Beendigung Zuverlässigkeitsprüfung |
Smarti
Grünschnabel
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Beendigung Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo,
ich habe aktuell den Fall, dass eine Gastgewerbetreibende die Gaststätte nicht mehr betreiben möchte. Allerdings findet derzeit noch die Zuverlässigkeitsprüfung statt.
Die Betreiberin hat sich bereits schriftlich erklärt, die Zuverlässigkeit nicht abschließend prüfen zu lassen.
Kann mir jemand sagen, ob ich die bereits entstanden Kosten der Prüfung in Rechnung stellen kann und wenn ja, in welcher Form (evtl. Muster).
Vielen Dank!
LG
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1
16.07.2014 10:04 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
wenn die Dame die Gaststätte nicht mehr betreiben möchte, kann sie sie abmelden. Eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt nicht auf Wunsch der Betreiberein, ob sie zu Ende geführt wird, liegt alleine in der Entscheidung der Behörde. Was die Betreiberin möchte, spielt dabei keine Rolle.
Auf welcher Grundlage stellt ihr denn die Kosten der Zuverlässigkeitsprüfung hier in Rechnung? Bei uns ist es meines Wissens so, dass die Anzeige des Gaststättengewerbes eine Gebühr kostet, mit der eine ggf erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung auch abgegolten ist.
Oder prüfst du in Bezug auf eine GU bzw einen Widerruf? Dann könnte eine Gebühr m.E. nur in Zusammenhang mit der Bescheiderteilung erhoben werden.
Regina Runge
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2
16.07.2014 10:45 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Beendigung Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo,
bei uns in Ba-Wü gibt es noch die Gaststättenerlaubnis nach dem BGastG.
Wenn bei mir jemand während des Erlaubnisverfahrens (Prüfung der Zuverlässigkeit) seinen Antrag zurücknimmt, dann beende ich das Erlaubnisverfahren mit einem Gebührenbescheid, denn unsere bisherige Verwaltungsarbeit soll ja nicht umsonst gewesen sein.
Grüße
SteBa
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3
16.07.2014 11:54 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Wird ein Antrag, mit dessen Bearbeitung begonnen worden war, vor Erteilung zurückgenommen, sind nach hessischem Verwaltungskostenrecht bis zu 50% der normalerweise fälligen Gebühr zu erheben.
Mich wundert das auch mit der Zustimmung zur Zuverlässigkeitsprüfung. So etwas gibt es m. E. nicht. Das bestimmt sich alles nach §§ 24 bis 26 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, es sein denn, es passiert im Zuge eines normalen Erlaubnisverfahrens.
Gruß aus Mittelhessen
CS
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4
16.07.2014 12:35 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Beendigung Zuverlässigkeitsprüfung |
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bei uns müsste auch der Antrag zurückgezogen werden und wir würden dann einen "Ablehungsbescheid" mit reduzierter Gebühr erlassen wie auch Civil Servant)
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5
16.07.2014 13:33 |
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blabu
Foren As
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RE: Beendigung Zuverlässigkeitsprüfung |
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Könntet Ihr solchen Ablehnungsbescheid zur Verfügung stellen ;-)
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6
02.04.2015 10:26 |
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sme40
Haudegen
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Kurzer Hinweis oder Gedankengang:
In Hessen gibt es die Anzeige nach dem HGastG. Das ist doch nicht mit einem Antrag gleichzusetzen, oder? Wenn die Anzeige zurückgezogen wird, was stelle ich dann in Rechnung? Alleine den Zeitaufwand nach Ziffer 22421 des Verwaltungskostenverzeichnisses. Mindestens 51 €, egal, ob die Zuverlässigkeit komplett festgestellt wurde, oder nicht.
Gruß
auch aus Mittelhessen
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7
07.04.2015 09:14 |
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Runge
Kaiser
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Das sehe ich auch so. Eine Anzeige nach Landes-GastG ist kein "Antrag".
Habt ihr die Gebühr nicht gleichzeitig mit Erstattung der Anzeige erhoben?
Wenn sie schon entrichtet worden ist, würde ich nichts zurückerstatten, auch wenn die Anzeige im Nachhinein zurückgezogen wird.
Wenn ihr allerdings im Nachhinein eine Kostenbescheid erlasst, würde ich die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand bemessen.
Regina Runge
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8
07.04.2015 14:20 |
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