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Autor Beitrag
Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig!
Mia

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19.05.2010 17:28 Forum: Spielrecht


@ gmg

...sicher einer der fünf Juristen mit 6 Meinungen.

Mit den Entscheidungen hat sich aber auch das OVG Lüneburg selbst auseinandergesetzt...

Spaß beiseite: allen Entscheidungen gemeinsam ist doch der Ansatz "nicht an einen bestimmten Personenkreis". SMS-Versand setzt voraus, dass die Person zumindest als Telefonnummer bekannt ist. Damit ist sie bestimmbar - folglich ist jede Form von Freispielgutschein-SMS-Versand egal welcher Höhe unzulässig.
Auch die Zeitungsgutscheine sind jedenfalls wohl ab 10 EUR unzulässig.

Damit sollten doch alle Beteiligten erst mal genug zu tun haben...
Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig!
Mia

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19.05.2010 09:58 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

nun kommen wir zu der schon philosophischen Frage: Was war zuerst da? Das Huhn oder das Ei?
§ 9 Abs. 2 SpielV spricht davon, dass dem "Spieler" keine finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürfen. Wann ist eine Person ein "Spieler"? Wird sie schon dann zum Spieler, wenn sie den Zeitungscoupon über einen 5-EUR-Freispielgutschein sieht? Wenn Sie sich entscheidet, diesen auszuschneiden und damit in die Nähe der betreffenden Spielhalle geht? So hat das wohl das VG Hannover und dann auch das OVG Lüneburg gesehen. Anders hat das z.B. das OLG Oldenburg beurteilt (1 U 72/06). Auch das Bayerische VG hat ein generelles Vergünstigungsverbot verneint (M 16 S 06.1579). Wobei das Bay. VG offengelassen hat, ab welchem Gutscheinwert man davon sprechen kann, dass Vergünstigen für weitere Spiele gewährt werden (hier ging es um 10-EUR-Gutscheine, die wurden für zulässig gehalten).

Weitere Argumente für und gegen beide Sichtweise lassen sich in der Verordnungsbegründung der entsprechenden Bundesratsdrucksache nachlesen.

Die Welt ist nicht nur schwarz und weiß! Und seit wann sind abstrakte Gesetze geeignet, jeden Lebenssachverhalt 100%ig zu erfassen. Dafür gibt es bekanntlich bei 5 Juristen mindestens 6 Meinungen. Und das es nicht eindeutig ist, zeigt eben auch die gegensätzliche Rechtsprechung.

Ich möchte auch nicht falsch verstanden werden: 100-EUR GUtscheine egal über welches Medium und jede Form der SMS-Werbung mit Freispielgutscheinen egal welcher Höhe sollte es nicht geben. Aber eine Diskussion über 5-Eur-Zeitungsgutscheine loszubrechen, ist aus meiner Sicht übertrieben und so rechtlich eindeutig wie es hier dargestellt wird, ist es eben auch nicht.

Gruß, Mia
Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig!
Mia

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18.05.2010 15:30 Forum: Spielrecht


Hallo Jasper,

hier im Thread werden aber auch 4-EUR-Zeitungscoupons "gegeißelt". (Darum habe ich mich extra auf die 5 bis 10 EUR-Aktionen bezogen, zu denen es Rechtsprechung gibt.)

Zu diesen 100€-Freispielgutscheinen kann man einfach nichts mehr sagen...
Weißnicht wut

Gruß, Mia
Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig!
Mia

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RE: SMS - Gutscheine (Geldverschenkungsmaschinen) 18.05.2010 10:49 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Fairesspiel
der BA hat diese Woche an seine Mitglieder ein interessantes Schreiben zu diesem Thema verschickt.
der Schlussabsatz in diesem Schreiben ist sehr interessant:

"Im Zusammenhang mit den weiter zunehmenden Werbeaktivitäten von Aufstellunternehmern im
Bereich der SMS-Werbung hat das BA-Präsidium auf seiner Sondersitzung am 29. und 30.
September 2009 eingehend die rechtliche Zulässigkeit der verschiedenen Marketingmaßnahmen
erörtert und folgenden Beschluss gefasst:

„Der BA stellt klar, dass SMS-Aktionen, Player-Tracking-Aktivitäten und sonstige
Werbemaßnahmen, die der direkten, persönlichen Ansprache von Spielgästen und
potentiellen Spielgästen dienen, um diesen in Spielhallen finanzielle Vergünstigungen zu
gewähren, gegen den Sinn und Zweck von § 9 SpielV verstoßen."

"Der BA wird entsprechende wettbewerbsrechtliche Klageverfahren über die Wettbewerbszentrale (Bad Homburg) unterstützen.“

mfG
Fairesspiel



Also wenn ich diesen Beschluss nicht völlig falsch verstehe, dann dürften Zeitungscoupons nicht betroffen sein. Diese werden doch einer nicht personalisierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zur Frage der Zulässigkeit von Zeitungscoupons für Testspiele in geringem Umfang (bis 5 bzw 10 Euro) gibt es einige Gerichtsentscheidungen, die das für zulässig halten. Die Entscheidung des OVG Lüneburg, die das VG Hannover in seiner strengen Auslegung der "Spielereigenschaft" bestätigt, ist nun mal eine Entscheidung in die andere Richtung...

Also warum die ganze Aufregung...?

Gruß, Mia
Thema: ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich?
Mia

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Hits: 184.725
RE: ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? 31.07.2009 10:27 Forum: Spielrecht


Man erfährt doch immer wieder Neues hier:

"Was sagen solche „Manipulationsexperten“ wie z.b. Stratmann (früher adp, heute Verrentungsposten beim BA) dazu?"

Ich wußte gar nicht , dass es beim BA "Verrentungsposten" gibt.

Herr Strathmann weiß auch noch nichts von seinem Glück!

Ich habe mich neulich mit ihm unterhalten und er genießt seinen Ruhestand, fernab der Branche.

Woher hast du diese Info???

Gruß, Mia
Thema: Die Notwendigkeit der Umsetzung des Verbots von Glücksspielen im Internet
Mia

Antworten: 7
Hits: 3.535
30.03.2009 10:53 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

der erste Link scheint nicht zu funktionieren. Könntest Du diesen bitte nochmal überprüfen?
(http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierar...im_Internet.php)

Danke!

Gruß, Mia
Thema: Aktion „Roter Brief“ zeigt Wirkung
Mia

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18.02.2009 09:53 Forum: Spielrecht


@ Meike

Eine Nachfrage beim BA hat ergeben, dass alle bekanntgewordenen Verstöße bei den Ordnungsbehörden angezeigt werden. Mindestens als Ordnungswidrigkeiten, u.U. aber auch gleich als Straftat.

Gruß,
Mia
Thema: Aktion „Roter Brief“ zeigt Wirkung
Mia

Antworten: 13
Hits: 5.059
16.02.2009 19:22 Forum: Spielrecht


@ Meike

Wenn ich das BA-Zitat richtig verstehe, wird grundsätzlich jeder Verstoß bei den Ordnungsbehörden angezeigt. Erst bei Wiederholungstätern oder schwerwiegenden Verstößen (illegales Spiel) erfolgt außerdem direkt eine Anzeige bei der StaA.
Wenn die Ordnungsbehörden ihrerseits der Meinung wären, hier sei ein Srafverfahren erforderlich, müssen sie dieses doch von Amts wegen einleiten - sie bekommen doch die nötigen Informationen und Zeugenaussagen frei Haus geliefert.

Insofern verstehe ich deine Empörung nicht. Was denn nun noch...?


Gruß, Mia
Thema: Aktion „Roter Brief“ zeigt Wirkung
Mia

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Hits: 5.059
16.02.2009 12:08 Forum: Spielrecht


@alle

Das schreibt der BA zu der Vorgehensweise...

"Den Anstoß für die Überprüfung eines vermeintlichen Wettbewerbsstörers gibt die Einsendung eines so genannten "Roten Briefes". Mit den dort gemachten Angaben ist es dem AMA-Sicherheitsbeauftragten möglich, vor Ort dem angeblichen Verstoß nachzugehen, falls sich der Abgemahnte nicht schon vorher auf den Weg der Lauterkeit hat zurückführen lassen.

Der konsequente Einsatz juristischer Mittel zeigt auch bei den "schwarzen Schafen“ Wirkung. In Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg konnte der Nachweis geführt werden, dass die Zahl der aufgedeckten Missbrauchsfälle in der Tendenz kontinuierlich zurückgegangen ist. Dabei werden Wettbewerbsstörer gerichtlich auf Unterlassung des illegalen Glücksspiels in Anspruch genommen. Neben einer Unterlassungserklärung müssen die "schwarzen Schafe" mit einer drastischen Vertragsstrafe rechnen. Zudem haben sie die gesamten Prozesskosten zu tragen. Parallel erfolgt eine Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt. "Wiederholungstäter" werden wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 284 StGB (Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels) angezeigt. Ihnen drohen eine erhebliche Geldstrafe, Beschlagnahme der Geräte, Entzug der Gewerbeerlaubnis und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens."

Es gibt wohl immer auch eine Anzeige bei den Ordnungsbehörden...


@ meike

Ich kann deine Argumentation eigentlich nicht nachvollziehen. Beispiel: Ein Kfz mit nicht serienmäßiger Sonderausstattung darf im Verkehr ohne entsprechende ABE nicht geführt werden. Trotzdem ist es ein Auto!

Auch Spielgeräte die unter 6a SpielV zu fassen sind, gehören unter den Oberbegriff "Unterhaltungsautomaten". Einige dürfen laut SpielV in Deutschland eben nicht aufgestellt werden.
Was bringt also diese Wortklauberei???

Gruß Mia
Thema: Pokerturniere in Spielhallen legal?
Mia

Antworten: 20
Hits: 28.504
04.08.2008 15:27 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von J. Neu

Pokerturniere in Spielhallen können deshalb im Hinblick auf das "Zugabeverbot" nach § 9 Abs. 2 SpielV selbst dann untersagt werden, wenn keine Gewinnchance geboten wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann.

Viele Grüße
J. Neu


Das verstehe ich nicht... Wenn das Spiel unentgeltlich ist und niemand etwas gewinnen kann, worauf soll sich dann das "Zugabeverbot" beziehen. Ein allgemeines Verbot von Werbemaßnahmen läßt sich aus 9 II nicht ableiten.

Gruß, Mia
Thema: Die PTB reagiert schon wieder: Die neue Liste für die Zulassungen ist da !
Mia

Antworten: 13
Hits: 5.766
07.07.2008 09:54 Forum: Spielrecht


@gmg

Leider hast du die Kriterien nicht vollständig wiedergegeben..

Zitat:
3.2 Übereinstimmung der Frontseite des Gerätes
mit einer Ansicht im Zulassungsschein /
Vollständigkeit der Angaben
(BAZ – 1. Aufschriften und 7. Ausführungsvarianten)


auch die Prüfung bezieht sich hier nur auf die Kriterien der Baurtzulassung Punkt 1 und 7

Ich habe die PTB mal nach den verschiedenen Frontscheiben gefragt, und damals diese (s.o.) Antwort bekommen. Zur Not solltet ihr einfach mal selbst nachfragen.


Gruß, Mia
Thema: Die PTB reagiert schon wieder: Die neue Liste für die Zulassungen ist da !
Mia

Antworten: 13
Hits: 5.766
03.07.2008 12:00 Forum: Spielrecht


@ RudiCartell

Erste Frage, die sich bei mir stellte, als ich die niedrige Nummer 2013, dessen Dokument seit dem 1.7.2008 neu erlassen wurde, laß: Was hat der Antrag gut 24 Monate gemacht? Am 16.6.2006 wurde zugelassen, am 7.12.2007 1. Nachtrag, am 21.4.2008 2. Nachtrag und jetzt ERSTMALIG veröffentlicht? Ist das Teil nie gebaut oder verkauft worden? Und wenn, warum gerade jetzt?

Du hast die Antwort selbst gegeben! Für diese Bauart ist jetzt erstmalig eine Gerätezulassung abgerufen worden.
Ich denke, das ist auch in Ordnung so... ein bißchen wirtschaftlicher Handlungsspielraum bei der Frage: wann gehe ich mit einem Gerät an den Markt? sollte den Herstellern schon bleiben.

Den Streß um die Designvarianten kann ich nicht nachvollziehen... das wurde schon die ganze Zeit so gehandhabt. Außerdem ändert doch eine andere Frontscheibe nichts an den spielverordnungsrelevanten Eckdaten. Wenn die Sachverständigen nun die möglichen Frontscheibenvarianten brauchen, um ein Gerät zu erkennen und zu prüfen, dann ist das doch traurig. Es soll doch allein die Übereinstimmung mit der Bauart festgestellt werden. Was die einzelnen Bauarten ausmacht, steht zweifelsfrei in der Bauartzulassung. Dort steht auch sehr genau wann Varianten unter welchen Bedingungen zulässig sind. Soweit sollte auch die Sachkunde der Sachverständigen reichen.

Ich wußte auch nicht, dass das Erzeugungsdatum einer pdf-Datei irgendeinen Aussagewert hat.

Wenn die Prüfer die Bauartzulassungsdokumente der PTB verwenden, werden sie keine Probleme bekommen.

Vielleicht wäre es sinnvoll, nicht alles so kompliziert zu machen.

Ich finde die neue Darstellung gut.

Gruß, Mia
Thema: Die PTB reagiert schon wieder: Die neue Liste für die Zulassungen ist da !
Mia

Antworten: 13
Hits: 5.766
27.06.2008 11:10 Forum: Spielrecht


Die verschiedenen Designansichten sind mE zulässige Ausführungsvarianten, die keiner gesonderten Zulassung bedürfen. Dies ergibt sich auch aus Punkt 7 der Bauartzulassung. Es muss bei der Zulassung lediglich eine Frontansicht vorhanden sein. Varianten können freiwillig/ zusätzlich mitgeteilt werden. Durch die verschiedenen Frontansichten dürfen natürlich die Spielverordnungsrelevanten Aspekte nicht verändert werden.

So habe ich das immer verstanden...

Gruß, Mia
Thema: Softwareupdates für Geldspielgeräte
Mia

Antworten: 56
Hits: 40.242
14.04.2008 10:31 Forum: Spielrecht


Beihilfe erfordert eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, so daß die Beihilfe zu einer Fahrlässigkeitstat wohl nicht strafbar wäre. Im Übrigen ist der fahrlässige 284 mE nicht strafbar.

Vielleicht sollte man eine mittelbare Täterschaft der Hersteller denken, der Aufsteller handelt dann bloß als vorsatzloses Werkzeug.

... wenn man hier überhaupt unbedingt eine Strafbarkeit konstruieren sollte/wollte.

Ich behaupte mal, dass bei den "Manipulationsupdates" weder Hersteller noch Aufsteller in "böser" Absicht handeln. Also sollte eine sinnvolle Lösung abseits des Strafrechts gesucht werden.
Thema: Bally Wulff: Manipulationsverdacht an Hexentanz und Baba Jaga 03.03.08
Mia

Antworten: 22
Hits: 24.744
27.03.2008 11:07 Forum: Spielrecht


Folgendes steht dazu auf der BA-Seite:

"...das beschriebene Problem ist dem BA bereits seit einiger Zeit bekannt. Tatsächlich gab es in letzter Zeit häufiger kurzfristige Updates zur Manipulationsbeseitigung, die noch keine Zulassung von der PTB hatten. In der Regel erhält die Software die Zulassung innerhalb von drei Wochen. In der Zwischenzeit betreiben die Aufstellunternehmer -natürlich unbewußt- eine unzulässige Aufstellung und könnten daher unnötigen Ärger mit den Ordnungsbehörden bekommen.

Zur Problemlösung hat sich der BA in Abstimmung mit dem Arbeitskreis "Geldspielgeräte" zunächst an die PTB gewandt. Dort wurde keine Handlungsmöglichkeit gesehen.

Daher haben wir uns nun auch an das BMWi gewandt und um eine entsprechende Regelung im Sinne der Aufstellunternehmer gebeten. Es wurde uns zugesagt, dass das Problem auf der nächsten Gewerberechtstagung thematisiert wird. Wir gehen davon aus, dass auf unsere Anfrage eine gemeinsame und pragmatische Lösung gefunden wird. Der BA wird die Antwort natürlich unverzüglich bekanntgeben."

Also abwarten... bin gespannt!
Thema: Bally Wulff: Manipulationsverdacht an Hexentanz und Baba Jaga 03.03.08
Mia

Antworten: 22
Hits: 24.744
17.03.2008 10:50 Forum: Spielrecht


Hallo Bernd,

ich fürchte, das stimmt so nicht...
Der Aufsteller darf nur von der PTB zugelassene Software betreiben. Wenn die Updates noch keine Zulassung besitzen, dann handelt es sich ohne wenn und aber um eine unzulässige Aufstellung. Genau das ist ja das Problem.

Und du hast Recht: der Aufsteller ist in diesem Fall in der Regel gutgläubig. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe oder Ordungswidrigkeitenverfahren nicht. Den Streß hat unzweifelhaft der Aufsteller

Gruß Mia.
Thema: Softwareupdates für Geldspielgeräte
Mia

Antworten: 56
Hits: 40.242
10.03.2008 11:32 Forum: Spielrecht


@ uavd

also wenn das euer Vorschlag ist, dann habt ihr das Problem nicht erkannt.

Wenn das Update erst nach ca. drei Wochen die Nachtragsbauartzulassung bekommt und dann erst an die Aufsteller ausgeliefert wird, dann hat der Aufsteller in der Zwischenzeit genau noch zwei Möglichkeiten:

1. Manipulierbares Gerät betreiben und Schäden hinnehmen oder
2. Gerät von der Wand nehmen.

Das können sich die "kleinen" Aufsteller wohl kaum leisten. Im Übrigen braucht nach eurem Vorschlag weder PTB noch BmWi tätig werden, das ist schon geltendes Recht.


@ meike

Grundsätzlich hast du recht... Bauartzulassungen werden häufig nicht erteilt. Ich denke mit den reinen Nachtragszulassungen besteht dieses Problem kaum.

Viele Grüße, mia
Thema: Softwareupdates für Geldspielgeräte
Mia

Antworten: 56
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07.03.2008 09:56 Forum: Spielrecht


@ meike

So ganz klar ist mir das Problem mit 33c GewO nicht. Auch eine vorläufige, weil befristete Zulassung wäre eine Zulassung. Verbunden mit der - in anderen Bereichen des ZUlassungsverfahrens üblichen - Erklärung des Herstellers das dieses Update allein der Manipulationsbeseitigung dient, könnte das doch funktionieren.

Das Problem ist schon vorhanden... Beim letzten (Risiko-)Update (schöne Wortschöpfung Respekt ) hat es drei Wochen gedauert bis die Nachtragszulassung kam. Drei Wochen in denen die Aufsteller - in der Regel unbewußt - unzulässige Programmversionen auf ihren Geräten hatten.

Alternative wäre nur: Gerät solange abschalten (?!) Das kann doch nicht die Lösung sein.

Gruß, mia
Thema: Softwareupdates für Geldspielgeräte
Mia

Antworten: 56
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06.03.2008 12:33 Forum: Spielrecht


@ gmg

Ich finde, das ist die richtige Frage!
Dass das Ganze aktuell ist, sieht man an den neuen Bally Updates in TI 3/08.

Vielleicht sollte man vorläufige Zulassungen - befristet auf den voraussichtlichen Abschluss der Prüfung durch die PTB (max 4 Wochen) - einführen.

Gruß, Mia
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