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» VG Stade vom 13.10.2014 - zu Livewetten «

Hallo zusammen,

gem. §29 Abs. 4 GewO finden die Absätze 1 bis 3 auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

[URL]http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__29.html[/URL]


Hier wurde rechtskräftig von der dafür zuständigen Untersagungsbehörde untersagt:

"........, in Niedersachsen während laufender Sportereignisse Wetten in Form sog. Livewetten auf in den laufenden Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf das Endergebnis sind, sowie Wetten in Form sog. Live-Abschnittswetten, d.h. Wetten auf Teile von Sportereignissen (Abschnitte), zu vermitteln und für die genannten Live-Wetten zu werben (Ziffer I des Bescheides). ..."


Dass es sich beim "untersagten Gewerbe" gem. §29 Abs.4 Gewo nur um überwachungsbedürftige Gewerbe i.S. des §38 GewO handeln darf oder nur um Gewerbeuntersagungen des Gesamtbetriebs konnte ich in keiner Kommentierung oder Rechtsprechung finden.


Die Rechtsprechung vom §29 GewO ist ohnehin sehr "dünn". Das hatte der Kollege Mischner bereits in Wetzlar angemerkt.


Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen sind sicherlich, wenn der Gewerbebetrieb weiterhin für das weltweit agierende Unternehmen vermittelt, obwohl dies leicht im Internet recherchierbar die untersagten Angebote hat.


Wer sieht aus welchem Grund Problematiken in der Rechtsgrundlage §29 GewO?

VG
Meike



Gepostet am 15.10.2014 um 16:36 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=92808#post92808


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