Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
Rosewood
Haudegen
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Zitat: |
ich finde es immer so gruselig, wenn Du einige Vereine und Personen so hofierst. |
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Das sagt die richtige.....
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41
22.04.2010 08:20 |
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Solon
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Meike
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Hallo Rosewood,
Du als Beobachter der Branche wirst uns doch sicherlich sagen können,
wie vom Forum e.V. und vom BA e.V. auf die "Auslegungen" der Vorstandsbeschlüsse
ihrer Vorstandsmitglieder Antz und Waldeck reagiert wurde
Gruß
Meike
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42
22.04.2010 15:49 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
gab es eine Reaktion oder dürfen die Vorstandsmitglieder ihr ganz eigenes "Sozialkonzept" weiter verfolgen?
Gruß
Meike
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43
29.04.2010 04:50 |
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jochen B.
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Zitat: |
Original von Meike
Gruß an alle,
gab es eine Reaktion oder dürfen die Vorstandsmitglieder ihr ganz eigenes "Sozialkonzept" weiter verfolgen?
Gruß
Meike |
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Ich glaube, dass die Gelben am Sonntag ganz schön rot sehen werden!
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44
05.05.2010 14:35 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Jochen,
ist zwar etwas off topic, aber passt gerade so schön zur Farbe "gelb", die Du angesprochen hast.
Im MAGS (Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales ) gibt es im Eingangsbereich eine Vielzahl von Informationsbroschüren.
Dort nahm ich mir kürzlich ein Heft mit "Landesprogramm gegen Sucht, Teil 2, Tabak, Glücksspiel, Essstörung"
und als ich es aufschlug, fand ich einen gelben Zettel (nicht Signalgelb, sondern das spezielle gelb, welches Du meintest)
darin, darauf stand:
" Hinweis
Diese Broschüre ist vor dem Regierungswechsel im Juni 2005 und damit in der Verantwortung der früheren Landesregierung erstellt worden.
Sie gibt nicht unbedingt die Auffassung der neuen Landesregierung wieder.
Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Kostengründen zunächst die noch vorhandenen Bestände aufbrauchen."
Gruß
Meike
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45
05.05.2010 17:24 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Sandy,
in den Beiträgen 1, 6,17,18 erhälst Du die Hinweise / links auf die Urteile
Gruß
Meike
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46
18.05.2010 05:49 |
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Mia
Jungspund
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RE: SMS - Gutscheine (Geldverschenkungsmaschinen) |
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Zitat: |
Original von Fairesspiel
der BA hat diese Woche an seine Mitglieder ein interessantes Schreiben zu diesem Thema verschickt.
der Schlussabsatz in diesem Schreiben ist sehr interessant:
"Im Zusammenhang mit den weiter zunehmenden Werbeaktivitäten von Aufstellunternehmern im
Bereich der SMS-Werbung hat das BA-Präsidium auf seiner Sondersitzung am 29. und 30.
September 2009 eingehend die rechtliche Zulässigkeit der verschiedenen Marketingmaßnahmen
erörtert und folgenden Beschluss gefasst:
„Der BA stellt klar, dass SMS-Aktionen, Player-Tracking-Aktivitäten und sonstige
Werbemaßnahmen, die der direkten, persönlichen Ansprache von Spielgästen und
potentiellen Spielgästen dienen, um diesen in Spielhallen finanzielle Vergünstigungen zu
gewähren, gegen den Sinn und Zweck von § 9 SpielV verstoßen."
"Der BA wird entsprechende wettbewerbsrechtliche Klageverfahren über die Wettbewerbszentrale (Bad Homburg) unterstützen.“
mfG
Fairesspiel |
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Also wenn ich diesen Beschluss nicht völlig falsch verstehe, dann dürften Zeitungscoupons nicht betroffen sein. Diese werden doch einer nicht personalisierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zur Frage der Zulässigkeit von Zeitungscoupons für Testspiele in geringem Umfang (bis 5 bzw 10 Euro) gibt es einige Gerichtsentscheidungen, die das für zulässig halten. Die Entscheidung des OVG Lüneburg, die das VG Hannover in seiner strengen Auslegung der "Spielereigenschaft" bestätigt, ist nun mal eine Entscheidung in die andere Richtung...
Also warum die ganze Aufregung...?
Gruß, Mia
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47
18.05.2010 10:49 |
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jasper
Kaiser
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Hallo Mia,
da wird mit 100,-- EUR „geworben“!
darum die ganze Aufregung!
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48
18.05.2010 14:37 |
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Mia
Jungspund
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Hallo Jasper,
hier im Thread werden aber auch 4-EUR-Zeitungscoupons "gegeißelt". (Darum habe ich mich extra auf die 5 bis 10 EUR-Aktionen bezogen, zu denen es Rechtsprechung gibt.)
Zu diesen 100€-Freispielgutscheinen kann man einfach nichts mehr sagen...
Gruß, Mia
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49
18.05.2010 15:30 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Mia,
Deine Argumentaion erinnert mich etwas an die Fungame-Diskussionen vor einigen Jahren, als Mitarbeitern von Ministerien
"erklärt" wurde wie unproblematisch Einsatzrückerstattungen sind.
Nicht das wir uns falsch verstehen, im §9 SpielV gibt es keine €-Grenzen und es wird auch kein Unterschied gemacht,
ob in der Halle direkt durch Betreiber oder Marketingfirma durch Dritte oder in der Zeitung oder Postwurf usw.
Könntest Du bitte die OVG-Entscheide einstellen, auf die Du Dich beziehst, dass es dabei eine differenzierte Betrachtungsweise gibt?
Die Urteilslage des OVG für NRW und des OVG für Niedersachsen sind seit Jahren einheitlich und stringent.
Gruß
Meike
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50
19.05.2010 05:34 |
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Mia
Jungspund
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Brandenburg
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Hallo Meike,
nun kommen wir zu der schon philosophischen Frage: Was war zuerst da? Das Huhn oder das Ei?
§ 9 Abs. 2 SpielV spricht davon, dass dem "Spieler" keine finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürfen. Wann ist eine Person ein "Spieler"? Wird sie schon dann zum Spieler, wenn sie den Zeitungscoupon über einen 5-EUR-Freispielgutschein sieht? Wenn Sie sich entscheidet, diesen auszuschneiden und damit in die Nähe der betreffenden Spielhalle geht? So hat das wohl das VG Hannover und dann auch das OVG Lüneburg gesehen. Anders hat das z.B. das OLG Oldenburg beurteilt (1 U 72/06). Auch das Bayerische VG hat ein generelles Vergünstigungsverbot verneint (M 16 S 06.1579). Wobei das Bay. VG offengelassen hat, ab welchem Gutscheinwert man davon sprechen kann, dass Vergünstigen für weitere Spiele gewährt werden (hier ging es um 10-EUR-Gutscheine, die wurden für zulässig gehalten).
Weitere Argumente für und gegen beide Sichtweise lassen sich in der Verordnungsbegründung der entsprechenden Bundesratsdrucksache nachlesen.
Die Welt ist nicht nur schwarz und weiß! Und seit wann sind abstrakte Gesetze geeignet, jeden Lebenssachverhalt 100%ig zu erfassen. Dafür gibt es bekanntlich bei 5 Juristen mindestens 6 Meinungen. Und das es nicht eindeutig ist, zeigt eben auch die gegensätzliche Rechtsprechung.
Ich möchte auch nicht falsch verstanden werden: 100-EUR GUtscheine egal über welches Medium und jede Form der SMS-Werbung mit Freispielgutscheinen egal welcher Höhe sollte es nicht geben. Aber eine Diskussion über 5-Eur-Zeitungsgutscheine loszubrechen, ist aus meiner Sicht übertrieben und so rechtlich eindeutig wie es hier dargestellt wird, ist es eben auch nicht.
Gruß, Mia
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51
19.05.2010 09:58 |
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gmg
Foren Gott
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Hallo Mia,
also immer noch der Auffassung des Dr. O aus K. ?
Zitat on aus WiVerw 2008/2
Nicht verboten sind Werbeaktionen oder Wettbewerbsmaßnahmen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis (,jedermann") und nicht gezielt an den Spieler wenden.
Zitat off
Also brauchen wir eine Entscheidung "von ganz oben" !
Grüße
__________________ gmg
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52
19.05.2010 16:07 |
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Corleis
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Zitat: |
Original von Mia
@ gmg
...sicher einer der fünf Juristen mit 6 Meinungen.
Mit den Entscheidungen hat sich aber auch das OVG Lüneburg selbst auseinandergesetzt...
Spaß beiseite: allen Entscheidungen gemeinsam ist doch der Ansatz "nicht an einen bestimmten Personenkreis". SMS-Versand setzt voraus, dass die Person zumindest als Telefonnummer bekannt ist. Damit ist sie bestimmbar - folglich ist jede Form von Freispielgutschein-SMS-Versand egal welcher Höhe unzulässig.
Auch die Zeitungsgutscheine sind jedenfalls wohl ab 10 EUR unzulässig.
Damit sollten doch alle Beteiligten erst mal genug zu tun haben... |
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interessante Sichtweise
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54
19.05.2010 22:47 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Mia
@ gmg
...sicher einer der fünf Juristen mit 6 Meinungen.
Mit den Entscheidungen hat sich aber auch das OVG Lüneburg selbst auseinandergesetzt...
Spaß beiseite: allen Entscheidungen gemeinsam ist doch der Ansatz "nicht an einen bestimmten Personenkreis". SMS-Versand setzt voraus, dass die Person zumindest als Telefonnummer bekannt ist. Damit ist sie bestimmbar - folglich ist jede Form von Freispielgutschein-SMS-Versand egal welcher Höhe unzulässig.
Auch die Zeitungsgutscheine sind jedenfalls wohl ab 10 EUR unzulässig.
Damit sollten doch alle Beteiligten erst mal genug zu tun haben... |
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Richtig Mia,
warten wir auf die Evaluation der Spielverordnung!
Zur Erinnerung:
Ich hätte es nur als sympathisch empfunden, wenn einmal etwas ohne "Druck von oben" nicht gemacht worden wäre......
Grüße
__________________ gmg
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55
20.05.2010 07:18 |
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Meike
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Hallo Mia,
um es auf den Punkt zu bringen, ist dir offensichtlich auch nur das eine Urteil des VG München bekannt.
Und wie sagte das OVG für das Land NRW zu der der Darstellung des einen Juristen und seinen Auffassungen zum §9 SpielV so knapp:
"Dem kann nicht gefolgt werden".
Und wie die Auffassungen des VG München und auch des Bayerischen VGH zu angeblich unproblematischen Rabattierungen
vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden ( da ging es ja auch um den einen Juristen, oder nicht?) durften wir doch schon alle hier lesen.
Oder sind dir außer dem einen Fall noch andere bekannt? Welche Juristen (welche Veröffentlichungen) sehen es denn anders, als es bis jetzt einhellige Rechtsauffassung der OVG für Niedersachsden und NRW ist?
Gruß
Meike
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56
23.05.2010 09:46 |
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Meike
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Hallo gmg,
Deine Lobhymne kannst Du hier nochmal unter Beitrag 37 nachlesen
Gruß
Meike
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57
25.06.2010 15:52 |
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gmg
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Zitat: |
Original von gmg
Im vorigen Jahr gab es einen Vorgang, der ähnlich gelagert war.
Damals ging es um ein angebliches Fungame mit PTB-Zulassung....
Es gab da ein Sonderrundschreiben.
Dazu bemerkte ich:
Die Entscheidung vom "Forum für Automatenunternehmer in Europa e. v." - mitgeteilt mit Sonderrundschreiben Nr. 1111 vom 29. 05. 2009 - kann man nur als sehr vernünftig ansehen.
"Neues" Fun Game mit PTB-Bauartzulassung im Mai / Juni 2009 ?
Der Vorgang betraf damals das Forum für Automatenunternehmer.
Dort wurde "kurzer Prozeß" gemacht.
Der Uli Schmidt hat "seinen Verband" im Griff und Gespür.
Grüße |
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Zu dieser Aussage stehe ich auch heute noch.
Allerdings:
Freispielgutscheine über 10 € oder 100 € finde ich "nicht gut".
Spielhallenstandorte mit 12 Konzessionen unter einem Dach finde ich "nicht gut".
Grüße
__________________ gmg
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58
25.06.2010 16:12 |
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Meike
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Hallo gmg,
Du hast geschrieben: "Uli Schmidt hat "seinen Verband" im Griff und Gespür"
Was soll an Freispielgutscheinen und dem Satz
"Alle Kleingewinne können Sie.... bei Ihrer Spielstätte...... oder direkt bei der Forum Marketing-Service GmbH anfordern."
oder was sagt nachfolgender Satz über das Gespür aus
"Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten an den Betreiber der teilnehmenden Spielstätte... weitergegeben wird."
Gruß
Meike
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59
25.06.2010 16:36 |
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Meike
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Hallo bandick,
zu Deiner Frage zur konsequenten Verfolgung von Verstößen gg. §9 Spielv antworte ich hier.
Da siehst Du, dass es einige Urteilslagen gibt und wer sich nicht daran hält. Wenn Du unter Suchen "Big Cash" eingibst, wirst Du noch mehr Urteile finden.
Urteile werden nunmal nur erwirkt, wenn zuvor die Ordnungsbehörde konsequent gearbeitet hat.
Aber Du kannst ja mal bei den Wirtschaftsministerien der Länder anfragen, die sehr spezielle "Beschulungen" haben veranstalten lassen von München bis Berlin, ob dort jemals die Urteilslagen und die Einzeltatbestände zum §9 SpielV erläutert wurden.
http://www.isa-guide.de/articles/22653_n..._in_bremen.html
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok...pdf?von=1&bis=0
Gruß
Meike
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60
31.01.2011 15:10 |
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