unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 20 von 46 Treffern Seiten (3): [1] 2 3 nächste »
Autor Beitrag
Thema: Streit um Powerball-Gewinn eines Hannoveraners
Erwin32

Antworten: 1
Hits: 1.601
25.01.2016 09:52 Forum: Spielrecht


Ist ja eine tolle Werbemaßnahme für den Anbieter. Was für ein Zufall, dass gleich zwei Großgewinne über ihn gewonnen wurden.

Falls es einen Gewinn gäbe und dieser nicht ausgezahlt würde - der Anbieter (und alle anderen auch) wäre dank Presse schneller aus dem Geschäft als jede Untersagung oder die Versuche "Unterbindung von Zahlungsströmen" bewirken könnte.
Erwin32, zweifelnd
Thema: Geltung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Erwin32

Antworten: 0
Hits: 1.908
Geltung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 23.09.2015 11:08 Forum: Spielrecht


Keine Geltung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bei Bargeldauszahlungen an in einem Restaurant mit Spielstätte per EC-Karte zahlende Kunden

Veröffentlicht am 22. September 2015
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zum Urteil 7 K 3025/14.F vom 09.09.2015

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 9. September 2015 festgestellt, dass Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterfallen.

Die Klägerin betreibt ein Restaurant, dem eine Spielstätte mit insgesamt 5 Spielräumen räumlich angeschlossen ist. In dem Restaurant können die Kunden für ihren Verzehr mit Bargeld oder mittels EC-Karte und der dazugehörigen Pin-Eingabe bezahlen. Ebenso können sie in der Spielstätte für den Erwerb von Snacks, Getränken oder Tabakwaren mittels EC-Karte und PIN-Eingabe bezahlen. Auf Wunsch der Kunden gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern können diese Bargeld ausgezahlt erhalten. Dies ist sowohl im Restaurant als auch in der Spielstätte möglich. Voraussetzung ist lediglich der Konsum von Waren im Wert von mindestens 5 Euro.

Nachdem die zuständigen Ordnungsbehörden Zweifel daran hatten, dass diese Geldgeschäfte erlaubnisfrei seien und mehrmals angedeutet hatte, dass unter Umständen eine Verfügung unter Androhung von Zwangsgeld die Fortführung diese Auszahlungsgeschäfts untersagen könnte, versuchte die Klägerin zunächst einen rechtsmittelfähigen Bescheid von den zuständigen Behörden zu erlangen. Nachdem dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht erfolgt war, hat die Klägerin die hier zu entscheidende Klage erhoben, mit der sie festgestellt haben möchte, dass die Auszahlungen von Bargeld im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25.06.2009 in der Fassung vom August 2013 (ZAG) unterliegen.

Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten und äußert zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Weiterhin verweist sie darauf, dass die Bereitstellung von Bargeld allein das Ziel habe, den Betrieb von Spielautomaten zu fördern. Durch diesen einfach zu erlangenden finanziellen Nachschub – die Spieler müssten die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen, um an Bargeld zu gelangen – werde die Spielleidenschaft weiter gefördert. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei nicht mit den Möglichkeiten der Bargeldauszahlung in großen Supermarktketten zu vergleichen. In dem geschäftlichen Verhalten der Klägerin sei auch ein Verstoß gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten zu sehen. Die Spielsucht werde durch dieses Verhalten gefördert.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat jedoch entschieden, dass das Geschäftsmodell der Klägerin – nämlich die Auszahlung von Bargeld in ihrem Restaurant und der Spielstätte – nicht den Vorschriften des ZAG unterliege. Dies sei deshalb in Form eines sog. Negativtestats auszusprechen gewesen.

Die Möglichkeit der Bargeldauszahlungen auch in der Spielstätte nach Bezahlung zuvor konsumierter Waren mittels ec-Karte und Eingabe der PIN Nummer erfülle den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG. Nach dieser Vorschrift sind solche Dienste keine Zahlungsdienste im Sinn des ZAG, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Auszahlung des Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.

Diesen Tatbestand erfülle die Klägerin. Denn sie leiste nur dann Bargeldauszahlungen, wenn die Kunden zuvor Speisen oder Getränke oder weitere Waren mit einem Mindestwert von 5 Euro erworben hätten und die Kunden ausdrücklich um die Barauszahlungen bäten. Die Klägerin trete zu keinem Zeitpunkt als ein potenzieller Darlehensgeber auf. Die Bargeldauszahlung erfolgten durch ihre Mitarbeiter, die das Geld entweder aus der Barkasse oder dem Kassentresor entnähmen. Da die Klägerin in ihrem Restaurant sowie in der Spielstätte in nicht lediglich unerheblichen Umfang Speisen und Getränke zum Erwerb anbiete, sei sie auch als Händlerin zu verstehen. Auch europarechtliche Vorgaben stünden dem nicht entgegen. Nach der anzuwendenden Richtlinie und den Gesetzesmaterialien soll die Möglichkeit der Barauszahlung beim Erwerb von Waren nicht allein auf Supermärkte, Groß- und Einzelhändler beschränkt werden. Hätten der Gesetzgeber oder die europäischen Richtlinien eine Beschränkung von reversen Bargeldauszahlung ausschließlich auf Supermärkte beschränken wollen, so hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Gesetzgeber habe auch nicht darauf abgestellt, wann und für welche Zwecke das abgehobene Geld verbraucht werde. Die Mittelverwendung sei für die Qualifizierung der Bargeldauszahlung als Zahlungsdienst ohne jegliche Bedeutung. Das ZAG stelle darüber hinaus keine sozialpolitische Lenkungsnorm dar, die bestimmte Auszahlungsvorgänge als erwünscht, andere hingegen als unerwünscht ansehen lasse. Die rechtlichen Möglichkeiten, die das ZAG für die Aufsicht über Finanzdienstleistungen gewähre, unterlägen keinen speziellen oder allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen.

Das Gericht musste der Frage, ob Bargeldauszahlungen durch die Klägerin im Hinblick auf die Regelungen von Glücksspielen in der Spieleverordnung in ordnungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig seien, vorliegend nicht entscheiden. Diese stellten keine rechtlichen Maßstäbe für die Aufsicht über Finanzdienstleistungen dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beteiligten haben gegenüber dem Gericht deutlich gemacht, dass vielfach vergleichbare Geschäftsmodell praktiziert werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/131506.html
Thema: Illegales Glücksspiel – Forschungs- und Handlungsbedarf
Erwin32

Antworten: 2
Hits: 1.455
12.05.2015 20:28 Forum: Spielrecht


Hier eine Meldung, die diametral zur behaupteten explosionsartigen Ausbreitung Auskunft gibt:

"Die Kriminalstatistik für das Jahr 2014 wurde in der letzten Woche von Innenministerium und Innenministerkonferenz vorgestellt. Laut dieser Statistik gab es 2014 wesentlich weniger Überfälle auf Spielstätten und Diebstähle aus Automaten als im Jahr 2013. Auch die erfassten Zahlen beim unerlaubten Glücksspiel sind gesunken.

Fälle von Raub und räuberischer Erpressung auf Spielhallen gingen um 25 Prozent zurück. Bei 815 Fällen sind es dennoch mehr als zwei Spielhallen täglich, die Opfer solcher Verbrechen werden. Die Aufklärungsquote ist mit unter 45 Prozent nicht sehr hoch. Diebstähle aus und von jeder Art von Automaten wurden 2014 über 16.000 mal gemeldet. Der Rückgang um 2,4 Prozent fällt da kaum ins Gewicht. Nur jeder fünfte solche Fall wird aufgeklärt.


Fälle von unerlaubtem Glücksspiel gab es 2014 ebenfalls etwa um ein Viertel weniger als 2013. Auf 781 Fälle wurde die Polizei aufmerksam. Die Aufklärungsquote in diesem Bereich gibt die Kriminalstatistik mit 98,8 Prozent an."

http://www.gamesundbusiness.de/news/deta...ebstaehle-6856/

Beruhigte Grüße (Danke, Magdeburg)
Erwin32
Thema: Sachsen-Anhalt muss keinen Schadenersatz zahlen
Erwin32

Antworten: 2
Hits: 955
19.03.2015 11:54 Forum: Spielrecht


Bei der Firma handelt es sich m. W. um die Zeal Network SE, formaly known as Tipp24 SE.
Thema: Ursachen bei der Illegalität erkennen....
Erwin32

Antworten: 7
Hits: 1.978
12.02.2015 09:39 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

die Praktiker vor Ort haben es schon seit langem geahnt. Zur Strafbarkeit von Sportwettvermittlung (sogar trotz fehlender Unionsrechtsbürgerschaft der Betroffenen):

http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/122955.html

"..........„Nach Ansicht der Kommission ist jedoch unzulässig, in einem unionsrechtswidrigen staatlichen Monopolsystem, das für bestimmte, private Dienstleistungen gar keine Erlaubnis vorsieht, eine Strafe für das Fehlen einer solchen Erlaubnis zu verhängen. In den Fällen Stoß, Rn 115, sowie Placanica, Rn 69, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erlangung einer Erlaubnis zweifellos durch das staatliche Monopolsystem unmöglich gemacht, strafrechtliche Sanktionen daher unzulässig.......“
Thema: VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten
Erwin32

Antworten: 9
Hits: 6.108
20.10.2014 13:32 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

die wirklich echten, lebenden, richtigen praktischen Praktiker vor Ort, die ich kenne, lesen das nicht rechtskräftige Urteil und verlassen sich nicht auf Einflüsterungen selbsternannter Expertinnen. Da steht u.a. einiges zu Zuständigkeiten.

Und leider auch der Hinweis

".....Der Antragstellerin wird nicht die Sportwettvermittlung als solche, sondern lediglich ....... untersagt. Der Antragsgegner hat ihr nicht die Schließung ihrer Betriebsstätte auferlegt. Die Antragstellerin kann ihren Betrieb fortsetzen, .......... Die mit dem Sofortvollzug verbundenen Beeinträchtigungen sind ihr jedenfalls vorübergehend zumutbar, zumal dadurch keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.....".

Vielen Dank Meike für die vielen, öffentlichen Beiträge. Im Ergebnis weiß jetzt jeder, dass Sportwettvermittlung (trotz zahlreicher folgenloser Hinweise auf angebliche, kreative Unterbindungsmöglichkeiten) stattfinden darf. Heul

Wenn Du jetzt noch eine Diskussion über Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten anfängst können wir selbst alle Dämme abreißen, bevor sie endgültig brechen.
Was sagen die Praktiker vor Ort eigentlich dazu?

Und einen guten Rat zurück: Vielleicht solltest Du Dir von Deinem Dienstherrn einmal erläutern lassen, warum Du nicht in Deiner Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamtin Stellung nehmen sollst. Wenn Deine Behauptungen alle so richtig wären, müsste sich der Polizeipräsident doch freuen, oder?

Viele Grüße
Erwin32
Thema: VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten
Erwin32

Antworten: 9
Hits: 6.108
16.10.2014 08:31 Forum: Spielrecht


Och Menno Meike,

jetzt gehst Du schon wieder nicht auf Deine Lüge ein, dass das von Dir zitierte und als Kampfmittel gewünschte Urteil entgegen Deiner Behauptung nicht!!! rechtskräftig ist.

Hallo Forum,

Wenn erkannt wird, dass es offensichtlich unterschiedliche Zuständigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern gibt, ist das schon ein entscheidender Vorteil. Aber versucht nicht über einen niedersächsischen VG-Beschluss im Eilverfahren - wo die Zuständigkeiten geklärt sind - Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter mit der GewO "im Rahmen der Nachschau" in die Sportwettbuden zu treiben (und sich da sprichwörtlich Ohrfeigen einzufangen)?

Alle anderen Themen, zu denen nur rudimentäre "Bild"- und Googlekenntnisse vorhanden sind, will ich nicht wieder vorkramen. Manche sind beratungsresistent. Und wer sich mit einer Eiche vergleicht: Da bin ich gern der Eichen-Prozessionsspinner.

"Dieses Forum ist dafür da, dass hier die zuständigen Behörden mit einander in der Sache diskutieren..."

Und das geht nicht im internen Bereich, wenn Dinge dargelegt werden müssen, die den unerlaubten Glücksspielkonzernen nutzen?

Viele Grüße
Erwin32
Thema: VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten
Erwin32

Antworten: 9
Hits: 6.108
15.10.2014 20:49 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

da sagt Meike nicht die Wahrheit - um mit ihren eigenen Worten zu sprechen: Sie lügt.

Der Bescheid ist natürlich nicht rechtskräftig, weil ja eindeutig beklagt.

Zur Problematik, dass Meike wieder Unterstützer sucht, die vor Ort auf eigenes Risiko Maßnahmen treffen, die gerichtlicher Überprüfung nicht stand halten, geh ich nicht mehr ein. Ich empfehle denjenigen, die ein solches Vorgehen tatsächlich in Betracht ziehen, sich vorher mit der zuständigen Behörde - in diesem Fall das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - auseinander zu setzen. Und weiterhin würde ich raten, solche möglicherweise folgeträchtigen Überlegungen im geschlossenen Bereich zu diskutieren.
Viele Grüße
Erwin32
Thema: VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten
Erwin32

Antworten: 9
Hits: 6.108
14.10.2014 21:03 Forum: Spielrecht


Hallo Forum und Interessierte,

es handelt sich wie man sehen kann um ein B-Verfahren, somit um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

Normalerweise hat Widerspruch oder Klage gegen eine Verfügung der Behörde aufschiebende Wirkung, in diesem Bereich wurde kraft Glücksspielgesetzes vermutlich der sofortige Vollzug (Beendigung der Tätigkeit) angeordnet. Durch den Beschluss wird die aufschiebende Wirkung also nicht hergestellt.

Aber das Hauptsacheverfahren wird sich wohl noch etwas hinziehen. Jahre? Und dann kann ja gegen den Beschluss noch vor dem OVG vorgegangen werden. Warum sollte die Kommune (die in Niedersachsen dafür nicht zuständig ist) jetzt

"im Rahmen der Nachschau gem. §29 GewO wöchentlich zur Einsicht in die Betriebsunterlagen, ob der Betrieb denn tatsächlich ordnungsgemäß geführt wird?"

gehen? Das passt wieder mal gar nicht, klingt aber schlau.
Erwin32
Thema: Schnittchenveranstaltungen und Lobbyismus
Erwin32

Antworten: 10
Hits: 3.004
07.10.2014 13:54 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

ich kanns mir einfach nicht verkneifen. Aber bei dem Argumentationsstil muss ich antworten:

Wieder falsch, Meike. Wer aufmerksam nachliest wird feststellen, dass deine Aussage

"Dass Du hier insgesamt 116 Teilnehmer beider Arbeitsgruppen, herabwürdigst in dem Du schreibst:
"Es soll eine Athmosphäre geherrscht haben wie auf einer Kaffeefahrt, bei welcher unkritische Mitmenschen begeistert auch die abstrusesten Geschichten glauben." - Zitat Ende -

zeigt doch wie selbstgefällig Du und Dein Kollege bist."

eine Lüge ist.

Wer rechnen kann, muss nicht "Unschuldige" zur Verteidigung anführen. Zumindest mein Kollege und ein paar um ihn rum sitzende Teilnehmer der Arbeitsgruppe sowie weitere durch ihn Befragte Praktiker in den Kaffeerunden sind nicht auf den Zug gesprungen. (Diskussionen waren im übrigen "aus Zeitgründen" nicht möglich in Deiner Gruppe. In anderen schon). Noch ein Kollegenhinweis: Erinnerst du Dich an die erzählte - und auch hier im Forum verbreitete - Geschichte "wirtschaftlich Verantwortlicher" und fragwürdige Hinweise zur "Befragunstaktik", um dann Strafanzeigen fertigen zu können?

Es bleibt im Ergebnis: Max 115 könnten sich herabgewürdigt fühlen. Aber ich rechne fest damit, dass mindestens 111 es nicht so empfinden.

Noch irgend etwas zum Thema Lobbyismus, einseitige Rechtsprechungsdarlegung, kreative Ideen, Politikerphrasen oder Fliesen legen? Freue mich weiter auf gedeihliche Kommunikation, auch wenn sie dem polizeilichen Gegenüber alle Wege zeigt, wie sie tatsächlich nicht belangt werden. Erhältst Du eigentlich viele Dankesbriefe von Budenbetreibern?

Erwin32
Thema: Schnittchenveranstaltungen und Lobbyismus
Erwin32

Antworten: 10
Hits: 3.004
04.10.2014 19:59 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

ich mochte noch nie Menschen, die sich überheblich aufspielen und bei denen sich nach einem genaueren Blick hinter die Kulissen herausstellt, dass sie doch keine Ahnung haben. Du magst keine Lügner. Ist das also geklärt. Aber was hat das mit uns zu tun?

Hallo Forum,

eigentlich wollte ich meinen Kollegen durchbeleidigen, falls er mich angelogen hat. Aber dann habe ich vorher doch noch einmal angerufen und nachgefragt und er hat sein Protokoll erneut nachgelesen. Fasse also zusammen:

1.) Eine Schnittchenveranstaltung ist keine, wenn nicht wirklich Brote ausgeteilt werden?!? Dann war es eine „der Steuerzahler zahlt die warme Mahlzeit, Reisekosten, Saalmiete, Dozenten, Getränke-Veranstaltung“. Besser?
2.) Die Kommunalpolitikerin (der Hinweis in der Einladung „Kriminalhauptkommissarin“ wäre also bei einem anderen Beruf auch anders angeführt worden? Z. B. „Fliesenlegerin“?) ist in dieser Eigenschaft aufgetreten. (Oder hat der Kollege das wirklich falsch verstanden? Das wäre dann aber keine Lüge sondern ein Missverständnis, oder?) Sie hat ein „Handout“ verteilt, in dem ihre Sicht der Dinge dargelegt sind. Sollen jetzt die Behördenmitarbeiter dieses Papier einer Kommunalpolitikerin einer (Klein)Stadt ernsthaft als Handlungsempfehlung annehmen? Mit allen möglichen Konsequenzen (nicht für die Politikerin! Für die Mitarbeiter und Behörden!) wie Schadenersatzforderungen und vieles mehr?
3.) Es gab in diesem Papier (hat der Kollege zwischenzeitlich entsorgt) wohl Ausführungen zu Rechtsprechung, aber nicht zu Rechtsprechung für die „kreativen Ideen“, die dort beschrieben wurden. War ja wohl auch deutlich zu frisch, die Schließung des Ladens in Köln auf der Grundlage des Baurechts und möglichem Rechtsschutzverfahren (unabhängig, ob tatsächlich durch Betroffene eingeleitet, weil der Laden ja schnell wieder geöffnet hatte). Oder die (welche eigentlich) Verfahren in Sachen Geldwäsche, ZAG, unerlaubtes Glücksspiel.
4.) Vielleicht wurden auf der oft zitierten „anderen“ Veranstaltung auch Handouts gereicht. Aber deshalb halten sich hoffentlich nicht alle dran und befolgen die Ratschläge der Lobbyisten?

Das zitierte Urteile z.B. des VG (Hui. Ein VG-Urteil. Wie aussagekräftig) bezog sich – ich erinnere mich hoffentlich richtig, nehme es aber stark an. Anderes wäre mir sicher bekannt - auf die immer noch nicht geklärte Problematik der Sportwettvermittlung. Da gibt es zwischenzeitlich mehrere höhergerichtliche Urteile, die etwas anderes für Recht erklären. Wie gut, das wir da nichts gemacht haben sondern auf klare, eindeutige und rechtssichere Regelungen warten. So, wie es eines Rechtsstaates würdig ist. Aber so sind wir Praktiker vor Ort. Da haben die „Meikes“ in ihrer Politikerwelt mit begrenztem Fachwissen keinen Schimmer von.
Weiterhin allerbeste Erholung
Erwin32
Thema: Schnittchenveranstaltungen und Lobbyismus
Erwin32

Antworten: 10
Hits: 3.004
Schnittchenveranstaltungen und Lobbyismus 02.10.2014 14:45 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

da hier schon häufiger von Schnittchenveranstaltungen und unschönem Lobbyismus geschrieben wurde möchte auch ich von einer solchen Veranstaltung berichten, zu welcher nur ein ausgewählter und begrenzter Personenkreis Zutritt hatte. Wahrscheinlich waren auch da viele neidisch, dass sie nicht teilnehmen konnten und so über Interna nicht informiert wurden.

Im September 2013 durfte mein Kollege in Unna an einer Fachtagung teilnehmen, an welcher nur Mitarbeiter aus Behörden zugelassen waren. Die Teilnahmegebühr betrug 20 Euro. Dafür gab es die Möglichkeit der "Mitarbeit" in zwei Arbeitsgruppen, die Reisekosten wurden übernommen und es gab ein lecker Mittagessen und reichlich Kaffee, alkoholfreie Getränke und Kekse den ganzen Tag. Sozusagen eine lecker Schnittchenveranstaltung in der Arbeitszeit, die der Steuerzahler finanziert hat. Sowohl über die Reisekosten und Teilnahmegebühr, die die Behörden gezahlt haben, als auch über die Zuschüsse des fördernden Ministeriums. Ob die Referenten eine Entlohnung erhalten haben (Anrechnung auf die Arbeitszeit/Entlastung im Hauptamt gehört für mich dazu), entzieht sich meiner Kenntnis.

In einer "seiner" Arbeitsgruppen und zu einem Vortrag am Beginn der Veranstaltung referierte eine Ratsfrau. Dies bemerkte sie ausdrücklich. Zwar ist sie gleichzeitig Polizeivollzugsbeamtin, durfte in dieser Eigenschaft aber nicht auftreten. Inhalt der Ausführung war im wesentlichen nach seinem Protokoll und Berichten die unterschiedlichen Möglichkeiten, gegen die "Wettbuden" vorzugehen. Berichtet wurde z. B. über eine behördenübergreifende Aktion in Köln, wo ein Laden aufgrund Verstößen gegen das Baurecht (Kellerfenster vergittert) geschlossen wurde. Nachdem sich das allgemeine, leicht schadenfrohe Gelächter gelegt hat, erfolgte die lustige Erklärung: "Manchmal muss man kreative Wege finden, um ans Ziel zu gelangen."

In der Arbeitsgruppe wurden dann auch weitere Möglichkeiten erläutert, wie ein solcher Betrieb unterbunden werden könnte. Es soll eine Athmosphäre geherrscht haben wie auf einer Kaffeefahrt, bei welcher unkritische Mitmenschen begeistert auch die abstrusesten Geschichten glauben.

Aktuelle Rechtsprechung war übrigens nicht Thema bei diesen Ausführungen. Im Gegenteil wurden die anderen "untätigen" Behörden eher als inkompetent dargestellt. Zum Glück wissen die wirklichen Praktiker vor Ort, welche Maßnahmen rechtstaatlich möglich sind und lassen sich nicht aufs Glatteis führen vom "Agent provokateur".

Dass es unterschiedliche Meinungen gibt ist ja nichts Neues. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch noch einmal auf den Bericht in Frontal21

http://www.youtube.com/watch?v=TGAEcyvLn88

zu verweisen. Da sagt der "Glücksspielexperte - Bund Deutscher Kriminalbeamter" ja auch deutlich seine Meinung. Und das eben in seiner Funktion als Gewerkschaftsvertreter und nicht als z.B. "Leiter Einsatz Fachkommissariat Glücksspiel des Landeskriminalamtes Dingenskirchen". Natürlich muss man schon immer sehr genau hinhören und lesen. Fast hätte man auch da glauben können, es sei eine behördliche Stellungnahme.

Aber immer nur auf die Methoden anderer zu schimpfen, denen Blödheit und Korruptheit subtil zu unterstellen und es selbst kein bisschen besser und anständiger zu handhaben, ist nicht nett. Wahrscheinlich deshalb antworten auch schon zahlreiche Beteiligte aus verschiedensten Behörden - wenn man diesem Teil der Ausführungen glauben darf - nicht mehr auf "Anfragen".

Ein schönes, langes Wochenende
Erwin32
Thema: 16.09.2014 - Frontal 21 zu illegalen Wetten
Erwin32

Antworten: 2
Hits: 1.187
19.09.2014 12:24 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

und schon gibt es die ersten Gegenreaktionen

http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/118794.html
Thema: 2012-09-27 SPIEGEL: Zockerlobby entschärft GWG
Erwin32

Antworten: 12
Hits: 6.576
22.08.2014 08:37 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

wirre Behauptungen sind doch Deine Spezialität. Nichts von dem, was Du anklagend immer wieder behauptest wurde bisher höchstrichterlich bestätigt. Dazu gehört übrigens auch die Unterstellung, ich würde wirre ortsfremde Behauptungen aufstellen. Woher weißt Du denn, was ich wo mache und/oder gemacht habe?

Hier zur Erinnerung vom 16.10.2013:
http://www.ksta.de/koeln/nach-razzia-beh....html?piano_t=1

Nach der großangelegten Razzia am Mittwochabend ist das Tipico-Sportwettenbüro von den Behörden geschlossen worden - wegen eines fehlenden Notausgangs. Beweise für illegales Glücksspiel fanden die Ermittler bei ihrer Durchsuchung nicht.

Übrigens ist auch nicht von einer Mehrzahl geschlossener Buden zu lesen. Warum nur? Ist doch alles "illegal" (ein Brüller für "Sachkundige")

Oder gab es in der Zeit danach verstärkte Aktivitäten, die zur Schließung bundesweit mehrerer 1000 Buden geführt haben, von denen ich nichts weiß (was mich wundern würde)?

Wenn ich die Hoffnung (und Zeit) hätte, Du würdest wirklich einmal Dein Handeln überdenken, könnte ich all Deine unzutreffenden, ungenauen und rechtlich bedenklichen Aussagen wieder vorkramen. Du weißt doch sicher selbst noch, wozu Du so alles geschrieben hast. Und wenns dann "eng" wird, wird das Thema gewechselt. Vorher aber noch wirr irgendwelche sachfremden links eingestellt, die (ich finde es zu schön und treffend) Kompetenz simulieren. Geldwäscherichtlinien, Vorlageverfahren und deren Bedeutung, Strafbarkeit der Wettvermittlung, Erfolge bei der Bekämpfung, Korruptionsgefährdung der beteiligten Personen, Kuttenverbot, Unterbrechung der Zahlungsströme und so weiter.

Als positives Feedback nehme ich aber mit, dass Dir zumindest bewußt geworden ist, dass hier auch sehr viele nicht Sachkundige mitlesen. Denen - wenn sie denn Budenbetreiber sind - hast Du ja mit Deinen Ausführungen in den letzten Jahren sehr geholfen, da sie merken konnten, dass ihre Tätigkeit trotz aller behaupteter Möglichkeiten konsequenzlos ist. War das beabsichtigt?

Hast Du denn schon einmal versucht, Dich umfassend rechtlich von der Glücksspielaufsicht beraten zu lassen? Könnte allen hier helfen.

Ein schönes Wochenende
Erwin32
Thema: 2012-09-27 SPIEGEL: Zockerlobby entschärft GWG
Erwin32

Antworten: 12
Hits: 6.576
19.08.2014 10:03 Forum: Spielrecht


Guten Tag LKKS,

ich bedauere wirklich, wenn Sie sich durch meine Beiträge gespammt fühlen. Aber es ist mir nun mal ein Bedürfnis, unzutreffende Aussagen und pauschale Behauptungen als solche darzustellen. Da die Materie mehr als schwirig ist, versuche ich es noch einmal vereinfacht wiederzugeben:

Die in SH erteilten Lizenzen finden nur in SH Anwendung. Das stimmt 100%.

Dadurch, dass diese - und andere - Anbieter in anderen Ländern tätig sind, sind sie nicht automatisch illegal. Sie sind unerlaubt. Aber grundsätzlich genehmigungsfähig (in SH haben sie ja auch eine bekommen). Und eine bundesweite Genehmigung können sie nicht bekommen, weil sich die Konzessionserteilung nunmehr mehrere Jahre hinzieht. Der EUGH hat festgestellt, dass die Tätigkeit beschränkt werden kann, jedoch grundsätzlich Erlaubnisse erteilt werden müssen. Deshalb handelt es sich hierbei auch nicht um strafbares Glücksspiel im Sinne des StGB (u.a. Tatbestandsmerkmal erforderlich: "ohne Erlaubnis einer Behörde". Diese Erlaubnis kann er nicht bekommen, obwohl es möglich sein muss.

Hier wird häufig behauptet, diese Buden sind illegal. Und das unterstellt dann ja, dass die zuständigen Behörden scheinbar zu doof sind, dagegen vorzugehen. Es gibt ja Tausende, die offen sind. Aber so einfach ist es eben nicht.

Es muss erst einmal durch rechtskräftige!!!! Untersagungsverfügung festgestellt werden, dass diese Tätigkeit illegal ist. Und das ist bisher meines Wissens nach nicht erfolgt. Scheinbar ist die Rechtsprechung nicht uneingeschränkt der Ansciht, dass dies illegal ist. Und deshalb die - meiner Meinung nach berechtigte Frage in einem Tread, in dem dies (wieder mal) behauptet wurde - wer von den in SH konzessionierten Anbietern in anderen Ländern illegal tätig ist?!?

Ich hoffe ich konnte helfen, meine Frage zu erläutern und warte weiter gespannt auf aussagekräftige Antwort abseits wilder Mutmaßungen und Behauptungen.

Erwin32
Thema: 2012-09-27 SPIEGEL: Zockerlobby entschärft GWG
Erwin32

Antworten: 12
Hits: 6.576
19.08.2014 08:43 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

vielleicht weiß ja jemand etwas genaues? Auch wenn ich mich wiederholen muss, weil ich keine Antwort erhalte:

Wer ist denn von den in SH konzessionierten Anbietern illegal tätig?
Ist das rechtskräftig bestätigt?

Zweifelnder Erwin32
Thema: Saarland geht gegen 6 Unternehmen vor
Erwin32

Antworten: 4
Hits: 1.401
19.08.2014 08:33 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

die Firma SAP hat also die Software, um Sanktionslistenprüfungen vorzunehmen. Toll. Und in diesem Zusammenhang wird behauptet, dass klares, stringentes Vorgehen gegen Straftäter / die Illegalität vollkommen unproblematisch ist. Stimmt. Technisch. Aber rechtlich doch nicht! Wieso wird immer so getan, als sei alles möglich, nur die Handelnden zu doof?

Wer hat denn rechtskräftig festgestellt, dass im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel möglicherweise zu unterbindende Finanztransaktionen in Deutschland stattfinden?

Außerdem ist es im Rechtsstaat - auch wenn das nicht gern gesehen wird - nicht unerheblich, den richtigen Adressaten für Maßnahmen heranzuziehen. Das sind wohl nicht zuerst die Banken, nur weil jemand behauptet, da passiert etwas strafbares oder illegales.

Eine Betrugsanzeige z. B. ist ja auch nicht so ohne weiteres für jeden möglich.nDa wird schon genau beachtet, was erfolgversprechend sein kann. UZd genau wie die Behauptung "Betrug" ist die Behauptung "illegales Glücksspiel" erst einmal nachzuweisen. Und dann - wie erwähnt - gegen die Betreiber vorzugehen. Die Banken sind erst einmal unbeteiligte Dritte.

Einen angenehmen Arbeitstag
Erwin32
Thema: Saarland geht gegen 6 Unternehmen vor
Erwin32

Antworten: 4
Hits: 1.401
17.08.2014 12:22 Forum: Spielrecht


Hallo Forum,

es gibt Berichte, wonach an der Unterbindung von Zahlungsströmen gearbeitet wird. Vermutlich ist dies rechtlich aber nicht so einfach, wie man denken könnte.

http://www.sueddeutsche.de/geld/glueckss...ckpot-1.2069698

Niedersachsens Innenministerium hat in seiner Eigenschaft als bundesweite Glücksspielaufsichtsbehörde eine härtere Gangart gegenüber illegalen Wettanbietern ankündigt. Zahlungen an derartige Unternehmen ohne Lizenz sollen nach erfolgloser Verwarnung notfalls unterbunden werden, teilte das Innenministerium in Hannover am Montag mit. “Heute noch unerlaubte Anbieter haben bisher zumindest nicht nachgewiesen, dass sie die gesetzlich geforderten Standards erfüllen”, hatte das Ministerium zuvor in einer Erklärung mitgeteilt.

Gegen diese Anbieter solle daher künftig härter vorgegangen werden, wenn sie nicht freiwillig kooperieren. Das Ministerium habe sich durch die Einstellung von Juristen und IT-Fachleuten auf derartige Fälle vorbereitet, sagte eine Sprecherin. Allerdings betont das Ministerium, dass es eher um Dialog denn Konfrontation gehe.

In Deutschland verfügen zur Zeit 23 gewerbliche Spielvermittler über Genehmigungen, die sich auch auf eine Tätigkeit im Internet erstrecken. Niedersachsen hatte im Haushaltsjahr 2013 aus der Lotteriesteuer Einnahmen in Höhe von 129,7 Millionen Euro. Hinzu kamen 23,8 Millionen Euro aus der Sportwettsteuer.

dpa

Schönes Wochenende
Erwin32
Thema: Urteil des BverwG vom 22.01.2014 zu Pokerturnieren
Erwin32

Antworten: 1
Hits: 797
25.07.2014 10:44 Forum: Spielrecht


Hallo Interessierte,

wer sich verwaltungsrechtlich mit Pokerturnieren auseinander setzen muss dem empfehle ich, das Urteil selbst zu lesen und zu bewerten.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...20114U8C26.12.0

Meiner Beurteilung nach ist folgendes ausschlaggebend:

Wesentliches Kriterium für unerlaubtes Glücksspiel i.Z.m. Poker ist ein vermögenswerter Einsatz, der dem Erwerb einer Gewinnchance dient. Hierbei muss es sich um nicht ganz unerhebliche Vermögenswerte handeln, die in der Hoffnung erbracht werden, im Gewinnfall eine gleich- oder höherwertige Leistung zu erhalten. Nur wenn zweifelsfrei kein vermögenswerter Einsatz für das Spiel verlangt wird, liegt kein strafbares Glücksspiel vor. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nach überwiegender Ansicht bei 15 Euro.

Fraglich ist jeweils, ob der verlangte Einsatz lediglich die Verwaltungskosten des Veranstalters decken soll und/oder in welcher Höhe dies der Gewährung eines Gewinnes (auch bei Folgeveranstaltungen)dient. Im verhandelten Fall wurde nicht nachgewiesen, dass der als Teilnahmegebühr deklarierte Einsatz für den Erwerb einer höheren Gewinnchance verwandt wurde. Wenn dies vorliegt, handelt es sich um öffentliches Glücksspiel, welches der Erlaubnis bedarf. Wenn - wie hier im Umland häufig u.a. bei Partei- oder Vereinen durchgeführten Turnieren - die Preise z. B. gesponsert wurden und die Gebühr für die Saalmiete von der Teilnahmegebühr geleistet wird, liegt i.d.R. kein erlaubnispflichtiges, öffentliches Glücksspiel vor.

Erwin32
Thema: Vergabe der Sportwettkonzessionen...
Erwin32

Antworten: 23
Hits: 8.708
25.07.2014 10:41 Forum: Spielrecht


Hallo Forengemeinde,

vielleicht lest ihr einfach mal selbst. Kritisch. Selbstkritisch ist ja nicht jederfraus Sache. Ich versuche es mal anhand eines Beispiels:

Von meinem Standpunkt auf der Erde aus betrachtet dreht sich die Sonne um mich.

Alle Experten und Praktiker wissen aber, dass es tatsächlich nicht der Fall ist. Doch die Behauptung, dass es anders ist, muss ich ja nicht glauben. Ich sehe doch, wie es ist.

Zumindest ist jetzt unstrittig, dass es - neben dem reinen Gesetzestext - auch Auslegungs- und Anwendungshinweise gibt, die zu beachten sind. Und in denen steht u. a.

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich gleichermaßen an die Veranstalter und
die Vermittler von Glücksspielen im Internet sowie an die Geldwäscheaufsichtsbehörden.
Es geht um das Zusammenspiel zwischen den Anbietern von Online-
Glücksspielen, die Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen nach dem
Geldwäschegesetz einzuhalten haben und den Aufsichtsbehörden, die dies zu kon2
trollieren haben. Da die Regelungsmaterie einer ständigen technischen und rechtlichen
Dynamik unterliegt, wurde der Schwerpunkt auf das Grundsätzliche gelegt, um
den Fortschreibungsbedarf in Grenzen zu halten. Internationale Maßnahmen gegen
Geldwäsche und sich daraus ergebende europäische Rechtsetzungsakte wie die
kommende 4. Geldwäscherichtlinie werden dennoch die regelmäßige Aktualisierung
dieses Papieres erfordern.


Dann gibt es auch Gesetzesbegründungen, in denen ausgeführt wird, warum ein Gesetz erlassen wurde. Und wenn man sich mit all dem wirklich beschäftigt kann man feststellen, dass das zitieren einzelner Passagen - um nachzuweisen, dass sich die Sonne um mich dreht - bedenklich, wenn nicht sogar vorsätzlich falsch ist.

Für wen gelten die Geldwäscherichtlinien? Für Verpflichtete.
Können Illegale Verpflichtete sein? Nein.

Wilde Behauptungen, die etwas anderes aussagen, haben nichts mit Rechtsanwendung und sachgerechter Subsumtion zu tun. Darin sind sich offensichtlich diejenigen einig, die zuständigkeitshalber sonst Maßnahmen ergreifen müssten.

Gelten die Geldwäscherichtlinien dann für die "illegalen Sportwettveranstalter"? Nein
Würden die gelten, wenn die Veranstalter konzessioniert sind? Ja.
Also bitte: Die Konzessionierung ist ein wunderbarer Weg, die gewünschte Verhaltensweise herbeizuführen. DANN kann dagegen vorgegangen werden, wenn sich nicht an geltende Regeln gehalten wird.

Der Versuch, wieder mit ZAG zu argumentieren, dient m. E. lediglich der Ablenkung der Versuche einer Kriminalisierung. Wie schon an anderer Stelle nachgewiesen soll durch gezielte Befragung des Personals in den Wettbuden ein Verstoß konstruiert werden, der nicht nachweisbar ist - und von der zuständigen Stelle (BaFIN) sicher aus guten Gründen auch nicht relevant verfolgt wird.
Ein schönes Wochenende
Erwin32
Zeige Beiträge 1 bis 20 von 46 Treffern Seiten (3): [1] 2 3 nächste »

Views heute: 156.272 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.762.307


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.208s | PHP: 99.52% | SQL: 0.48%