Zuverlässigkeitsprüfung bei Wiedergestattung Gewerbe |
Sandkorn
Grünschnabel
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Zuverlässigkeitsprüfung bei Wiedergestattung Gewerbe |
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Hallo liebe Forianer und Bearbeiter im Gewerbeamt !
Möchte heute gern nochmal eine Frage etwas präziser zwecks Wiedergesattung eines Meisterbetriebes im Handwerk stellen. Nachdem jemand seit 2000 eine GU "für alle Gerwerbe" ausgesprochen wurde, inwiefern Sie für die Person aus Erfahrunge eine Chance auf Wiedergestattung sehen, wenn folgende Situationen stattgefunden haben bzw der aktuelle Stand seit der GU ist:
- es wurde jetzt g er a d e eine Insolvenz für damalige Schulden mit Restschuldbefreiung gemacht, jedoch
- gab es auch noch angemeldete Deliktforderungen aus unerl Handlandungen von einer Krankenkassen Höhe von ca. 12.500€ aus damilger Zeit , die aktuell jetzt wieder gefordert wird und vollstreckbar ist
- Person hat 2003 gegen GU verstoßen, da es gab Bußgeld / Verurteilung wg. §266StGb
- seit 2003 kein Gewerbe mehr ausgeübt
- seither Bezug von Sozialleistungen bis dto
Als Laie nur gesehen , bestehen hier also noch (erhebliche ???) Altschulden aus Deliktforderung KK Beiträge als alten Firmen der Jahre bis 2000 bei KK (über die auch noch keine Ratenzahlung abgeschlossen seit Insolvenzende!!) und fehlen eigentliche aktuelle (für die Zukunft gesehen ) aufgrund Harz 4 Bezug auch die finanz. Mittel für eine Betriebsgründung und wären neue Schulden oder Zahlungsunfähigkeit eigentlich vorprogrammiert .....
Wie sehen Sie das nun als Gerwebe -Profis ?
Wie würde eine Behörde hier bei Antrag auf Wiedergstattung allgemein entscheiden bzw wäre die Person jetzt als "zuverlässig" einzustufen , somal durch Insolvenz ja viele Schulden weg sind die u.a zur Versagung mit führten ??
Was ist mit Hatrz 4 Bezug , also eigentlich auch jetzt keine finz Mittel für ein handwerksbetrieb zu haben? Völlig uninteressant und kein Grund ihn auch zukünftig /weiterhin als unzuverlässig einzustufen ?
Über Ihre allgemeine Einschätzung dazu würde ich mich sehr freuen, denn wir sind hier noch alle am überlegen, was "Zuverlässigkeitsprüfung " in dem Zusammheng eigentlich heißt de da durchgeführt wird , wie Behörde was bewertet und was noch negativ gewertet werden könnte oder ob alles nur noch halb so schlimm ist und einer WG nichts im Wege steht .....
Unsere Meinung dazu als Laie:
Wir findenes etwas einfach das jemand paar Firmen bis 2000 in sand setzte , dann 12 Jahre von Sozialleistung lebbt, zwischenzeit ohne groß Nachteile zu haben Insolvenz und 99% der Schulden los hat , dann weil Aufträge winken wieder großen Unternehmer spielen kann .....bis wieder festgestellt wird, dass Einnahmen Taschengeld sind , weil aus Harz vier heraus die Prognose gegeben ist, dass jemand auf dem Weg nun wieder mal schnell zu Kohle kommen will (Rechnung legen!) .....und wenn das so einfach geht , ist eine GU eigentlich nicht viel wert, wenn neimand drunter leiden muss und wieder weiter machen darf wie früher -obwohl keine finanz Mitel da sind und noch Altschulden bestehen ! Das kann doch dann nur wieder schief gehen, aber wird trotzdem erneut erlaubt ?? .....
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sandkorn: 22.10.2012 12:22.
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22.10.2012 12:04 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo und ein freundliches
Für mich erschließt sich derzeit nicht, warum diese Fragen hier im Gaststättenteil gestellt werden.
Liegt es vielleicht daran, dass in dem zuvor gestarteten Thread
nicht die gewünschte Antwort gefunden wurde??
Im Gaststättengewerbe gibt es zwar einen Meistertitel (Küchenmeister) aber das Gaststättengewerbe gehört nicht zum Handwerk.
Die von Ihnen gelisteten Punkte sind und werden sicherlich von der für die Wiedergestattung zuständigen Behörde gewertet, die im Rahmen der Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen hat. Soweit Ihnen Kenntnisse vorliegen, die der hierfür zuständige Behörde nicht bekannt sein sollten, steht es Ihnen selbstverständlich frei, diese entsprechend zu informieren.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung vorliegen, ist die Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten. Das heißt, die zuständige Behörde ist gebunden und hat kein Ermessen. Liegen jedoch die Gründe, die seinerzeit zur Untersagung geführt haben, weiter vor und der Betroffene hat keine Anstalten unternommen, wieder zuverlässig zu werden, wird der entsprechende Antrag abgelehnt.
Sofern Sie noch weiter in das Thema einsteigen möchten, empfehle ich Ihnen die einschlägigen Kommentare, z. B. Landmann/Rohmer zur Gewerbeordnung und hier speziell zu § 35 GewO.
Dort wird das Thema sehr umfangreich behandelt.
Letztendlich ist jedoch jeder Antrag auf Wiedergestattung individuell zu beurteilen und zu entscheiden.
Und hierbei ist selbstverständlich auch das Verhalten des Schuldners während eines Inso-Verfahrens zu berücksichtigen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
22.10.2012 20:11 |
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Solon
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Sandkorn
Grünschnabel
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Themenstarter
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Guten Abend Herr Kramer , vielen Dank für Ihre Bemühung mir zu antworten
.
Ich hatte unter Themen hier Zuvelässigkeitsprüfung etwas gelesen und schrieb dann dort sofort meine Frage ....stimmt, ich war da im Bereich Gaststättengewerbe unterwegs gewesen ,sorry , dass fiel mir auch erst später auf
.
Vilene Dank für Ihren Hineis wo man sich belesen kann. Ich habe bereits schon vonn der IHK Vorgehensweisen bei Wiedergstattung von Gewerbe gelesen.
Es lässt sich leider immer nur herauslesen, dass
- alle Gründe die zur Untersagung geführt haben weggefallen sein müssen
- eine Insolvenz durcgführt oder eben die Schulden reduziert wurden sein müssen und gern auch noch Ratenzahlung brav laufen können ...
- man sich seit der Untersagung nichts mehr zu schulden kommen lassen dürfen
und auch,
- das finanziellen Mittel/Wirtschaftlichkeit geregelt sein muss
etc ....
Gegen Gewerbeverbot versagen, hieße zb. sich nach Verbot was zu schulden kommen lassen nach GU. Schulden bei KK waren damals Grund und sind heute noch nicht abgezahlt. Und mit Harz 4 hat man eigentlich auch keine Finanziellen Mittel für neues Gewerbe .....
Und es lies mich eben nichts klar erkennen , wie dann so eine Entscheidung ausgeht. Hatten schon auf einem Amt mal angerufen und Verfahren erklären lassen und die sind bei 12.500 Delikt-Restschulden an KK umgefallen und meinten, den würden sie erst mal normal arbeiten schicken und mit Lohn seine Schulden abzahlen und dann könne er mal wieder nach Gewerbeanmeldung fragen
Andererseits hörte ich das es jedes Amt anders werten kann, weil es eben eine Ermessensfrage ist , wie Beschieden wird . So kann das eine Amt sagen: "ach was, Insolvenz hat er ja gemacht , soll er ruhig mal wieder ein Gewerbe probieren" und andere Ämter reagieren wie oben d Dame in unsere Sadt ...
Also gibt es da keine klare Regelung und wird auch nicht drauf geachtet, ob jemand zb. mit 6 Firmen extrem unzuverlässig war und nie KK ,BG ,SV und Steuern abgeführt hat (also vorsätzlich oft gegen GewO verstoßen hat) oder einer nur mit 1 Firma zu 20.000 FA schulden kam, weil Dritte nicht zahlten. Habe ich das zumindest richtig erkannt ?
Ich weiß das man sich an d zuständige Amt weden könnte, aber wenn es gar nicht soooo wichtig ist das jemand als Unternhmer unfähig ist , sondern sobald Schulden weg sind ,ohnehin die GU nicht weiter fortbestehen darf, sind dem Amt ja charakterliche Vorwarnungen ziehmlich egal ....
Daher wurde hier eben mal gefragt wie andere Mitarbeiter hier verfahren würden...
.... da wird man wohl nur abwarten können was raus kommt.
Heutzutage wo Ämter über PC arbeiten, kann die Person das nicht wieder mit 6 Firmen über 9 Jahre durchziehen - Gott sei dank! Das beruhigt wenigsten etwas, fall das Amt das cool wieder gestattet .......
Lg Sandkorn
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3
22.10.2012 21:11 |
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