Raumbezug Gaststättenerlaubnis |
Harald Paulus
Tripel-As
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Raumbezug Gaststättenerlaubnis |
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Hallo ins Forenrund,
ich benötige Eure Hilfe im Hinblick auf durchgeführte Änderungen von Räumlichkeiten, die in meiner Gaststättenerlaubnis z.B. als Schankraum bezeichnet sind.
Konkretes Beispiel:
Gaststättenerlaubnis beinhaltet einen Schankraum von ca. 60 qm Fläche. Nunmehr hat der Betreiber in der Mitte des Raumes rechts und links ca. 1,50 Meter breite Trockenwände hochgezogen - keine Tür, kein Vorhang - und betreibt im hinteren Teil des früheren Schankraumes eine Sportwettenvermittlung!
Kann ich nunmehr für den ganzen Raum meine seinerzeit erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen? Wenn ja, wie ist die §§ Kette?
Gruß aus dem verregneten Westen
Harald Paulus
__________________ Harald Paulus
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1
15.08.2019 13:47 |
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Solon
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EinQuantumRecht
Tripel-As
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,
also wenn sich die Räumlichkeiten minimal verändern oder ein Raum nicht mehr als Gastraum genutzt wird, sehe ich meistens drüber weg.
In deinem Fall würde ich aber sagen, Gaststättenerlaubnis erloschen, da sich Bezugsgröße verändert hat und teilweise auch die Nutzung.
Heißt für die jetzige Nutzung besteht keine Erlaubnis. Somit könnte man gleich über eine Betriebsschließung nachdenken. Davor würde ich aber dem Betreiber mitteilen, dass seine Erlaubnis erloschen ist. Vielleicht stellt er einen Neuantrag.
Das mit der Sportwettenvermittlung hört sich auch verdächtig an. Kann man hier überhaupt von zwei getrennten Betrieben sprechen?
VG
aus dem Süden
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2
15.08.2019 17:08 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
über den Sachverhalt empfiehlt es sich die zuständige Baurechtsbehörde zu informieren, da die Nutzung evtl. nach baurechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsbedürftig sein könnte.
Mit einer Schließung der Gaststätte wäre ich eher vorsichtig, da ja nur das Verabreichen alkoholischer Getränke erlaubnispflichtig ist.
Gruß
HBinder
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15.08.2019 17:35 |
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J. Simon
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Hallo,
die Verkleinerung der Schamnkfläche ist für die Erlaubnis nach dem GastG erstmal nicht relevant, das wäre bei einer ungenehmigten Erweiterung der Schankfläche der Fall. Auch das bloße Einziehen von Trocjenbauwänden ist baurechtlich erstmal nicht relevant, da in die bestehde Bausubstanz nicht eingegriffen wird.Das kaan relevant werden, wenn sich der Charakter des Betriebs ändert.
Zur Änderung der Betriesbräume vgl. Michel Kienzle Pauly, Kommentar zum GastG Bund Rdnr 20 ff. zu § 3.
Relevant ist aber sehr wohl die zusätzliche Nutzung der Gaststätte als Sportwettvermittlungsstelle.
Hier ist von einer genehmigungspflichtigen Vergnügungsstätte auszugehen. Und an der Stelle würde ich ansetzten.....
Und von zwei eigenständigen Betriebseinheiten ist wohl bei der geschilderten Konstellation auch nicht auszugehen.....
VG J. Simon
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19.08.2019 13:18 |
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