprechen: Sie lügt.
Der Bescheid ist natürlich nicht rechtskräftig, weil ja eindeutig beklagt.
Zur Problematik, dass Meike wieder Unterstützer sucht, die vor Ort auf eigenes Risiko Maßnahmen treffen, die gerichtlicher Überprüfung nicht stand halten, geh ich nicht mehr ein. Ich empfehle denjenigen, die ein solches Vorgehen tatsächlich in Betracht ziehen, sich vorher mit der zuständigen Behörde - in diesem Fall das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - auseinander zu setzen. Und weiterhin würde ich raten, solche möglicherweise folgeträchtigen Überlegungen im geschlossenen Bereich zu diskutieren.
Viele Grüße
Erwin32
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6
15.10.2014 20:49 |
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Meike
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Hallo Erwin,
wer so öffentlich wie Du testiert was schlau oder nicht schlau ist, sollte doch in der Lage sein, seine eigenen Thesen zu begründen.
Dies kannst Du aber NIE. - Nun beim Finanztransfergeschäft hattest Du es tatsächlich mal versucht, aber hattest dann eindrucksvoll gezeigt, dass Du das Gesetz gar nicht kanntest, geschweige denn die Rechtsprechung dazu.-
Du hattest zu meiner Frage
"im Rahmen der Nachschau gem. §29 GewO wöchentlich zur Einsicht in die Betriebsunterlagen, ob der Betrieb denn tatsächlich ordnungsgemäß geführt wird?"
öffentlich geschrieben:
"Das passt wieder mal gar nicht, klingt aber schlau."
Warum der §29 GewO nicht passt, warst Du aber nicht in der Lage zu begründen!
Jetzt verweist Du mal wieder an zuständige Behörden, an die man sich wenden sollte und versuchst wie üblich mich persönlich anzugreifen.
Mich persönlich stört es nicht, wenn jmd. wie Du, der noch nicht einmal den Mumm hat die Stadt anzugeben aus der er kommt, sich so öffentlich äußert.
Was scherts die deutsche Eiche, wenn sich der Erwin dran reibt.
Hallo zusammen,
in NRW sind gem. §20 Abs. 3 GlüStV AG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür zuständig.
Dieses Forum ist dafür da, dass hier die zuständigen Behörden mit einander in der Sache diskutieren, verschiedene Thesen darlegen, auf Rechtsprechung aufmerksam machen usw.
Wer gem. §29 GewO die zuständige Behörde ist, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
VG
Meike
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7
16.10.2014 05:48 |
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Erwin32
Eroberer
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Och Menno Meike,
jetzt gehst Du schon wieder nicht auf Deine Lüge ein, dass das von Dir zitierte und als Kampfmittel gewünschte Urteil entgegen Deiner Behauptung nicht!!! rechtskräftig ist.
Hallo Forum,
Wenn erkannt wird, dass es offensichtlich unterschiedliche Zuständigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern gibt, ist das schon ein entscheidender Vorteil. Aber versucht nicht über einen niedersächsischen VG-Beschluss im Eilverfahren - wo die Zuständigkeiten geklärt sind - Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter mit der GewO "im Rahmen der Nachschau" in die Sportwettbuden zu treiben (und sich da sprichwörtlich Ohrfeigen einzufangen)?
Alle anderen Themen, zu denen nur rudimentäre "Bild"- und Googlekenntnisse vorhanden sind, will ich nicht wieder vorkramen. Manche sind beratungsresistent. Und wer sich mit einer Eiche vergleicht: Da bin ich gern der Eichen-Prozessionsspinner.
"Dieses Forum ist dafür da, dass hier die zuständigen Behörden mit einander in der Sache diskutieren..."
Und das geht nicht im internen Bereich, wenn Dinge dargelegt werden müssen, die den unerlaubten Glücksspielkonzernen nutzen?
Viele Grüße
Erwin32
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8
16.10.2014 08:31 |
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Meike
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Hallo Erwin,
warum kannst Du deine Behauptung zum §29 GewO nicht begründen?
Vielleicht solltest Du Dir von Deiner Aufsichtsbehörde diesen einfach mal erläutern lassen. - Hattest Du mit dieser überhaupt schon einmal gesprochen?
Aufgrund Deiner sonderbaren Beiträge habe ich in Niedersachsen bei einigen richtigen Praktikern nachgefragt und auf deine Beiträge hingewiesen und die verstehen diese auch nicht.
Es scheint also kein typisches niedersächsisches Behördenproblem zu sein, sondern eher ein persönliches Problem von dir, welches auch die Art Deiner Beiträge erklärt.
VG
Meike
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9
20.10.2014 05:09 |
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Erwin32
Eroberer
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Hallo Meike,
die wirklich echten, lebenden, richtigen praktischen Praktiker vor Ort, die ich kenne, lesen das nicht rechtskräftige Urteil und verlassen sich nicht auf Einflüsterungen selbsternannter Expertinnen. Da steht u.a. einiges zu Zuständigkeiten.
Und leider auch der Hinweis
".....Der Antragstellerin wird nicht die Sportwettvermittlung als solche, sondern lediglich ....... untersagt. Der Antragsgegner hat ihr nicht die Schließung ihrer Betriebsstätte auferlegt. Die Antragstellerin kann ihren Betrieb fortsetzen, .......... Die mit dem Sofortvollzug verbundenen Beeinträchtigungen sind ihr jedenfalls vorübergehend zumutbar, zumal dadurch keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.....".
Vielen Dank Meike für die vielen, öffentlichen Beiträge. Im Ergebnis weiß jetzt jeder, dass Sportwettvermittlung (trotz zahlreicher folgenloser Hinweise auf angebliche, kreative Unterbindungsmöglichkeiten) stattfinden darf.
Wenn Du jetzt noch eine Diskussion über Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten anfängst können wir selbst alle Dämme abreißen, bevor sie endgültig brechen.
Was sagen die Praktiker vor Ort eigentlich dazu?
Und einen guten Rat zurück: Vielleicht solltest Du Dir von Deinem Dienstherrn einmal erläutern lassen, warum Du nicht in Deiner Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamtin Stellung nehmen sollst. Wenn Deine Behauptungen alle so richtig wären, müsste sich der Polizeipräsident doch freuen, oder?
Viele Grüße
Erwin32
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10
20.10.2014 13:32 |
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