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 Moin  ,

also wenn sich die Räumlichkeiten minimal verändern oder ein Raum nicht mehr als Gastraum genutzt wird, sehe ich meistens drüber weg.

In deinem Fall würde ich aber sagen, Gaststättenerlaubnis erloschen, da sich Bezugsgröße verändert hat und teilweise auch die Nutzung.

Heißt für die jetzige Nutzung besteht keine Erlaubnis. Somit könnte man gleich über eine Betriebsschließung nachdenken. Davor würde ich aber dem Betreiber mitteilen, dass seine Erlaubnis erloschen ist. Vielleicht stellt er einen Neuantrag.

Das mit der Sportwettenvermittlung hört sich auch verdächtig an. Kann man hier überhaupt von zwei getrennten Betrieben sprechen?

VG
aus dem Süden



Gepostet am 15.08.2019 um 17:08 von:
Benutzer: EinQuantumRecht
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