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» Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister «

[quote][i]Original von Steffen Balzer[/i]
 Moin  

Ich glaube [b]§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG[/b] ist die gesuchte Rechtsnorm.

Mfg, Steffen[/quote]

in Verbindung mit: [URL=http://bundesrecht.juris.de/gewo/__38.html]§ 38 Abs. 1 Satz 2 GewO[/URL] :

2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.


BZRG:

5) 1Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. 2Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. 3Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.



Gepostet am 12.02.2009 um 13:04 von:
Benutzer: 4X4
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=32927#post32927


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