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Zum Ende der Seite springen Vergnügungssteuer
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Lingna
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Lampe Vergnügungssteuer

Moin
Meike schrieb:
@play-i
Leider hast Du überhaupt keine Ahnung von der Besteuerungsgrundlage von staatl. Casinos, sonst würdest Du das nicht schreiben. Wenn Du die gleiche Besteuerungsgrundlage und Abgabenlage wie die Casinos haben willst, dann erkundige Dich lieber erst mal, könnte sonst ein böses Erwachen geben.
Gruß Meike


Hi Meike,
bitte nicht gleich so nervös werden. Ich war der Meinung, die Polizei ist für das Ordnungsrecht und nicht für Steuern und Abgaben zuständig. Evtl. ist Dir da etwas in den falschen Hals gerutscht. Der Gedanke von Play-i ist doch nicht sooooo daneben!

Siehe z.B. den § 4 Spielbankgesetz NRW
„(3) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von denjenigen Landes- und
Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.“ – Also u.a. auch von der Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer.

Die „Besteuerungsgrundlage“ ist die „Bruttokasse

Siehe § 4 Spielbankgesetz
„(2) Die Spielbankabgabe beträgt 80 vom Hundert der Bruttospielerträge. Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister unter Berücksichtigung der öffentlichen Aufgaben und der Belange der Gesellschafter die Spielbankabgabe für eine bestimmte Zeit bis auf 65 vom Hundert ermäßigen.“

Wenn die Spielhallen auch insgesamt nach der Bruttokasse und zwar genauso ertragsabhängig bzw. "unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschafter" wie die Spielbanken besteuert werden und gleichzeitig von allen anderen Landes- und Gemeindesteuern befreit sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle stehen, dann ist doch alles super gut! – Es soll sogar Casinos geben, die zahlen nur 45 %! Und auf Schiffen teilweise nur 25%!
Andere sind innerhalb der ersten Jahre total von allen Steuern u. Abgaben befreit.

Die Steuerbemessungsgrundlage muss für alle gleich sein.
Siehe die KFZ-Steuern, die Höhe der Steuer ist von der Steuerbemessungsgrundlage Hubraum oder Gewicht abhängig. Kleine Autos zahlen weniger, als große Autos, die Steuerbemessungsgrundlage ist jedoch dieselbe.

Das muss nicht bedeuten, dass die Bundes-, Landes,- bzw. die Gemeindesteuern dadurch zwangsweise geringer ausfallen, die Abgabe ist gerechter und es kommt nur auf den richtigen Verteilungsschlüssel zwischen der Bundes-, Landes,- und Gemeindesteuerkasse an.

1 18.01.2007 20:41 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
Solon
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Meike
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@lingna

Geh nicht davon aus, wer was wie bekommen könnte, sondern nur nach der reinen Abgabengrundlage.

Will ein Spielhallenbetreiber wirklich 80 % seiner Bruttospielerträge abgeben und jede Kassenöffnung nur in Begleitung eines Finanzbeamten machen, wie es im Casino Vorschrift ist?

Ich denke, dass er mit der Vergnügungssteuer (abgesehen bei Flipper,Dart und richtigen UHG) besser weg kommt.

Übrigens gibt es bei der Polizei auch Beamte, die sich um die Steuer und Finanzen kümmern.

Und Dein Beispiel mit der KFz-Steuer hakt komplett.
Wenn Du einen VW T4 um 75 kg ablastest, dies enstpricht einem Sitzplatz, somit einen Sitzplatz im Fahrzeugbrief und -schein streichen lässt, erhälst Du eine neue Schlüsselnummer und bezahlst ca. 30 % weniger Steuern. Am Gewicht und Hubraum hat sich nichts geändert. Du kannst auch alle Deine Sitze drin lassen, aber musst einen für Taschen freilassen.

Gruß Meike
2 19.01.2007 17:24 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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play-j play-j ist männlich
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Hallo Meike,
Du magst Dich ja ganz gut mit der Ablastung vom VW T4 auskennen, nicht jedoch damit, was innerhalb der Spielbanken vorgeht. Leider hast Du überhaupt keine Ahnung von der Besteuerungsgrundlage von staatl. Casinos, sonst würdest Du das nicht schreiben. Bitte nenne mir eine Spielbank in Deutschland, welche nach dem 6.5.2006 einer Spielbankabgabe von 80% unterliegt. 80% Spielbankabgabe plus 19% Umsatzsteuer bedeutet, dass Aus für jede Spielbank! Hier in Niedersachen zahlen die Spielbanken nur 65% Spielbankabgaben und zwar seit dem Verkauf an die Österreicher und noch vor der Einführung der Umsatzsteuer! Die zusätzliche finanzielle Belastung durch die Umsatzsteuer seit dem 06.05.2006 wird auf die 65% durch Erlass angerechnet. – Sie zahlen trotz Umsatzsteuer max. 65% - Hast Du jetzt noch Fragen??

Ich als Automatenaufsteller würde zu gerne 65% "Spielhallenabgabe" zahlen , wenn ich danach wie bei den Spielbanken, von jede andere Steuerart incl. Einkommensteuer freigestellt bin. Gerne gebe ich Dir noch weitere Details bekannt. Ach so, Deine Kassenöffnung in Begleitung eines Finanzbeamten findet bei uns bundesweit schon seit 1997 statt und zwar in Form eines Auslesestreifens wo sämtliche gespeicherten Geldbewegungen wiedergegeben werden. Diese Art der Datensammlung gibt es innerhalb der Tischspiele im Casino nicht, daher ist der Mann vom FA ständige dabei! Bitte sag jetzt nicht, dass unsere Auslesestreifen manipulierbar sind, die sind genauso wenig zu manipulieren wie den Mann vom FA! Und glaubst Du wirklich, dass ein Spielbankbetreiber 10% oder auch nur 5%des Spieleinsatzes abzüglich Fehlgeld als Spielbankabgabe plus 19% Umsatzsteuer bezahlen will?

Gruß play-j
3 20.01.2007 04:13 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
Meike
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@play-i

Ausgangspunkt der Diskussion war die Besteuerungsgrundlage für UHGs.

Seit wann gibt denn ein Automaten- oder Spielhallenbetreiber dafür einen Auslesestreifen ab?

Dass die Aufzeichnungs- und Auslesemöglichkeiten für GSG zu manipulieren sind und dass dies von einigen Betreibern getan wird, ist nun mal Fakt. - Aber das war auch nicht Ausgangspunkt der Diskussion.-

Die Spielbankabgabe beträgt 80 Prozent der Bruttospielerträge. Dies kann im Rahmen des Spielbankengesetzes, welches Länderhoheit ist im Einzelfall anders geregelt werden.

In NRW steht auch unter § 4 Abs 2 "Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister unter Berücksichtigung der öffentlichen Aufgaben und der Belange der Gesellschafter die Spielbankabgabe für eine bestimmte Zeit bis auf 65 % ermäßigen."

Wie Du siehst, handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift".

Wie Du siehst, ist dies nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Aufgaben und der Belange der Gesellschafter zu prüfen.

Ich weiß nicht wie die Gesellschaftsanteile in Niedersachsen an den Spielbanken verteilt sind.
Ich kenne auch nicht die vertragliche Gestaltung in Niedersachsen, in wie weit das Land (nur über eine andere Haushaltsstelle) an den Gewinnen der Spielbanken partizipiert.


In NRW heißt es unter § 3 Spielbankgesetz, dass die Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb einer Spielbank nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sein dürfen, deren Anteil ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Alles klar?


Also man sollte nur gleiches mit gleichem vergleichen. Da die Spielhallenbetreiber ja hauptsächlich Privatpersonen sind und keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts an ihren Gewinnen partizipieren lassen müssen, sollten wir zum Ausgangsthema zurückkommen.


Gruß Meike
4 20.01.2007 12:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Lingna
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Hallo Meike,
kannst Du mir bitte Deinen Text etwas verständlicher machen:
"Da die Spielhallenbetreiber ja hauptsächlich Privatpersonen sind und keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts an ihren Gewinnen partizipieren lassen müssen, ………."

Spielhallenbetreiber hauptsächlich Privatpersonen?
Wo siehst Du den Unterschied zwischen Spielhallenbetreiber und Spielbankbetreiber? Etwa nur darin, wo die Gewinne hinfliessen?
Was ist z.B. mit den Gewinnen der privatisierten Spielbanken?
5 22.01.2007 18:34 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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Hallo Lingna,

ich weiß nicht welche "privatisierte" Spielbank Du in NRW kennst, welche nicht mit dem Spielbankgesetz konform läuft.

Erläuterungen zum Gesellschaftsrecht würden jetzt etwas zu weit gehen.
Nicht böse sein, aber würde den Rahmen sprengen.

Gruß Meike
6 24.01.2007 17:45 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@Meike:
1. Sollten das die Antworten auf meine Fragen sein?

2. Beschränkt sich Deiner Meinung nach das Gesellschaftsrecht und das Steuerecht nur auf NRW?
Ich könnte Dir einige Länder/Städte nennen, in denen Spielcasinos in der gleichen Gesellschaftsform betrieben werden wie Spielhallen.

„Fehden zu veranstalten, ist quatsch. Es geht darum sich mit Thematiken sachlich und auch ruhig recht kritisch auseinander zu setzen“.
– Dann fang mal bitte damit an. verwirrt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Lingna: 24.01.2007 20:08.

7 24.01.2007 20:01 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war. Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar. Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die Wettbürosteuer wird derzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen von einer Reihe von Kommunen erhoben. Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehlt aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, steht doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden-Württemberg nicht mehr erhoben werden können. In Nordrhein-Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.

Dr. Klaus Walpert, für das Steuerrecht zuständiger Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt.

Quelle: Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft mbB
8 15.02.2016 08:11 schindel ist offline E-Mail an schindel senden Beiträge von schindel suchen
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