Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
loeba01
Eroberer
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Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
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Hallo Kollegen und Kolleginnen,
Wir haben hier einen Gewerbetreibenden, der nicht nicht einsieht, dass er das GZR nicht empfangen darf, da wir es für behördliche Zwecke benötigen.
Er will die Gesetzesgrundlage. Leider finde ich diese nicht.
Wo steht, dass Auszuge, die eine Behörde benötigen direkt an die Behörde geschickt werden müssen?
Danke.....
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1
11.02.2009 08:07 |
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Solon
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J. Neu
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2
11.02.2009 08:27 |
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Solon
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Renate Jacob
Routinier
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Ich nehme mal an, dass es allein an den Ausfüllanweisungen liegt, dass der Auszug aus dem GZR direkt an die Behörde adressiert sein muss bei Belegart 9.
Selbstverständlich kann er die Unterlagen einsehen, es geht ja um seine Daten.
Ob das wirklich noch wo anders geregelt ist, weiß ich leider gerade auch nicht.
Einen schönen Tag
Renate Jacob
.. und es schneit wieder
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11.02.2009 10:04 |
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Gaby Krickser
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RE: Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
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Für welche gewerberechtliche Angelegenheit braucht ihr denn den GZR? Für Tätigkeiten nach § 38 GewO steht es direkt dort.
viele Grüße
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4
11.02.2009 10:25 |
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loeba01
Eroberer
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RE: Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
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Es geht eigentlich darum, dass der Gewerbetreibende nicht einsieht, dass wir kein privates Führungszeugnis akzeptieren.
Und er nun wissen will - wo es steht -. das wir das nicht akzeptieren können.
Danke
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12.02.2009 11:16 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Ich glaube § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG ist die gesuchte Rechtsnorm.
Mfg, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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6
12.02.2009 12:40 |
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4X4
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Zitat: |
Original von Steffen Balzer
Ich glaube § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG ist die gesuchte Rechtsnorm.
Mfg, Steffen |
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in Verbindung mit: § 38 Abs. 1 Satz 2 GewO :
2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
BZRG:
5) 1Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. 2Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. 3Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
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12.02.2009 13:04 |
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loeba01
Eroberer
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8
18.02.2009 08:49 |
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