Bally-Wulff Geldspielgerät --> Erstmalig mit Verfristung per 31. 01. 2015 |
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.083.636
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Bally-Wulff Geldspielgerät --> Erstmalig mit Verfristung per 31. 01. 2015 |
|
Willkommen im Club,
könnte man sagen,
wenn die Angelegenheit nicht so traurig wäre!
Erstmalig hat es mit dem Mittel der Verfristung ein GSG aus dem Hause Bally erwischt.
Die Bauart 2910 des Zulassungsinhabers Bally Wulff & Entertainment GmbH hat einen Nachtrag zur Bauartzulassung mit der Software-Verfristung per 31. 01. 2015 erhalten.
Mal wieder eine Anlage mit einem Jackpot!
Grüße
__________________ gmg
|
|
1
03.12.2014 23:30 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Wilde Irene
Doppel-As
Dabei seit: 07.03.2009
Beiträge: 144
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 797.437
Nächster Level: 824.290
|
|
Da soll es um die Möglichkeit gehen den JP per Fernbedienung auslösen zu können.
Auffällig soll sein dass der "Gewinn" gleich links in € gebucht wird und somit direkt ausgezahlt werden kann.
Stellt sich die Frage warum die PTB nicht unmittelbar die Bauartzulassungen widerruft und statt dessen
hier bis zum Ablauf der Frist weiterhin der JP per Fernbedienung ausgelöst werden kann?
Betreibt Bally nicht selbst auch Spielhallen?
|
|
2
06.12.2014 12:17 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 577.367
Nächster Level: 677.567
|
|
Hallo,
ich habe gehört das bei der Jackpotanlage Red Hot Firepot durch eine Tastenkombination die über BEIDE Geräte funktioniert ein erreichter Jackpot beliebig oft zur Auslösung gebracht werden kann. Ein Gerät wird bespielt und das andere Gerät bleibt unbespielt. Erreicht man an dem bespielten Gerät einen Jackpot kann man durch Drücken der Rückgabetaste am unbespielten Gerät und Drücken der roten Risikotaste am bespielten Gerät den Jackpot beliebig oft auslösen! Wird ein teurer Spaß wenn das beim hohen Jackpot gemacht wird. Ist schon Irre wie man hinter so etwas kommen kann!
Hab ich mir nicht vorführen lassen ist aber eine recht vertrauliche Quelle.
Wer da als Aufsteller noch bis zum 31.5.2015 mit dem Update wartet ist mutig.
Grüße
der Pit
__________________ Gruß Pit
|
|
3
06.12.2014 17:56 |
|
|
BrainTopping
Routinier
Dabei seit: 30.07.2014
Beiträge: 347
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.237.603
Nächster Level: 1.460.206
|
|
Zitat: |
Original von Pit
Wer da als Aufsteller noch bis zum 31.5.2015 mit dem Update wartet ist mutig.
Grüße
der Pit |
|
Weshalb ist das mutig?
Die Zeche bezahlen doch auch hier die ehrlichen Spieler. Dann bietet sowas doch auch schöne Möglichkeiten.
|
|
4
06.12.2014 18:07 |
|
|
immo2012
Routinier
Dabei seit: 17.08.2012
Beiträge: 491
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.100.731
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Zitat: |
Original von Wilde Irene
Da soll es um die Möglichkeit gehen den JP per Fernbedienung auslösen zu können.
Auffällig soll sein dass der "Gewinn" gleich links in € gebucht wird und somit direkt ausgezahlt werden kann.
Stellt sich die Frage warum die PTB nicht unmittelbar die Bauartzulassungen widerruft und statt dessen
hier bis zum Ablauf der Frist weiterhin der JP per Fernbedienung ausgelöst werden kann?
Betreibt Bally nicht selbst auch Spielhallen? |
|
JP mit FB das glaube ich nicht
sowas bekommt nie eine Zulassung
|
|
5
06.12.2014 21:37 |
|
|
lodermulch
Haudegen
Dabei seit: 11.02.2010
Beiträge: 530
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.754.297
Nächster Level: 3.025.107
|
|
das gerücht mit der mehrfachauslösung stimmt teilweise,
der ablauf ist anscheinend allerdings etwas komplizierter als das drücken
einer einzelnen taste.
der "ehrliche spieler" bezahlt die angelegenheit ausnahmsweise nicht,
da die stehengebliebenen JP nicht in die quotenberechnung eingehen -
einen eventuellen schaden durch diesen fehler schultern nur die aufsteller -
mitleid wäre allerdings fehl am platze, da die erfahrung der letzten jahre zeigt,
dass die eifrigsten ausnutzer solcher programmierfehler immer die
spielhalleninhaber selber sind (was auch das "stehenlassen" veralteter versionen
erklärt; spielgästen wird dann einfach gesagt, dass
das betroffene spiel XY nicht angewählt werden darf)
|
|
6
06.12.2014 23:29 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.083.636
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Das Spiel wird bei solchen Fehlern einfach durch den Aufsteller deaktiviert, und dann nur fallweise für den Melkvorgang durch den Aufsteller wieder freigeschaltet.
Ist auch bei dem ADP Roulettefehler so passiert.
Damit sind wir bei der Neufassung der Technischen Richtlinien für GSG Version 5.
Ist in der neuen Vorgangsdokumentation der GSG dafür Sorge getragen, überprüfen zu können, wann welche Spiele freigeschaltet worden sind, und wann halt eben auch nicht??
Ein wichtiger Punkt, um fallweise Steuerhinterziehungen durch den Betreiber beweisen zu Können.
Insofern ist die PTB ggf. im Zugzwang, den vorliegenden Entwurf der TR GSG Version 5 zu ergänzen.
Grüße
__________________ gmg
|
|
7
07.12.2014 02:47 |
|
|
cUlater
Eroberer
gesperrter User
Dabei seit: 07.08.2014
Beiträge: 53
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 188.616
Nächster Level: 195.661
|
|
Zitat: |
Original von lodermulch
der "ehrliche spieler" bezahlt die angelegenheit ausnahmsweise nicht,
da die stehengebliebenen JP nicht in die quotenberechnung eingehen -
einen eventuellen schaden durch diesen fehler schultern nur die aufsteller |
|
hey ho!
kannst du quellen nennen, damit ich die aussage auch nachvollziehen kann? wie bzw wo kann man erfahren, welche auszahlungen oder gewinne auf welche weise im geldspielgerät verbucht werden?
mfg und culater
|
|
8
24.12.2014 09:01 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.598.794
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo gmg,
hallo zusammen,
nun das klingt nett "Insofern ist die PTB ggf. im Zugzwang, den vorliegenden Entwurf der TR GSG Version 5 zu ergänzen." - Zitat Ende -
Leider wissen wir doch was "Zugzwang" bis heute nicht bewirkt hat oder kennt jmd. auch nur einen einzigen "Melkvorgang", der dokumentiert wird oder es gar zu Handlungen (Widerruf oder Rücknahme der Bauartzulassung) kam, welche die bekannten "Melkvorgänge" NACHHALTIG nicht mehr möglich machen?
Diese "Softwareverfristungsspielchen" brachten vor zwei Jahren genauso wenig wie heute nach Änderung des §33 e GewO.
Sollen sich die Kommunen und ihre Mitarbeiter denn zum "Stiefelknecht" machen lassen, der monatlich Softwarekontrollen an Automaten prüft, welche doch eigentlich nur eine Zulassung haben dürften, wenn diese gegen Veränderungen sicher gebaut sind?
Kennt denn irgend jemand ein Gericht in Deutschland, welches die PtB und diese "Softwareverfristungsspielchen" stützt? Bitte Gericht und Az. posten.
VG
Meike
|
|
9
25.12.2014 17:50 |
|
|
LotharM
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2014
Beiträge: 45
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 162.225
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo gmg und Meike
Vielleicht hab ich in der SpielV ja was überlesen - aufgrund welcher Grundlagen sollte die PTB berechtigt sein in der TR die Vorgangsdokumentation über die vorschriebenen Daten (Identifikation des GSG, Einsatz, Gewinn und Kasseninhalt) hinaus um Konfigurationsänderungen des GSG zu erweitern? Was sie darf ist ja in §12(3) festgelegt.
Wenn ich mich an unsere früheren Diskussionen richtig erinnere wäre diese erweiterte Dokumentation, so sie steuerrechtlich nötig ist, doch Aufgabe des Steuerpflichtigen, also des Aufstellers. Somit wären doch diese im "Zugzwang" darauf hinzuwirken, dass dies in die GSG eingebaut wird - oder seh ich da was falsch?
Aber was durch die Dokumentation des Ein-/Ausschaltens von Spielsystemen effektiv bewirkt werden soll, erschliesst sich mir nicht. Solange ein GSG in seiner Version dem veröffentlichten Zulassungsschein entspricht, darf ein Betreiber doch nach Belieben Spiele ein- und ausschalten.
Ob ein Aufsteller oder von ihm Beauftragte etc (§8(1)) ordnungswidrig selbst spielen darf das Spielgerät aufgrund des Verbots der Aufzeichnung spielerbezogener Daten nicht erfassen, wird sich also aufgrund einer GSG Vorgangsdokumentation nicht beweisen lassen.
Anders siehts mit dem Betreiben verfristeter Software aus - hier liegt die Verantwortung m.E. inzwischen klar beim Aufsteller ($7(4)2) und ein Verstoß dagegen lässt sich nach Inkrafttreten des §13(9a) am 10.2.2016 auch ziemlich eindeutig beweisen, da im Entwurf der TR die Softwareversion Teil der Identifikation des GSG ist und somit jeder Versionswechsel mit allem drum und dran (Hash, Signatur) gespeichert werden muss.
lg
Lothar
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von LotharM: 28.12.2014 09:16.
|
|
10
28.12.2014 09:08 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.598.794
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo Lothar,
die mangelhaften steuerlichen Aufzeichnungen waren lange ein beliebtes Schwarze-Peter-Spiel der Hersteller&PtB für die Aufsteller.
Aber nach m.E. wird das nun schwer, denn
http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/__12.html
2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät
...............................
4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
und wie das ordnungsgemäß auszusehen hat, darf der Antragsteller der Bauartzulassung = Hersteller sich nicht selbstständig denken, sondern wurde ganz "frisch" am 14.11.2014 umfassend vom BMF dargelegt auch für Geldspielgeräte, da diese als sogenannte "Nebensysteme" deklariert wurden.
http://www.datev.de/lexinform/5235281#A5235281.00012
Und zum "Softwareverfristungsspiel" ist der Hinweis auf §7 Abs.4 Nummer 2 SpielV natürlich nett gedacht gewesen von den Herstellern&PtB
"......2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,............."
aber wird sich in der Praxis nach m.E. als gar nicht durchsetzbar erweisen.
Jeder, der sich mit öffentlichen Zustellungen beschäftigen muss,
- und das muss der Finanzermittler z.B. regelmäßig im Rahmen von Abschöpfungen-
weiß doch an welche Spielregeln er sich zu halten hat.
Hier mal eine Erklärung von vielen zum Thema "öffentliche Zustellung", für alle, die sorglos den §7 Abs. 4 Nr.2 SpielV tatsächlich umsetzen wollen.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms...s_01.c.14082.de
VG
Meike
|
|
11
28.12.2014 11:09 |
|
|
LotharM
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2014
Beiträge: 45
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 162.225
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo Meike
@steuerliche Aufzeichnungen
Danke für die Aufklärung. Ich hab zwar beim Durchlesen der GoBD nur bestätigt gefunden, dass spätestens mit Inkrafttreten von §13(9a) jeder Geschäftsfall (Geldübergabe Spieler an GSG oder GSG an Spieler) vom GSG korrekt erfasst werden wird; einen Hinweis auf die Aufzeichnungspflicht von Konfigurationsänderungen die mit den eigentlichen Geschäftsfällen nichts zu tun haben ist mir wohl entgangen (Rz.89 wirds ja wohl nicht sein, Ein-/Ausgeschaltene Spiele stellen ja wohl keine zur Verarbeitung erforderlichen Tabellendaten dar). Aber als Laie vertraue ich Dir und frage mich nur wo dann die Grenze dessen ist was aufgezeichnet werden muss und wer diese Grenze festlegt - warum sollten dann nicht zu jedem Einsatz und Gewinn auch das gespielte Spielsystem, die Spielsystemvariante etc gespeichert werden müssen.
@Verfristung
Verstehe ich Dich richtig, dass SpielV §7 Abs.4 Nummer 2 und damit auch §19 Abs.1 Nummer 6b ebenfalls "ins Leere laufen", weil sie nicht durchsetzbar sind?
Ich habe das bisher ziemlich einfach gesehen: Seit 11.11.2014 sind die Aufsteller bei der Ausübung ihres Gewerbes verpflichtet regelmäßig die Zulassungen der von ihnen betriebenen GSG auf der PTB Website zu überprüfen und solche, die nicht entsprechen aus dem Verkehr zu ziehen. Und wenn sie das nicht tun, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und diese lässt sich durch Nachschau vor Ort überprüfen. Und ab Inkrafttreten von §13(9a) lässt sich ein unzulässiges Weiterbetreiben verfristeter Software auch im Nachhinein aufgrund der aufgezeichneten Daten beweisen. Ich sehe das eigentlich als großen Fortschritt, da vorher ja irgendwie nicht klar geregelt war, wer für die Ausserbetriebnahme verfristeter Software verantwortlich ist. Da denk ich dann wohl zu einfach - aber für einen weiteren Hinweis wo ich da was falsch verstanden habe wäre ich schon dankbar.
lg
Lothar
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LotharM: 28.12.2014 23:21.
|
|
12
28.12.2014 23:15 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.598.794
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo Lothar,
hallo zusammen,
sind wir nicht alles Laien? Ich denke, dass wir da gmgs Ausführungen zu dem was steuerrechtlich dringend aufgezeichnet werden muss, "führend" ist, denn von dort aus kommen dann die Prüfungen.
Nach m.E. und so habe ich den BMF-Erlaß verstanden, muss klar erkennbar sein, welches System die Einsatz- und Gewinnaufzeichnung veranlasst hat, so dass immer rückwärts prüfbar ist, wie und woher kommen die Zahlen.
Da ich weiß, welche Aufzeichnungsproblematiken, die aktuell immer noch möglichen Melkvorgänge (die richtigen Melkvorgänge und nicht was sich hier einige Forenmitglieder darunter so vorstellen) haben, ist es auch nach m.E. enorm wichtig, dass diese Aufzeichnungspflicht rigoros umgesetzt werden muss, weil nur so lässt sich hinterher das "schwarze Schaf" tatsächlich sicher ermitteln.
Zur Verfristung:
Was Frau Dr. jur sich am 11.01.2012 dabei gedacht hatte als sie den § 7 Abs.4 Nr.2 SpielV eingefügt hatte, weiß ich nicht.
Eventuell dachte sie, dass das einmalige und herausragende Ereignisse sind, die dann wie es sich gehört veröffentlicht werden, d.h. im Amtsblatt, welches auch für die PtB der Bundesanzeiger ist.
Vielleicht, ich weiß es nicht.
Ich weiß nur aus der Praxis für die Praxis, wie man Verwaltungsakte einer Behörde, die einem plötzlich etwas "wegnehmen" wollen, d.h. Geld oder "Möglichkeiten" sich an viele Spielregeln zu halten haben. Da kommt es z.B. immer auf den Adressaten des Verwaltungsaktes an, die Wirksame Zustellung usw.
Und wenn eine Behörde eine einfache "Bekanntmachung" hat, d.h. noch nicht einmal einen Verwaltungsakt erlässt, welchen eine bestimmte Person, ab einen Zeitpunkt X ( und auch dieser wurde ja in der SpielV nicht präzisiert)
einer strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Verfolgbarkeit aussetzen würde, muss sie auch dabei viele "Spielregeln" beachten.
Diese Spielregeln bei Bekanntmachung in NRW heißt z.B. Bekanntmachungsverordnung NRW.
Selbst Gerichte setzen sich dann mit den "normalen" Bekanntmachungen auseinander, ob sie denn rechtswirksam waren.
So zuletzt das OVG NRW am 26.02.2014 im Beschluss 10 B 140/14 zur Rechtsnatur der ortsüblichen Bekanntmachung in §2 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Und wenn man dann aus der Praxis für die Praxis dies weiß,
und diese "Spielregeln" sind eigentlich auch allen Kommunen bestens geläufig aus div. Sachverhalten, muss man nach m.E. zum Ergebnis kommen, dass der §7 Abs.4 Nr.2 SpielV ins Leere läuft.
Aber vielleicht hat ja jmd. eine Bekanntmachungsverordnung Bund zur Homepage und Zulassungsdatenbank der PTB gefunden, welche auch das schnöde Verwaltungsrecht revolutioniert.
Die Befürworter des §7 Abs.4 Nr.2 SpielV sollen doch mal erklären, in welchem Zeitraum und welchen Intervallen denn ein Aufsteller,
der gar nicht Adressat des Verwaltungsaktes "Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Teile dieser" auf einer Homepage einer Behörde nach dieser suchen muss.
VG
Meike
|
|
13
30.12.2014 05:34 |
|
|
LotharM
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2014
Beiträge: 45
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 162.225
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo Meike
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Ja, auf gmgs Kommentare warten wir ja nicht nur in diesem Thread - warten wir also weiter...
Wenn Bekanntmachungen der PTB, die ja in SpielV §15(2), TR4.1 8.6 und Entwurf TR5 9.6 geregelt werden nicht gerichtsfest sind, wirds aber an vielen Punkten haarig. Wundert mich eigentlich, dass da noch niemand geklagt hat.
Dass nicht festgelegt ist, in welchen Zeitabständen der Aufsteller die Zulassungsdatenbank überprüfen muss hat mich auch gewundert. Veröffentlichungen erfolgen immer am ersten des Monats und ich hab noch keine Verfristung gesehen, die kürzer als einen Monat vorher bekannt gemacht wurde - also hab ich für mich "einmal pro Monat" als realistischen Wert angenommen.
lg
Lothar
|
|
14
30.12.2014 09:14 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.083.636
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Zur Erinnerung:
Für wen wurde die sog.
Technische Richtlinie Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung von Geldspielgeräten
konzipiert??
Vorbemerkung
Die Technische Richtlinie richtet sich an die Hersteller von Spielgeräten, die
eine Bauartzulassung bei der PTB beantragen. Sie gilt für Spielgeräte im Sinne
von § 33c GewO. Gemäß § 13 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) dient sie dem
Vollzug der Bauartprüfung und -zulassung von Geldspielgeräten.
Die Richtlinie ist aus dem Text und den Grundsätzen der Spielverordnung auf
der Grundlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BRDrucksache
655/05 (Beschluss) vom 14. Oktober 2005) abgeleitet und beruht
zudem auf allgemeinen Erfahrungen bei der Geldspielgeräteprüfung, den speziellen
Erfahrungen mit der Anwendung der novellierten Spielverordnung sowie
insbesondere auf notwendige Ergänzungsmaßnahmen in Bezug auf die eingetretene
Entwicklung seit Inkrafttreten der novellierten Spielverordnung.
Die Richtlinie spezifiziert technische Anforderungen, um die Prüfbarkeit der
Bauart und die Durchführung der Bauartprüfung zu sichern, beschreibt das
Antragsstellungs- und die Prüfverfahren und gibt weitere Hinweise zum Zulassungsverfahren.
Sie sorgt für Transparenz bei der Bauartzulassung und gibt den
Herstellern die Möglichkeit, vor Stellung eines Zulassungsantrages eine Eigenprüfung
vorzunehmen.
Die Version 4.1 der Technischen Richtlinie ist die erste vollständige Technische
Richtlinie in Umsetzung von § 13 Abs. 2 SpielV. Sie führt die bisherigen Teildokumente
„Technische Richtlinie“ und „Merkblatt für Antragsteller“ in ein
übersichtlicheres Dokument zusammen.
Die Bauartzulassung beruht auf der Prüfung der Vorschriften gemäß Spielverordnung
und der zu ihrer Durchführung herausgegebenen Technischen Richtlinie.
Andere Vorschriften - z.B. des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik einschließlich
der elektromagnetischen Verträglichkeit, des Gesundheitswesens,
des Münzwesens sowie Schutzrechte irgendwelcher Art - werden durch das
Zulassungsverfahren nicht berührt. Sie sind ggf. zusätzlich zu beachten.
Die Anwendung der Technischen Richtlinie hat keine Auswirkungen auf andere
gesetzliche Regelungen oder technische Vorschriften.
Wer ist regelmässig der Zulassungsinhaber?
Der Hersteller oder eine seiner Tochterfirmen.
Wer vermietet die in der Aufstellung befindlichen Geldspielgeräte?
Der Hersteller oder eine seiner Tochterfirmen.
Grüße
__________________ gmg
|
|
15
30.12.2014 17:28 |
|
|
LotharM
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2014
Beiträge: 45
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 162.225
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo gmg
Deine hin und wieder etwas kryptischen Hinweise zu entschlüsseln bereitet wirklich Vergnügen, danke dafür. Ich weiss zwar nie genau ob mein Klartext wirklich stimmt, aber auch das ist ein interessanter Teil davon, zwingt er mich doch meine Fragestellungen nochmals zu überdenken.
Nachdem sich das Grundprinzip ja inzwischen nicht geändert haben wird, war es natürlich dumm von mir den Fragenkomplex zur steuerlichen Aufzeichnung von GSG erneut aufzuwerfen, Du hast mir die Problematik dankenswerterweise ja schon einmal umfassend erklärt. Ich werde mich wirklich bemühen solchen Diskussionen in Zukunft auszuweichen. Es war halt wieder einmal eine von Meikes Tiraden gegen BMWi&Hersteller&PTB die mich zu einer nicht zu Ende gedachten Reaktion veranlasst haben.
Ich lehne mich, was die steuerlichen Aufzeichnungen betrifft, also entspannt zurück und warte was da kommen mag. Interessant wird allenfalls wie ein eventueller Konflikt zwischen steuerlichen Pflichten und spielrechtlichen Einschränkungen bzgl. Datenexport gelöst werden wird - hoffentlich klappt da die Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen besser als in manchen anderen Bereichen.
lg
Lothar
|
|
16
30.12.2014 22:26 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.598.794
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo Lothar,
wenn Du die Verfahren der letzten Jahre kennst, egal ob im Straf-oder Zivilrecht,
in denen immer wieder die Verfristungen der Software ein Thema war,
dann verstehe ich nicht, warum Du diese als probates Mittel betrachtest.
VG
Meike
|
|
17
31.12.2014 17:57 |
|
|
LotharM
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2014
Beiträge: 45
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 162.225
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo Meike
Straf- oder zivilrechtliche Verfahren in denen die Verfristung der Software ein Thema war sind mir nicht geläufig, hab ich wissentlich aber auch nicht behauptet (obwohl mich zivilrechtliche Verfahren bzgl Softwareverfristung in GSGs rein vom Thema her schon interessieren würden).
Ich hab eigentlich nur über meine simple und laienhafte Vorstellung bzgl. der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund des §7 Abs.4 Nr.2 SpielV gesprochen und so was wäre doch ggf. verwaltungsrechtlich zu klären (wenn ich nicht schon wieder falsch liege). Wenn es darüber bereits Urteile gibt wäre ich überrascht - vielleicht hat eine Frau Dr. jur dies am 11.01.2012 niedergeschrieben, rechtlich relevant ist es doch erst seit dem 11.11.2014, oder nicht?
Da ich berufsbedingt eher lösungsorientiert denke, betrachte ich die Softwareverfristung einfach deshalb als probates Mittel, weil mir unter den gegebenen Rahmenbedingungen kein anderes einfällt um das folgende Problem zu lösen:
Stelle sicher, dass eine als fehlerhaft erkannte GSG-Software nicht weiter betrieben wird.
Rahmenbedingungen:
* GSG können von den Betreibern angemietet oder gekauft werden.
* Der Betreiber, der Verkäufer/Vermieter und der Zulassungsinhaber sind in der Regel unterschiedliche Firmen (wenn auch oft mit derselben Mutter).
* Es gibt kein zentrales Register, das einen Zulassungsinhaber oder Verkäufer über den aktuellen Betreiber der von ihm hergestellten/verkauften GSG informieren kann.
* Eine zentrale Vernetzung aller GSG ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und als freiwillige Übereinkunft aller Beteiligten illusorisch.
* Eine Vernetzung aller GSG eines Zulassungsinhabers ist vom Zulassungsinhaber gegenüber den Betreibern nicht durchsetzbar.
* Jedwede Vernetzung ist an sich unerwünscht, da sie der PTB einen hohen Prüfaufwand aufbürdet und trotzdem unerlaubter Datenexport und Rückwirkungen nicht beweisbar ausgeschlossen werden können.
Mir fällt als Lösung nichts anderes ein, als das letzte Glied in der Kette, den Betreiber, zu verpflichten die Geräte mit der fehlerhaften Software in angemessener Zeit aus dem Verkehr zu ziehen. Und wenns da irgendwo juristischen Probleme damit gibt, dann sind entweder diese zu lösen oder eben die Rahmenbedingungen so anzupassen, dass eine andere Lösung ermöglicht wird (z.B. hab ich in einem anderen Zusammenhang schon mal die obligatorische Anbindung aller GSGs an ein Behördenrechenzentrum erwähnt).
Hallo zusammen
Ich empfinde die Aussagen von Meike in den Beiträgen 11 und 13 in diesem Thema als durchaus relevant für Aufsteller, Ordnungsämter und Sachverständige zur §7 Nachprüfung, stellen sie doch (so ich sie richtig verstanden habe) den Vollzug von §7 Abs.4 Nr.2 SpielV und allgemein die Rechtssicherheit bei der Verwendung der PTB Zulassungsdatenbank in Frage.
Da ich einerseits nicht über das juristische Wissen verfüge und ich andererseits aus Erfahrung weiss, dass es mir persönlich nicht gelingen wird Meike beim eigentlichen Thema zu halten, steige ich an diesem Punkt aus der Diskussion aus. Vielleicht wäre als Abschluss neben Meikes Meinung noch die eines weiteren Experten zu diesem Thema hilfreich.
lg
Lothar
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LotharM: 01.01.2015 21:06.
|
|
18
01.01.2015 20:55 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.598.794
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo Lothar,
hallo zusammen,
ich bin auch ein Praktiker und möchte gerne, dass die Probleme, die erkennbar vorhanden sind, tatsächlich gelöst werden.
Damit dies möglich ist, muss man ermitteln warum es zu einem derartigen und immer wieder kehrenden Problem kommt / kommen kann.
Das ist nun hinlänglich allen bekannt, die sich tatsächlich mit der Thematik auseinander setzen.
Teilrücknahmen, Softwareverfristungsspiel bringen nichts!
Eine Bauartzulassung muss tatsächlich verlässlich sein und darf nicht beliebig werden.
Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn die Behörde, die diesen §7 Abs. 4 Nr.2 eingefügt hat auch rechtlich darlegt, wie das haltbar sein soll.
VG
Meike
|
|
19
08.01.2015 17:46 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.083.636
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Bauartzulassung BA 2990 mit Verfristung per 06. 03. 2015 |
|
Weiter geht es mit den Bally-Wulff GSG Bauartzulassungen mit einer verfristeten Software:
Nunmehr hat es die BA 2990 (ein Geldspielgerät - bestehend aus einer Spielstelle -->keine Jackpotanlage) erwischt.
Bis zum 06. 03. 2015 muß die neue Softwareversion aufgespielt werden.
Grüße
__________________ gmg
|
|
20
14.01.2015 15:33 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 192.359 | Views gestern: 340.049 | Views gesamt: 894.187.491
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|